Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.09.1986, Az.: 5 StR 25/86
Voraussetzungen für eine Falschbeurkundung im Amt; Anforderungen an eine uneidliche Falschaussage; Voraussetzungen für eine Untreue
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.09.1986
- Aktenzeichen
- 5 StR 25/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 16447
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 03.07.1985
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
Prozessführer
1. - 4.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. September 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Horstkotte Dr. Miepel als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus W. (Aller) für den Angeklagten S., Rechtsanwalt ... aus W. für den Angeklagten B., Rechtsanwalt ... aus O. für den Angeklagten V. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten H., S., B. und V. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 3. Juli 1985
- a)
aufgehoben, soweit es den gegen S. und B. erhobenen Vorwurf der Untreue zum Nachteil der D. K. für Baufinanzierung betrifft; diese Angeklagten werden insoweit freigesprochen;
- b)
mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt, Anstiftung oder Beihilfe dazu oder wegen Untreue zum Nachteil der Gebrüder M. verurteilt worden sind, sowie in allen Strafaussprüchen gegen V..
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten V. wird verworfen.
- 3.
Soweit die Angeklagten S. und B. freigesprochen worden sind, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Landeskasse zur Last.
- 4.
Die Sache wird in dem unter Ziffer 1 Buchstabe b genannten Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Falschbeurkundung im Amt in drei Fällen sowie wegen Untreue verurteilt. Die Angeklagten H. und V. sind wegen Teilnahme an der Falschbeurkundung im Amt verurteilt worden, und zwar H. wegen Anstiftung in drei Fällen und V. wegen Beihilfe in einem Fall; der Angeklagte V. ist ferner wegen uneidlicher falscher Aussage verurteilt worden. Den Angeklagten B. hat das Landgericht wegen Untreue verurteilt und im übrigen freigesprochen. Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt dazu, daß das Urteil aufzuheben ist, soweit die Angeklagten H., S. und B. verurteilt worden sind. Hinsichtlich des Angeklagten V. hat das Urteil nur im Schuldspruch wegen falscher uneidlicher Aussage Bestand. Eine unterbliebene Freisprechung der Angeklagten S. und B. ist nachzuholen.
1.
Der Angeklagte S. hat den Tabestand der vollendeten Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs. 1 StGB) nicht verwirklicht; die Angeklagten H. und V. können deshalb auch nicht als Teilnehmer an einer vollendeten Falschbeurkundung im Amt verurteilt werden.
Nach Ansicht des Landgerichts hat der Angeklagte S. als Notar den Tatbestand des § 348 StGB in den Fällen Va., G. und K./W. (Fälle II 1, 2, 3 der Urteilsgründe) dadurch erfüllt, daß er in Grundstückskaufverträgen Zahlungsvorgänge "festgestellt" hat, die nicht stattgefunden haben (UA S. 46 f). Diese Annahme des Tatrichters steht im Widerspruch zu den Feststellungen.
Danach hat der Angeklagte S. jeweils beurkundet, daß die Verkäufer die Zahlung eines Teiles des Kaufpreises "quittieren" (UA S. 5, 9, 17). Die Quittungen dienten dem Interesse des Käufers, mit Hilfe der Vertragsurkunde bei Dritten den Eindruck zu erwecken, er habe für das Grundstück mehr gezahlt, als es der Fall war.
Der in den Urteilsgründen mitgeteilte Wortlaut der von dem Angeklagten S. auf genommenen Kaufvertragsurkunden ergibt in keinem Fall, daß der Angeklagte S. eine von ihm wahrgenommene Geldübergabe, also sonstige Tatsachen oder Vorgänge im Sinne des § 36 des Beurkundungsgesetzes, beurkundet und dementsprechend über seine Wahrnehmungen hinsichtlich des Zahlungsvorganges berichtet hat (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 des Beurkundungsgesetzes). Er hat nach dem unzweideutigen Wortsinn vielmehr Erklärungen der Verkäufer - die Angabe, Geld empfangen zu haben - beurkundet; diese haben ersichtlich die Niederschriften genehmigt und unterschrieben (§ 13 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes). Zwar ist die Auslegung von Urkunden grundsätzlich Sache des Tatrichters; hier läßt der mitgeteilte Wortlaut der Urkunden aber keine abweichende Auslegung zu. Daß der Notar nicht nur Erklärungen der Verkäufer, sondern auch die in ihnen bezeichneten Zahlungsvorgänge beurkundet habe, ergibt sich entgegen der Ansicht des Landgericht insbesondere nicht daraus, daß es in zwei der drei Urkunden heißt, die Verkäufer quittierten "hiermit" die Zahlung, und daß in einem der Verträge in unmittelbarem Zusammenhang mit der "Quittung" die Abrede beurkundet worden ist, den Teilkaufpreis "bei der Beurkundung zu zahlen"; auch hier hat es sich nach dem eindeutigen Befund der Urkunden um die Beurkundung von Erklärungen der Beteiligten gehandelt.
