Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.09.1979, Az.: 4 AZR 420/77
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; Formularmäßiger Erlass; Abfindung; Arbeitseinkommen; Pfändungsgrenzen; Nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung; Zwangsvollstreckung; Prozessvergleich; Vollstreckungsgegenklage
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.09.1979
- Aktenzeichen
- 4 AZR 420/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10053
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Nürnberg 23.02.1977 - 3 Sa 320/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 32, 96 - 105
- DB 1980, 358-360 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 346-347 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 800 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Von einem formularmäßig erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wird auch die Abfindung des Arbeitnehmers nach KSchG §§ 9, 10 erfaßt. Sie ist "Arbeitseinkommen" im Sinne des ZPO § 850.
2. Für derartige Abfindungen gelten nicht die Pfändungsgrenzen des ZPO § 850c. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine "nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung" im Sinne von ZPO § 850i.
3. Wird die Zwangsvollstreckung aus einem Prozeßvergleich betrieben, so kommt ZPO § 767 Abs. 2 bei der Vollstreckungsgegenklage nicht zur Anwendung.