Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.09.2025, Az.: B 11 AL 16/25 BH
Verfahrensmangel bei Verletzung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.09.2025
- Aktenzeichen
- B 11 AL 16/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25838
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:150925BB11AL1625BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mannheim - 18.11.2024 - AZ: S 12 AL 485/24
- LSG Baden-Württemberg - 21.03.2025 - AZ: L 8 AL 3399/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. März 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Bevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Die zumindest sinngemäß eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.
Im vorliegenden Verfahren, in dem das LSG den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Alg für die Zeit vom 1.9.2021 bis 29.9.2022 mit der Begründung abgelehnt hat, er sei nicht durchgehend verfügbar gewesen, stellen sich Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Die Umstände, die für die Verfügbarkeit als Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch auf Alg sprechen (§ 138 Abs 1 Nr 3 SGB III) hat der Kläger darzutun. Wenn das LSG im Rahmen seiner Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) zum Schluss kommt, es sei nicht davon überzeugt, dass der Kläger in dieser Zeit verfügbar gewesen sei, könnte selbst eine fehlerhafte Beweiswürdigung den Zugang zur Revisionsinstanz nicht eröffnen. Denn nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel ua nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden. Anhaltspunkte für (sonstige) Verfahrensmängel bestehen ebenso wenig wie solche für eine Divergenz.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seines Urteils hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160 Abs 4 Satz 1 SGG i.V.m. § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.