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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 04.11.2003, Az.: VI B 138/03

Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Fortbildung des Rechts; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
04.11.2003
Aktenzeichen
VI B 138/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 11588
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Niedersachsen - 02.07.2003 - AZ: 2 K 591/99

Fundstelle

  • BFH/NV 2004, 197-198 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur zuzulassen, wenn einer der in dieser Vorschrift genannten Zulassungsgründe gegeben ist. In der Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu, noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO) erforderlich.

2

1.

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Kosten nach dem Verhältnis des gesamten betrieblich oder beruflich genutzten Bereichs (betrieblich oder beruflich genutzte Haupt- und Nebenräume) zu der Gesamtfläche (Haupt- und Nebenräume) aufzuteilen sind, sofern sich ein Steuerpflichtiger --wie im Streitfall-- dafür entscheidet, betrieblich oder beruflich genutzte Nebenräume in die Kostenberechnung einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 5. September 1990 X R 3/89, BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389, mit Anmerkung in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 84; H 18, Stichwort: Nebenräume, Amtliches Einkommensteuer Handbuch 2002). Eine weitere höchstrichterliche Leitentscheidung zu diesem geklärten Punkt ist nicht erforderlich.

3

2.

Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz) zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO).

4

Die von den Klägern und Beschwerdeführern angeführte Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung stellt keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dar.

5

Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte zwar durch die Neufassung des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Möglichkeit der Revisionszulassung im Fall einer rechtswidrigen Entscheidung des Finanzgerichts erweitert werden. Sie sollte sich auf solche Fälle erstrecken, in denen über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht, weil z.B. die Auslegung revisiblen Rechts durch die Vorinstanz fehlerhaft ist und der unterlaufene Fehler von erheblichem Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen (vgl. z.B. BTDrucks 14/4061, S. 9; BFH-Beschlüsse vom 19. Februar 2002 IX B 130/01, BFH/NV 2002, 802; vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51; Lange, Deutsche Steuer-Zeitung 2002, 782). In Anbetracht der Gesamtumstände des Streitfalles liegt ein derartiger Fehler hier aber nicht vor.