Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1980, Az.: BVerwG 7 C 63.77
Folgenbeseitigungsklage als Rechtsbehelf zur Entfernung von Verkehrszeichen; Straßenbenutzungsverbot als Verwaltungsakt; Verwendung amtlicher Verkehrszeichen für Verkehrsregelungen durch andere Stellen als die Straßenverkehrsbehörde; Umfang der gerichtlichen Kostenentscheidung; Rechtsschutzinteresse für eine vorbeugende Feststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.01.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 63.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 19479
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt - 29.04.1975 - AZ: 6 K 14/74
- OVG Rheinland-Pfalz - 06.06.1977 - AZ: 6 A 31/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 59, 310 - 319
- DokBer A 1980, 161
- DÖV 1980, 913-915 (Volltext mit amtl. LS)
- VerkMitt 1980, 73
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Verkehrsteilnehmer kann von der Straßenverkehrsbehörde weder mit der Folgenbeseitigungsklage noch mit der allgemeinen Leistungsklage die Entfernung von Verkehrszeichen (nach Bild 250 der StVO) verlangen, wenn die Straßenverkehrsbehörde das zugrundeliegende straßenverkehrsrechtliche Verbot aufgehoben hat, jedoch die Verkehrszeichen mit ihrer Zustimmung (vgl. dazu Leitsatz 2) nunmehr von der Schutzbereichbehörde dazu verwendet werden, eine auf das Schutzbereichgesetz gestützte Straßenbenutzungsbeschränkung bekanntzumachen.
- 2.
Verkehrszeichen, die keine auf das Straßenverkehrsrecht Gestützte Anordnung kennzeichnen, sind keine amtlichen Verkehrszeichen im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Sie fallen nicht unter das Bestimmungsrecht der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 3 StVO, sondern unterliegen dem grundsätzlichen Verwendungsverbot des § 33 Abs. 2 StVO, von dem jedoch gemäß § 46 Abs. 2 StVO die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten Stellen Ausnahmen zulassen können.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Willberg, Kreiling und Dr. Franßen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 1977 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen Verkehrszeichen (jetzt Zeichen nach Bild 250 der Straßenverkehrsordnung), durch die die Kreisstraße 25 (K 25) im Bereich der Strecke ... für Fahrzeuge aller Art gesperrt ist. Er ist Eigentümer eines Grundstücks in ... wo er ein Alabastergeschäft betreibt. Seine Kunden gelangten früher auch über die K 25 zu ihm; seit deren Sperrung ist der Umsatz des Klägers zurückgegangen. Der gesperrte Teil der K 25 führt durch ein Munitionsdepot, das zu einem durch die amerikanischen Besatzungsstreitkräfte errichteten Düsenjäger-Flugplatz gehört. Die Munitionsbunker liegen teilweise nur 25 m vom Straßenrand entfernt.
Die Straßensperrung beruhte zunächst auf der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung des damaligen Landratsamts Kaiserslautern vom 9. April 1969 und wurde damit begründet, daß nach Prüfung durch die zuständigen militärischen Stellen auf der K 25 wegen der beiderseits der Straße lagernden Munition die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht mehr gewährleistet sei.
Der Kläger erhob gegen diese Verkehrsregelung Widerspruch, der mit Rücksicht auf ein damals bereits anhängiges gerichtliches Parallelverfahren zunächst nicht beschieden wurde. In jenem Verfahren bestätigte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 21. Oktober 1970 die Rechtmäßigkeit der Sperrung; die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 22. Dezember 1970 - BVerwG 7 B 113.70 - zurück.
Durch wehrbehördliche Anordnung vom 4. Oktober 1972 erklärte der Bundesminister für Verteidigung das in Rede stehende Gebiet gemäß § 9 des Schutzbereichgesetzes zum Schutzbereich. In der Anordnung heißt es unter anderem, daß die K 25 innerhalb der Schutzzonen I und II für den allgemeinen öffentlichen Verkehr zu sperren sei.
Der Kläger hat, nachdem sein Widerspruch durch Bescheid vom 9. Oktober 1973 als unbegründet zurückgewiesen worden war, gegen die verkehrsbehördliche Anordnung vom 9. April 1969 und den Widerspruchsbescheid Anfechtungsklage (mit Hilfsantrag) erhoben.
