§ 225 TKG - Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Amtliche Abkürzung
- TKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 900-17
1Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 68 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. 2Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.