Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.01.1958, Az.: 4 AZR 105/55
Vertragsauslegung; Gesamtverhalten der Parteien; Dauerrechtsverhältnisse; Gemeinsame Dienstordnung; Unabdingbarkeit; Öffentlicher Arbeitgeber
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.01.1958
- Aktenzeichen
- 4 AZR 105/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10201
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 16.11.1954 - 2 Sa 313/520
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- AP Nr. 8 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Vertragsauslegung ist das Gesamtverhalten der Parteien, bei Dauerrechtsverhältnissen wie bei einem Arbeitsverhältnis insbesondere auch ihre tatsächliche Übung zu berücksichtigen.
2. Eine gemeinsame Dienstordnung ist nur insoweit unabdingbar, als das Verhältnis zwischen öffentlichem Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betracht kommt. Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und einem Dritten kann sie nicht mit normativer Wirkung regeln und läßt daher auch eine dieses Verhältnis betreffende Abmachung zwischen dem öffentlichen Arbeitgeber und einem Dritten unberührt.