Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.11.1993, Az.: BVerwG 5 B 102.93
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Vorliegen einer Klärungsbedürftigkeit bezüglich einer Einschränkung des pflichtgemäßen Ermessens der Hauptfürsorgestelle
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.11.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 102.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 19865
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 26.05.1993 - AZ: 4 L 6022/92
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 15 SchwbG
Prozessführer
Frau ...
Prozessgegner
...
Sonstige Beteiligte
...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner und Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1993 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Revision kann nicht, wie von der Klägerin beantragt, nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Mit ihrer Begründung legt die Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Ausgehend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hält die Klägerin die Frage für höchstrichterlich klärungsbedürftig, "ob sich eine Einschränkung des pflichtgemäßen Ermessens der Hauptfürsorgestelle zumindest für den Fall ergibt, daß die den Arbeitgeber beeinträchtigenden Umstände (hier: die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin) gerade durch den Arbeitgeber selbst bzw. durch ein ihm zurechenbares Verhalten Vorgesetzter verursacht wird." Diese wie auch die am Ende der Beschwerdebegründung gefaßte Frage, "ob sich die geschilderte Ermessensreduzierung bzw. die nach diesseitiger Auffassung gegebene Ermessensreduzierung auf Null für die Hauptfürsorgestelle dann ergibt, wenn die Behinderung der Klägerin bzw. die Auswirkungen auf den Arbeitsplatz gerade durch den Arbeigeber verursacht sind", ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Denn das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 90, 287) hat schon entschieden, daß die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten nach § 15 SchwbG im Ermessen der Hauptfürsorgestelle steht (a.a.O. S. 289), daß bei Ausübung dieses Ermessens die arbeitsrechtliche Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung grundsätzlich nicht zu prüfen ist (a.a.O. S. 292) - offengelassen wurde, ob die Zustimmung verweigert werden muß, wenn die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zutage liegt (a.a.O. S. 294) - und daß eine sachgerechte Ermessensentscheidung, anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und von ihm ausgehend, von Amts wegen all das zu ermitteln und dann auch zu berücksichtigen hat, was erforderlich war, um die gegensätzlichen Interessen von Schwerbehinderten und Arbeitgeber gegeneinander abwägen zu können (a.a.O. S. 294). Zu Unrecht meint die Klägerin, nach der Entscheidung BVerwGE 29, 140 sei noch klärungsbedürftig, daß ein dem Arbeitgeber zuzurechnendes Verhalten den Ausschluß oder jedenfalls die Begrenzung des Ermessens nach § 15 SchbwG bewirke. Ob und ggf. inwieweit ein dem Schwerbehinderten (vgl. dazu BVerwGE 90, 287 <295>[BVerwG 02.07.1992 - 5 C 51/90]) oder dem Arbeitgeber (hier von der Klägerin behauptet) zuzurechnendes Verhalten für die Interessenabwägung Bedeutung erlangen kann, läßt sich nicht allgemein bestimmen. Entscheidend sind sein Bezug zur Behinderung und seine an der Zweckrichtung des behinderungsrechtlichen Sonderkündigungsschutzes (vgl. dazu BVerwGE 90, 287 <292 [BVerwG 02.07.1992 - 5 C 51/90]/293>) gemessene Bedeutung. Welche Umstände für die jeweils gegensätzlichen Interessen des Schwerbehinderten einerseits und des Arbeitgebers andererseits mit welchem Gewicht maßgeblich sind, ist eine Frage des Einzelfalles.
Das Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 1993 rechtfertigt eine Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Dieses Schreiben enthält keinen Antrag des Beklagten, der dahin verstanden werden könnte, daß dieser seinerseits Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen wollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Pietzner
Schmidt