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Bundessozialgericht
Urt. v. 20.07.1966, Az.: 6 RKa 2/66

Versorgung von Kassenärzten; Altersversorgung von Kassenärzten; Hinterbliebenenversorgung von Kassenärzten; Rechtsgrundlage für Versorgungseinrichtungen; Verteilung der Gesamtvergütung; Honorarverteilung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.07.1966
Aktenzeichen
6 RKa 2/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10245
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 25, 123 - 128
  • NJW 1967, 315-317 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine nach Inkrafttreten des GKAR errichtete Alters- und Hinterbliebenenversorgung von Kassenärzten darf nicht im Rahmen der Verteilung der von den Krankenkassen an die KÄV gezahlten Gesamtvergütungen unter die Kassenärzte erfolgen.

2. Mit dem Wirksamwerden des GKAR bildete § 2 Abs. 2 S. 5 der Satzung der KÄV Deutschlands keinesfalls mehr eine Rechtsgrundlage für eine von einer KÄV errichtete Alters- und Hinterbliebenenversorgung von Kassenärzten.

3. GKAR Art 4 § 1 Abs. 2 S. 2 schützt nur bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehende Versorgungseinrichtungen von Kassenärzten. Abweichend von dem Grundsatz des RVO § 368f Abs. 1, daß die Gesamtvergütung unter die Kassenärzte zu verteilen ist, darf die Versorgung im Rahmen einer sogenannten erweiterten Honorarverteilung durchgeführt werden, wenn eine vor dem GKAR erlassene landesrechtliche Regelung dies bestimmt hatte.