Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.07.1964, Az.: 2 AZR 482/63
Vernommene Zeugen; Nochmalige Vernehmung; Mißbrauch des Zeugniszwangs
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.07.1964
- Aktenzeichen
- 2 AZR 482/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10149
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 27.09.1963 - 2 Sa 262/63
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AP Nr. 1 zu § 398 ZPO
- DB 1964, 1343 (amtl. Leitsatz)
- PraktArbR AGG §§ 64
Amtlicher Leitsatz
Das Gericht ist nach ZPO § 398 grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits vernommene Zeugen nochmals über dieselben Tatsachen zu vernehmen. Die erneute Vernehmung kann sogar als Mißbrauch des Zeugniszwangs zu mißbilligen sein, wenn nicht zu erwarten ist, daß die Zeugen ihre Aussagen ändern und auch sonst keine erheblichen Gründe für eine nochmalige Vernehmung bestehen.