Der Senat kann nicht von sich aus die Angeklagten vom Vorwurf der Vergehen nach § 348 StGB freisprechen. Denn es ist noch nicht geprüft worden, ob sich der Angeklagte S. des (untauglichen) Versuchs der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB) in der Vorstellung, einen Zahlungsvorgang beurkundet zu haben, und die Angeklagten H. und V. der Teilnahme daran schuldig gemacht haben. Noch nicht geprüft ist ferner die Frage, ob der Angeklagte H. durch die Beschaffung von Vertragsurkunden, die unrichtige Angaben über den Kaufpreis enthielten, versucht hat, andere Grundstückskäufer und Kreditgeber zu betrügen, und ob die Angeklagten S. und V. zu einer von H. begangenen Betrugstraftat gegenüber Grundstückskäufern oder Kreditgebern vorsätzlich Hilfe geleistet haben.
2.
Auch die Verurteilung der Angeklagten S. und B. wegen Untreue zum Nachteil der Gebrüder M. hat keinen Bestand.
a)
Das Landgericht sieht eine Untreue darin, daß der Angeklagte S. als Notar das Schreiben, vom 11. Dezember 1980 (UA S. 30, 31) unterzeichnet und an das Grundbuchamt geschickt hat; der Angeklagte B., der von den Ehepaaren M. eine weitgehende Vollmacht (UA S. 19) erhalten hatte, hat sich nach Ansicht des Landgerichts dadurch der Untreue schuldig gemacht, daß er dieses Schreiben entworfen hat. In dem Schreiben vom 11. Dezember 1980 wurden "unter Beifügung der erforderlichen Eintragungsunterlagen gemäß § 15 GBO u.a. die Löschung der in Abteilung III eingetragenen Rechte, die Umschreibung der Eigentumsänderung und die Eintragung der Grundschuld zugunsten der D. K. beantragt"; das Schreiben schloß mit dem Satz: "Der Antrag auf Eintragung des Wohnrechts wird noch nicht gestellt". Die in dem Schreiben genannte Grundschuld belief sich auf 570.000,-DM. Das Wohnrecht sollte es den Verkäufern ermöglichen, weiterhin in dem verkauften Hause zu leben; ersichtlich war in dem Vertrag vom 29. September 1980 ebenso wie in dem von ihm abgelösten Vertrag vom 17. Juli 1980 (UA S. 18) die Eintragung der Wohnrechte bewilligt und beantragt worden. Der Tatrichter findet einen tatbestandsmäßigen Nachteil (§ 266 StGB) für die Eheleute M. darin, daß die Angeklagten in dem Schreiben vom 11. Dezember 1980 mit dem Satz: "Der Antrag auf Eintragung des Wohnrechts wird noch nicht gestellt" auf einen Vorrang der Grundschuld vor den - erst später einzutragenden - Wohnrechten hingewirkt haben, der die Wohnrechte entwertete.