Am 14. Oktober 1974 ließ die Standortverwaltung Zweibrücken auf Veranlassung der Wehrbereichsverwaltung IV, der Schutzbereichbehörde, und im Einvernehmen mit der Kreisverwaltung Kaiserslautern, der Straßenverkehrsbehörde, an den die K 25 sperrenden Verkehrszeichen den Zusatz "Militärischer Schutzbereich" anbringen. Am 15. Oktober 1974 hob die Kreisverwaltung Kaiserslautern die verkehrspolizeiliche Anordnung vom 9. April 1969 auf. Zur Begründung führte sie aus, diese auf die Straßenverkehrsordnung gestützte Maßnahme habe vorläufigen Charakter gehabt und nur bis zu dem Zeitpunkt in Kraft bleiben sollen, an dem die an sich zuständige Schutsbereichbehörde habe tätig werden können. Nach Erlaß der Schutzbereichanordnung habe die Wehrbereichsverwaltung IV mit Schreiben vom 5. Juni 1974 die Verantwortung für die Straßensperrung aufgrund der Schutzbereichanordnung endgültig übernommen. Da dies nach Anbringung der entsprechenden Zusatzschilder nunmehr auch nach außen zum Ausdruck komme, sei die verkehrspolizeiliche Anordnung vom 9. April 1969 aufzuheben gewesen.
Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Anfechtung der Anordnung vom 9. April 1969 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hat jedoch die Entfernung der Verkehrszeichen sowie die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 1973 begehrt; hilfsweise hat er beantragt, Zusatzschilder "Frei für Besucher des Grundstücks Rodenbach, Gartenstraße 13 - Helmut Lattner" anzubringen.
Das Verwaltungsgericht hat den Hauptanträgen der Klage stattgegeben und dem Beklagten auch die Kosten des in der Hauptsache erledigten Teils auferlegt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und auch die Anschlußberufung zurückgewiesen, mit der der Kläger die Feststellung beantragt hat, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, die von ihm aufgehobene verkehrspolizeiliche Anordnung erneut zu erlassen. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt:
1.
Der auf Entfernung der Verkehrszeichen gerichtete Hauptantrag sei zulässig. Er betreffe entweder die Folgenbeseitigung der aufgehobenen verkehrspolizeilichen Anordnung des Beklagten oder sei ein selbständiger Antrag auf Entfernung der nunmehr das wehrbehördliche Verkehrsgebot verkörpernden Schilder. Soweit der Antrag in der letztgenannten Auslegung eine Klageänderung ergebe, sei diese als sachdienlich zuzulassen. Das Rechtsschutzinteresse sei dem Kläger nicht abzusprechen; die Schilder hinderten den Kläger bzw. dessen Kunden am Befahren des betreffenden Straßenabschnitts. Daß die Beigeladene eine Sperrung der Straße aufgrund der Schutzbereichanordnung auch auf andere Weise vornehmen könne, sei demgegenüber unerheblich, solange sie tatsächlich mittels Verkehrsschilder erfolge. Der Kläger könne aber mit seinem Begehren nicht durchdringen. Die streitigen Verkehrsschilder seien nach der Aufhebung der verkehrspolizeilichen Anordnung vom 9. April 1969 nicht gegenstandslos geworden. Sie verlautbarten nunmehr zulässigerweise die auf der Grundlage des Schutzbereichgesetzes angeordnete Sperrung der K 25 für den allgemeinen öffentlichen Verkehr. Im Gegensatz zur Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfe nämlich die wehrbehördlich angeordnete Straßensperrung mit Mitteln der Straßenverkehrsordnung durchgeführt werden. Da das Verkehrsverbot selbst von der Schutzbereichbehörde erlassen worden sei, beschränke sich die Tätigkeit der Straßenverkehrsbehörde auf die mit der Kennzeichnung des Verbots zusammenhängende Entscheidung, d.h. auf die Bestimmung, ob und gegebenenfalls wo entsprechende amtliche Verkehrszeichen aufzustellen seien. Auf die gegen die Rechtmäßigkeit des wehrbehördlichen Verkehrsverbots vorgebrachten Einwände des Klägers brauche daher nicht eingegangen zu werden. Die erforderliche Bestimmung der Straßenverkehrsbehörde über die Verwendung der amtlichen Verkehrszeichen finde ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung. Sie sei darin zu sehen, daß die Kreisverwaltung Kaiserslautern aufgrund eines Fernschreibens des rheinlandpfälzischen Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr der Weiterverwendung der Verkehrszeichen durch die Beigeladene zugestimmt habe.
