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§ 13 AGVwGO - Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Amtliche Abkürzung
AGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
34

(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn

  1. 1.

    er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,

  2. 2.

    gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme nach §§ 28 bis 31 LDG ausgesprochen worden ist,

  3. 3.

    er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird,

  4. 4.

    das Beamtenverhältnis endet oder

  5. 5.

    die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 9 Abs. 1 bei seiner Bestellung nicht vorlagen.

(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.

(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 VwGO entsprechend.