Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.07.1988, Az.: 6 AZR 349/87
Pausenvergütung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.07.1988
- Aktenzeichen
- 6 AZR 349/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 10138
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Niedersachsen - 29.01.1986 - AZ: 4 Sa 70/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 59, 177 - 188
- RdA 1989, 68-69
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Aufgrund der Verweisung in § 5 Abs. 1 TV Arb. und § 13 Abs. 1 TV Ang. auf die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen der Beamten konnte die Deutsche Bundespost im Wege der Verfügung nicht nur für die Beamten, sondern auch für die Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) den Wegfall der bislang gewährten Anrechnung einer bezahlten Mittagspause auf die Arbeitszeit anordnen (Bestätigung der Entscheidung des Senats vom 14. August 1986 - 6 AZR 427/85 - BAGE 52, 340 [BAG 14.08.1986 - 6 AZR 427/85] = AP Nr. 1 zu § 13 TV Ang. Bundespost).
- 2.
Die Deutsche Bundespost war durch die gemeinsame Erklärung der Tarifvertragsparteien vom 20. September 1974, wonach Änderungen der für die Beamten maßgebenden arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen mit negativen Auswirkungen auf die Arbeiter und Angestellten von der Zustimmung der Deutschen Postgewerkschaft abhängig sein sollten, nicht gehindert, den Wegfall der bezahlten Mittagspause einseitig anzuordnen. Die gemeinsame Erklärung hat keinen tariflichen Normcharakter.