2.
Der Hilfsantrag des Klägers auf Anbringung von Zusatzschildern setze voraus, daß das wehrbehördliche Verkehrsverbot, das die Schilder verlautbarten, entsprechend eingeschränkt werde. Hierfür sei nicht der Beklagte, sondern allein die Wehrbereichsverwaltung als Schutzbereichbehörde zuständig.
3.
Der Klageantrag auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides komme keine dessen selbständige Anfechtung rechtfertigende Beschwer zu, wenn sich an das Vorverfahren ein gerichtliches Klageverfahren anschließe; denn die Kosten des Vorverfahrens gehörten zu den Kosten, über die das Gericht zu entscheiden habe.
4.
Die Anschlußberufung des Klägers, die eine vorbeugende Feststellungsklage bedeute und damit eine Klageänderung darstelle, könne als sachdienlich zugelassen werden; sie sei aber - auch wenn das Rechtsschutzinteresse des Klägers bejaht werde - jedenfalls unbegründet. Der Beklagte sei durch die Anordnung des Schutzbereichs nicht gehindert, seinerseits unter den Voraussetzungen des Straßenverkehrsrechts verkehrsbehördliche Verkehrsverbote und -beschränkungen für in einem Schutzbereich befindliche Straßen zu erlassen. Das Gericht habe bereits in seinem Urteil vom 21. Oktober 1970 ausführlich begründet, daß die Gefahren, die dem Verkehr auf dem betreffenden Abschnitt der K 25 durch die angrenzende Lagerung von Munition drohten, ein verkehrsbehördliches Verbot rechtfertigten. Dies sei vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 22. Dezember 1970 - BVerwG 7 B 113.70 - gebilligt worden.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klage und Anschlußberufung weiter. Er macht geltend: Der Beklagte müsse die Schilder im Zuge der Folgenbeseitigung entfernen. Die entfallene straßenverkehrsrechtliche Grundlage könne nicht gegen eine auf das Schutzbereichgesetz gestützte Verfügung ausgetauscht werden. Das Schutzbereichgesetz rechtfertige nicht die Sperrung der Straße. Das bestätige § 7 des Schutzbereichgesetzes. Das Berufungsgericht hätte zumindest inzidenter die Rechtmäßigkeit des wehrbehördlichen Verkehrsverbots prüfen müssen; denn es sei der Beklagte, der durch seine Verlautbarung des Verkehrsverbots den Kläger und dessen Besucher getroffen habe und weiterhin treffe. Das Berufungsgericht habe auch die mit der Anschlußberufung geltend gemachte vorbeugende Feststellungsklage zu Unrecht zurückgewiesen. Von dem Munitionsdepot gingen keine Gefahren aus, die das Verkehrsverbot rechtfertigten. Wäre dies der Fall, dürfe nicht gegen den Verkehrsteilnehmer als Nicht-Störer vorgegangen werden. Das Berufungsgericht habe zudem versäumt, die zur Feststellung der Gefahrenlage ausdrücklich beantragte Ortsbesichtigung durchzuführen und ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er stimmt den Ausführungen des Berufungsgerichts im wesentlichen zu, sieht aber den auf Entfernung der Verkehrszeichen gerichteten Klageantrag schon deshalb als unbegründet an, weil die Verkehrszeichen nunmehr allein die wehrbehördliche Straßensperrmaßnahme der Beigeladenen kennzeichneten. Der Kläger könne vom Beklagten nicht verlangen, gegen diese allein der Beigeladenen zuzurechnende Maßnahme vorzugehen. - Die Verfahrensrüge der Revision greife nicht durch. Das Berufungsgericht habe aufgrund eigener Sachkunde entscheiden können, daß die mit hochexplosivem Material gefüllten Munitionsbunker, die in einer Entfernung von nur 25 m am Rande der gesperrten Straße lägen, die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdeten.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
1.
Der Kläger kann vom Beklagten als Träger der Straßenverkehrsbehörde nicht verlangen, daß dieser die Verkehrszeichen entfernt, mit denen der innerhalb des Munitionsdepots gelegene Straßenabschnitt der Kreisstraße 25 - K 25 - für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr gesperrt ist.
a)
Die Zulässigkeit dieses Klageantrages ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen.
