Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.2010, Az.: 1 StR 219/10
Abänderung eines Schuldspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.05.2010
- Aktenzeichen
- 1 StR 219/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 16093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 14.12.2009
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Mai 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Dezember 2009 wird
- a)
das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 13 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist;
- b)
der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen, davon in zehn Fällen in nicht geringer Menge, schuldig ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. April 2010 als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
In Übereinstimmung mit der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift schließt der Senat aus, dass die Strafkammer angesichts des Wegfalls der Einzelstrafe im Fall 13 der Urteilsgründe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Der Schriftsatz des Verteidigers, Rechtsanwalt T. , vom 17. Mai 2010 hat vorgelegen.
Wahl
Graf
Jäger
Sander