Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.07.1963, Az.: 4 StR 258/63
Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung ; Anforderungen an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts; Anforderungen an die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.07.1963
- Aktenzeichen
- 4 StR 258/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10794
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Trier - 17.04.1963
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
Prozessführer
Angestellter Richard D e ... aus D..., geboren am ... in T...
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. Juli 1963,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 17. April 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Mit der Revision macht der Angeklagte Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts geltend. Die Verfahrensrüge ist nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben und daher unbeachtlich. Jedoch führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils.
1.
a)
Nach den Feststellungen steuerte der Angeklagte am 24. August 1962 gegen 14.15 Uhr, von D... herkommend, seinen Volkswagen auf der 6 m breiten Bundesstraße ... in O... in Richtung T.... In Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen, mündet in Höhe des Kilometersteines 57,8 von rechts her trichterförmig eine Ortsstraße in die Bundesstraße. In dieser Einmündung, außerhalb der Fahrbahn der Bundesstraße, befindet sich eine Omnibushaltestelle, an der bei der Annäherung des Angeklagten der Linienbus nach G... hielt. Gegenüber der Einmündung auf der für den Angeklagten linken Fahrbahnseite befindet sich eine Haltestelle für den aus Richtung T... verkehrenden Bundesbahnomnibus. Kurz bevor der Angeklagte die Höhe dieser beiden Bushaltestellen erreicht hatte, war aus Richtung Trier ein Linienbus der Bundesbahn angekommen. Er hielt, da für ihn eine Straßenausbuchtung nicht vorhanden war, am linken Fahrbahnrand (in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen), um Fahrgäste aus- und einsteigen zu lassen. Der Omnibus stand so, daß sein hinteres Ende 3,30 m von dem für den Angeklagten rechten Fahrbahnrand, also 30 cm von der Mittellinie, entfernt war. Der Angeklagte gab etwa 30 bis 40 m vor den Bushaltestellen Signal mit dem Boschhorn und ermäßigte seine Geschwindigkeit auf 30 bis 35 km/std. Er fuhr sodann in einem Abstand von 1 m an dem links haltenden Omnibus vorbei. Als er das Heck dieses Omnibusses erreicht hatte, trat dort die 9jährige Margret B... hervor, die er vorher nicht gesehen hatte. Das Kind war aus dem Linienbus der Bundesbahn ausgestiegen und wollte die Straße überqueren, um mit dem gegenüber - in der Straßeneinmündung - haltenden Omnibus nach G... weiterzufahren. Es wurde dabei von dem Wagen des Angeklagten, vermutlich vom linken Außenspiegel, erfaßt, gegen den hinteren Holm der linken Wagentür gestoßen und dann auf die Fahrbahn geschleudert. An den Folgen der dabei erlittenen Schädelverletzungen verstarb das Mädchen kurz darauf. Der Angeklagte kam mit seinem Personenkraftwagen 6 m hinter dem Omnibus (von Heck zu Heck gemessen) zum Stehen.
b)
Das Landgericht meint, die vom Angeklagten im Zeitpunkt des Zusammenstoßes mit dem Mädchen gefahrene Geschwindigkeit von 30 bis 35 Stundenkilometern sei für den nicht ausreichenden seitlichen Abstand von 1 m zu dem links haltenden Omnibus zu hoch gewesen. Dieser habe es dem Angeklagten nicht erlaubt, auf eine plötzlich hinter dem Omnibus hervortretende Person rechtzeitig zu reagieren. Mit einer solchen Möglichkeit habe er aber rechnen und auch berücksichtigen müssen, daß Fußgänger hinter dem Omnibus einige Schritte unachtsam in die Fahrbahn treten könnten, um sich einen Überblick über den Verkehr zu verschaffen.
2.
Die bisherigen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.