Die Angeklagten haben indessen, wenn sie ein solches Ziel verfolgt haben, damit nur einen straflosen Versuch der Untreue unternommen. Denn angesichts der klaren grundbuchrechtlichen Rechtslage trat mit dem Eingang des Schreibens vom 11. Dezember 1980 noch kein Nachteil für die Gebrüder M., auch nicht in Gestalt einer Vermögensgefährdung, ein. Das Antragsrecht des Notars nach § 15 GBO umfaßt nicht das Recht, eine Rangbestimmung vorzunehmen (OLG Hamm DNotZ 1950, 40). Die Erklärung des Notars, der Antrag auf Eintragung des Wohnrechts werde "noch nicht gestellt", vermochte also einen Rangrücktritt des Wohnrechts nicht zu bewirken. Aus dem an das Grundbuchamt gerichteten Schreiben vom 11. Dezember 1980 und den ihm beigefügten Unterlagen, insbesondere dem Kaufvertrag vom 29. September 1980, ging ersichtlich hervor, daß die Ehepaare M. weiterhin, gesichert durch ein lebenslanges Wohnrecht, auf dem verkauften Grundstück wohnen wollten; hiernach kam es den Beteiligten eindeutig auf eine gemeinsame Erledigung der Anträge an. Bei dieser Sachlage bedurfte der Rangrücktritt der Wohnrechte der formellen Bewilligung der Berechtigten; an ihr fehlte es. Dieser eindeutigen Rechtslage entsprach die Zwischenverfügung des Rechtspflegers vom 29. Dezember 1980 (UA S. 22).
Ein Freispruch der Angeklagten S. und B. vom Vorwurf der Untreue zum Machteil der Gebrüder Meisner ist im Revisionsrechtszug nicht möglich. Denn zu den Bemühungen der Angeklagten um die erste Rangstelle der Grundschuld über 570.000,- DM gehörten auch die Vorgänge vom 13. Januar und 2. Februar 1981 (UA S. 22, 23). Der Angeklagte S. hat am 13. Januar 1981 die Ehepaare M. veranlaßt, die Eintragung des Vorrangs der Grundschuld vor ihren Wohnrechten zu bewilligen; er hat sie nicht über die Bedeutung dieser Erklärung unterrichtet, obwohl er hierzu verpflichtet war. Der Angeklagte B. hat am 2. Februar 1981 beim Grundbuchamt beantragt, die Wohnrechte "unter Berücksichtigung der Vorrangseinräumung" einzutragen; die Wohnrechte sind demgemäß mit dem Rang nach der Grundschuld über 570.000,- DM eingetragen worden. Der Tatrichter wird diesen Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Untreue und bei S. auch unter dem des Betruges zu prüfen haben.
b)
Eine Untreue der Angeklagten S. und B. zum Nachteil der D. K. für Baufinanzierung hat der Tatrichter nicht angenommen (UA S. 48, 50). Wäre er insoweit zu einem Schuldspruch gelangt, so hätte er die Angeklagten wegen einer selbständigen, von der ihnen ebenfalls zur Last gelegten Untreue zu Lasten der Eheleute M. unterschiedenen Untreuehandlung verurteilen müssen. Deshalb mußte der Tatrichter die Angeklagten S. und B. vom Vorwurf der Untreue gegenüber der Bank freisprechen. Das ist nicht geschehen. Der Senat holt, da weitere tatsächliche Erörterungen (§ 354 Abs. 1 StPO) nicht in Betracht kommen, die Freisprechung nach.
3.
Soweit sich die Revision des Angeklagten V. gegen seine Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) richtet, ist sie unbegründet.
Die im Zusammenhang mit der behaupteten Übermüdung des Richters am Landgericht L. erhobene Verfahrensrüge, auf die es nur in diesem Zusammenhang ankommt, ist, wie die dienstlichen Erklärungen der Richter und des Staatsanwalts ergeben, nicht bewiesen.
In sachlichrechtlicher Hinsicht ist die Anwendung des § 153 StGB auf den festgestellten Sachverhalt fehlerfrei.
Da die Verurteilung des Angeklagten V. wegen Beihilfe zur Falschbeurkundung im Amt aufzuheben ist, kann die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben; wegen des inneren Zusammenhanges der Strafzumessungsgründe hat der Senat auch die wegen falscher uneidlicher Aussage verhängte Einzelstrafe aufgehoben.
4.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das gegen den Angeklagten S. verhängte Berufsverbot aufzuheben und die weitergehende Revision dieses Angeklagten ebenso wie die Revisionen der Angeklagten H., B. und V. zu verwerfen.
Fleischmann
Schuster
Horstkotte
Niepel