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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.03.1979, Az.: 4 AZR 538/77

Mitwirkung des Personalrates; Außerordentliche Kündigung; Abschluß des Anhörungsverfahrens; Stellungnahme des Personalrates

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.03.1979
Aktenzeichen
4 AZR 538/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 31, 343 - 346
  • BB 1979, 1197
  • DB 1979, 1514-1515 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 200 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Mitwirkung des Personalrates bei einer außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers nach PersVG NW § 74 ist Wirksamkeitsvoraussetzung für eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung. Eine Kündigung vor Abschluß des Anhörungsverfahrens, also vor einer Stellungnahme des Personalrates oder Ablauf der Frist von drei Arbeitstagen, ist unwirksam.