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§ 15 BremGebBeitrG - Fälligkeit der Kostenschuld

Bibliographie

Titel
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Amtliche Abkürzung
BremGebBeitrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
203-b-1

(1) Kosten werden mit der Bekanntgabe der Festsetzung fällig.

(2) In den Gebührenordnungen kann ein anderer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt werden.