Zutreffend führt die Strafkammer aus, der Kraftfahrer brauche sich grundsätzlich nur darauf einzurichten, daß Fußgänger hinter einem am Fahrbahnrand haltenden Omnibus einige Schritte unachtsam zu weit in die Fahrbahn treten, um sich einen Überblick über den Verkehr zu verschaffen (BGHSt 13, 169). Zu größerer Sorgfalt ist er nur verpflichtet, wenn er erkennt oder bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit erkennen kann, daß hinter dem haltenden Omnibus Kinder oder verkehrsungewandte Erwachsene hervortreten oder wenn besondere Umstände, wie die Nähe einer Schule oder auch die Verwendung des Omnibusses zur Schülerbeförderung, diese Möglichkeit nahelegen. Unter diesen Umständen muß er sogar vorübergehend anhalten oder wenigstens mit Schrittgeschwindigkeit fahren (BGH VRS 17, 446). Eine solche Ausnahme liegt im zu entscheidenden Fall nicht vor.
Die Urteilsgründe enthalten jedoch keine Ausführungenüber die Ursächlichkeit der Fahrweise des Angeklagten für den tödlichen Unfall. Die Strafkammer erörtert nicht, ob und unter welchen Umständen der Angeklagte den Anprall des Kindes gegen sein Fahrzeug mit Sicherheit hätte vermeiden können. Dem Urteil ist daher nicht zu entnehmen, ob das Landgericht beachtet hat, daß ein verkehrswidriges Verhalten nur dann als ursächlich für einen schädlichen Erfolg angenommen werden darf, wenn sicher ist, daß es bei verkehrsgerechtem Verhalten nicht zu dem Erfolg gekommen wäre (vgl. BGHSt 11, 1), und daß es für die Verurteilung eines Angeklagten nicht genügt, daß sich die Möglichkeit einer äußeren Mitwirkung beim Zustandekommen eines Unfalls nicht ausschließen läßt (BGH VRS 21, 341).
Die Prüfung der Ursächlichkeit eines verkehrswidrigen Verhaltens kann erst mit dem Eintritt der konkreten kritischen Verkehrslage einsetzen, die unmittelbar zu dem schädlichen Erfolg führt (BGH VRS 23, 369, 370; 24, 124, 126; OLG Stuttgart NJW 1959, 351). Sie begann hier - anders als in dem von Oberlandesgericht in Stuttgart entschiedenen Fall - nach der Auffassung des Senats nicht erst, als das Mädchen für den Angeklagten sichtbar hinter dem Bahnbus hervortrat, sondern schon dann, als er bei seiner Annäherung unter Beachtung der ihm in erster Linie obliegenden Pflicht, die vor ihm liegende Fahrbahn zu beobachten, erkennen konnte, daß der Fahrgästeverkehr auf der Straße noch andauerte, also jederzeit noch Fahrgäste einige Schritte hinter dem auf der linken Fahrbahnseite haltenden Omnibus hervortreten konnten, um sich vor dem Überqueren der Straße von der Gefahrlosigkeit ihres Vorhabens zu überzeugen. Von diesem Augenblick an mußte er seine Fahrweise so einrichten, daß solche Personen nicht durch sein Fahrzeug gefährdet werden konnten. Von dieser Rechtsgrundlage ... muß das Landgericht die strafrechtlich erhebliche Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den Unfall untersuchen.
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob sich ausschließen läßt, daß das Mädchen dann nicht seitlich gegen den Wagen des Angeklagten gestoßen wäre, wenn dieser in größerem Abstand unter möglichster Ausnutzung der Fahrbahnbreite mit geringerer, ihm nach den Umständen zumutbaren Geschwindigkeit an dem Bahnbus vorbeigefahren wäre. Nach den Urteilsfeststellungen ist ... trotz der Mahnung ihrer Tante ohne die erforderliche Vorsicht auf die Fahrbahn getreten. Das legt die Annahme nahe, daß sie unüberlegt sogleich über die Fahrbahn zu laufen begann, um eiligst - möglicherweise, weil es regnete - in den gegenüberstehenden Omnibus einzusteigen, und infolgedessen so plötzlich gegen das Fahrzeug des Angeklagten gerannt ist, daß dieser den Zusammenstoß keinesfalls hätte vermeiden können.