Es handelt sich um eine Folgendeseitigungsklage. Mit ihr wird vom Beklagten begehrt, die Verkehrs Schilder, die zunächst zur Bekanntmachung des Verkehrsverbots des Beklagten gemäß §§ 41 Abs. 2 Nr. 6, 45 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 S. 38) - StVO - aufgestellt waren, zu beseitigen, nachdem der Beklagte diese verkehrsbehördliche Anordnung aufgehoben hat und die Beteiligten daraufhin die ursprüngliche Anfechtungsklage, die der Kläger gegen die Verkehrszeichen des Beklagten in zulässiger Weise (vgl. BVerwGE 27, 181; Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 46.78 -) erhoben hatte, für erledigt erklärt haben. Dabei genügt es für die Zulässigkeit der Folgenbeseitigungsklage, daß die Verkehrszeichen (jetzt nach Bild 250 StVO) nach außen hin im tatsächlichen Sinne fortwirken, wie das hier der Fall ist, da sie nach wie vor an ihrer ursprünglichen Stelle belassen worden sind. Auf den rechtlichen Grund dieser Fortwirkung kommt es für die Zulässigkeit der Klage nicht an. Zudem ist der auf Entfernung der Verkehrszeichen gerichtete Klageantrag auch dann zulässig, wenn er wegen Änderung der Rechtsgrundlage der Verkehrszeichen ein neues Leistungsbegehren zum Inhalt haben sollte, das sich von dem bisherigen, auf die Rechtswidrigkeit der verkehrsbehördlichen Anordnung gestützten Klagegrund wesentlich unterscheidet; denn das Berufungsgericht hat eine solche selbständige allgemeine Leistungsklage ausdrücklich als sachdienlich nach § 91 Abs. 1 VwGO zugelassen und insoweit ein vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren mit Recht (vgl. BVerwGE 31, 301 [305]) für nicht erforderlich angesehen.
Der Kläger ist auch klagebefugt, weil er durch den Fortbestand der streitigen Verkehrszeichen daran gehindert wird, die Straße mit seinem Kraftfahrzeug zu benutzen. Darum ist dem Kläger auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen. Er kann mit der. Klageantrag, die Verkehrszeichen zu entfernen, erreichen, daß die Bekanntmachung des Verkehrsverbots, das die Schilder kennzeichnen, nach außen hin beseitigt wird. Dieser - mögliche - Klageerfolg genügt, auch wenn die Straße nach Entfernung der Verkehrszeichen mit anderen Mitteln gesperrt werden könnte.
b)
Der Klageantrag ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann vom Beklagten die Entfernung der streitigen Verkehrsschilder, die ursprünglich als amtliche Verkehrszeichen eine auf das Straßenverkehrsrecht gestützte Verkehrsbeschränkung verkörpert haben, deshalb nicht verlangen, weil die Schilder nach Aufhebung des verkehrsbehördlichen Verbots nicht gegenstandslos geworden sind, sondern, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, weiterhin eine wirksame Rechtsgrundlage haben, in die einzugreifen der Kläger vom Beklagten nicht beanspruchen kann.
Diese rechtliche Grundlage besteht darin, daß die Verkehrsschilder, nachdem sie das beklagte Land der Beigeladenen überlassen hat, nunmehr dazu verwendet werden, die Sperrmaßnahme der Wehrbereichsverwaltung IV zu kennzeichnen, mit der die Beigeladene den allgemeinen Fahrzeugverkehr auf dem betreffenden Abschnitt der K 25 ausgeschlossen hat. Diese Straßenbenutzungssperre der Beigeladenen ist, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, spätestens im Oktober 1974 ergangen. Sie beruht auf dem Schutzbereichgesetz vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899) - SchutzBerG - und stellt auf der Grundlage und in Vollzug der Schutzbereichanordnung des Bundesministers für Verteidigung vom 4. Oktober 1972, die gemäß § 9 Abs. 1 SchutzBerG das Gebiet zum Schutzbereich erklärt hat, einen Verwaltungsakt der Schutzbereichbehörde gemäß § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 SchutzBerG dar; nach diesen Vorschriften kann die Wehrbereichsverwaltung als Schutzbereichbehörde für Grundstücke des Schutzbereichs, soweit dies für die Zwecke des Schutzbereichs dringend erforderlich ist, die Benutzung oder den Gemeingebrauch ausschließen oder einschränken. Die streitigen Verkehrsschilder sind damit Bekanntmachungsmittel dieses wehrbehördlichen Vollzugsakts der Beigeladenen geworden. Denn die Wehrbereichsverwaltung der Beigeladenen hat, wie das Berufungsgericht weiterhin festgestellt hat, am 14. Oktober 1974 die Verkehrsschilder mit dem Zusatzschild "Militärischer Schutzbereich" versehen lassen, um nach außen hin jedem Verkehrsteilnehmer kenntlich zu machen, daß die Schilder nunmehr aufgrund des Schutzbereichgesetzes aufgestellt sind und eine Straßensperrung der Schutzbereichbehörde zum Ausdruck bringen.
