§ 27a ALVO - Praxisaufstieg
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
- Amtliche Abkürzung
- ALVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-16-1
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt können zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt für Ämter bis zur Besoldungsgruppe A 11 zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 27 Absatz 1 erfüllen.
(2) Zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 für Ämter bis zur Besoldungsgruppe A 11 müssen die Beamtinnen und Beamten nach der Zulassung zum Aufstieg mindestens zwei Jahre ununterbrochen selbständig Aufgaben der Laufbahngruppe 2 ihrer Fachrichtung wahrnehmen und sich dabei bewähren. In dieser Zeit müssen die Beamtinnen und Beamten an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 im Umfang von insgesamt mindestens 200 Stunden Dauer teilnehmen. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann Einzelheiten der Fortbildung in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regeln. Dabei kann sie auch regeln, in welchem Umfang bereits vor der Bewährungszeit absolvierte Fortbildungen auf die Fortbildungen nach Satz 2 angerechnet werden können.
(3) Die oberste Dienstbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der Bewährung fest. Mit der Feststellung wird die Befähigung für die neue Laufbahn bis zum Erreichen eines Amtes der Besoldungsgruppe A 11 erworben. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
(4) § 25 Absatz 2 und 6 sowie § 27 Absatz 4 gelten entsprechend.