Ist aber das Straßenbenutzungsverbot, das nunmehr mittels der streitigen Verkehrsschilder erlassen ist, ein Verwaltungsakt der Beigeladenen, kann der Kläger nicht, wie er das allein begehrt, vom Beklagten fordern, daß dieser die Verkehrsschilder entfernt und damit in die Regelung der Beigeladenen, deren Bestandteil die Verwendung der vorhanden gewesenen Schilder ist, eingreift. Diesem Klageantrag steht die Wirksamkeit und die damit verbundene Tatbestandswirkung des wehrbehördlichen Akts der Beigeladenen entgegen. Dies bedeutet, daß das beklagte Land sowohl an die Tatsache, daß die Beigeladene die Straßensperrverfügung erlassen hat, als auch an den Inhalt dieser Maßnahme gebunden ist, ohne deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu müssen. Ebenso muß der Kläger und jeder andere Betroffene die Wirksamkeit der durch die Beigeladene getroffenen Regelung gegen sich gelten lassen, solange und soweit sie besteht, d.h. nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise erledigt ist. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Sperrmaßnahme der Beigeladenen wegen grober Rechtsmängel nichtig wäre. Eine solche Nichtigkeit ist jedoch hinsichtlich der zugrunde liegenden, auf § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 SchutzBerG gestützten Anordnung nicht ersichtlich. Sie kann auch nicht damit begründet werden, die Beigeladene habe, weil sie nicht Straßenverkehrsbehörde sei, nicht die Befugnis, sich zum Erlaß wehrbehördlicher Straßenbenutzungsbeschränkungen solcher Zeichen zu bedienen, die sich nach außen hin als amtliche Verkehrszeichen im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung darstellen. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat das beklagte Land als Träger der Straßenverkehrsbehörde der Weiterverwendung der Verkehrszeichen durch die Beigeladene ausdrücklich zugestimmt. Diese Zustimmung ist rechtmäßig.
Allerdings ist dem Berufungsgericht nicht zu folgen, soweit es die Rechtmäßigkeit der Zustimmung, die das beklagte Land der Beigeladenen zur Weiterverwendung der Schilder gegeben hat, aus § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO hergeleitet hat. § 45 StVO regelt die spezielle sachliche Zuständigkeit und die Rechtsgrundlage für Verkehrszeichen, und Verkehrseinrichtungen. Er betrifft aber nur (sog. amtliche) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, die ein auf die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts gestütztes Gebot oder Verbot verkörpern, und zählt in Absatz 1 und 2 die Behörden und sonstigen Stellen auf, die solche Verkehrsregelungen mittels Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung anordnen dürfen. Der folgende Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift lautet: "Im übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind. ..." Er schließt sich unmittelbar an die Regelung der Absätze 1 und 2 an und bezieht sich damit ebenfalls nur auf Verkehrszeichen, die straßenverkehrsrechtliche Anordnungen der dort genannten Behörden kennzeichnen. Aus dem Bestimmungsrecht dieser Vorschrift kann nicht die Ermächtigung der Straßenverkehrsbehörde entnommen werden, entgegen dem Zuständigkeitskatalog des § 45 Abs. 1 und 2 StVO auch anderen behördlichen oder sonstigen Stellen (z.B. privaten Unternehmern - vgl. BVerwGE 35, 334 [342]) die Verwendung amtlicher Verkehrszeichen für Verkehrsregelungen zu gestatten, die keine straßenverkehrsrechtliche Grundlage haben, sondern - wie im vorliegenden Fall - eine wehrbehördliche Anordnung nach § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 SchutzBerG verlautbaren, und deren Mißachtung nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SchutzBerG zu ahnden ist. Derartige Schilder sind keine amtlichen Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrsordnung. Sie gehören vielmehr zu den Einrichtungen im Sinne von § 33 Abs. 2 StVO, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen der Straßenverkehrs-Ordnung gleichen oder mit ihnen verwechselt werden können und die nach dieser Vorschrift dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden dürfen, wo sie sich auf den öffentlichen Verkehr auswirken können.
Die straßenverkehrsbehördliche Zustimmung, die der Beklagte der Beigeladenen zur Weiterverwendung der Verkehrsschildergegeben hat, ist aber, wie der Beklagte in seiner Revisionserwiderung mit Recht geltend gemacht hat, durch § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO gedeckt. Danach hat die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Befugnis, von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zu genehmigen. Ausnahmefähig ist somit auch die Vorschrift des § 33 Abs. 2 StVO, die dem Schutz der amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen dient; zutreffend geht die amtliche Begründung zu § 33 Abs. 2 StVO (VkBl. 1970, 797 [816]) denn auch von dieser Ausnahnemöglichkeit ausdrücklich aus. Daher teilt der erkennende Senat nicht die Bedenken, die das Berufungsgericht gegen die Zulässigkeit einer solchen Ausnahmegenehmigung geäußert hat.
Der Beklagte hat auch von seiner Befugnis, gemäß § 46 Abs. 2 StVO eine Ausnahme von § 33 Abs. 2 StVO zu gewähren, Gebrauch gemacht. Eine solche Ausnahmegenehnigung kann unbedenklich in der straßenverkehrsbehördlichen Zustimmung des Beklagten gesehen werden, die das Berufungsgericht festgestellt hat. Denn nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts beruht diese Zustimmung, die die Kreisverwaltung des Beklagten der Wehrbereichsverwaltung der Beigeladenen zur Weiterverwendung der vorhandenen Schilder erteilt hat, auf dem entsprechenden Inhalt eines Fernschreibens der zuständigen obersten Landesbehörde, nämlich des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen, die § 46 Abs. 2 StVO für eine Ausnahmegenehmigung von der Vorschrift des § 33 Abs. 2 StVO vorsieht und die in sachlicher Hinsicht unbedenklich vorliegen, wenn - wie hier - die Ausnahme für Schilder genehmigt wird, die die Benutzung der Straße regeln und von den Verkehrsteilnehmern zu beachten sind.
2.
Der Hilfsantrag des Klägers, mit dem er vom Beklagten begehrt hat, Zusatzschilder "Frei für Besucher des Grundstücks Rodenbach, Gartenstraße 13 - Helmut Lattner" anzubringen, ist vom Berufungsgericht ebenfalls zu Recht abgewiesen worden. Auch hier gilt, daß der Kläger nicht vom Beklagten verlangen kann, in das mittels der Verkehrszeichen erlassene Straßenbenutzungsverbot der Beigeladenen, das dieser allein zuzurechnen ist, ändernd einzugreifen. Dies folgt aus dem zu 1 b Gesagten.
3.
Ebenso ist der Ansicht des Berufungsgerichts zu folgen, daß der Anfechtungsklage, die der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 9. April 1973 gerichtet und die er trotz der am 15. Oktober 1974 für die Zukunft verfügten Aufhebung der zugrundeliegenden verkehrsrechtlichen Anordnung vom 9. April 1969 fortgeführt hat, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der fortbestehende Widerspruchsbescheid beschwert den Kläger nur noch durch seine Kostenentscheidung. Die Rechtmäßigkeit dieser Kostenentscheidung ist aber bereits Gegenstand des auf Entfernung der Verkehrszeichen gerichteten Hauptklageantrages. Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören nämlich zu den Kosten, über die das Gericht im Rahmen dieser Klage gemäß § 154 VwGO zu entscheiden hat, auch die Kosten des vorausgegangenen Widerspruchsverfahrens. Das trifft auch dann zu, wenn für den Erfolg der Klage Gründe erheblich geworden sind, die für den vorausgegangenen Widerspruchsbescheid unerheblich waren, wie das hier wegen des Austausches des rechtlichen Grundes der streitigen Verkehrsschilder der Fall ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht ausgeführt, daß die Kostenregelung des § 162 Abs. 1 VwGO immer dann gilt, wenn die Klage unmittelbar im Anschluß an das Vorverfahren erhoben worden ist (vgl. hierzu auch Redeker-von Oertzen, VwGO, 6. Aufl. 1978, RdNr. 13 zu § 162). In einen solchen Fall sollen die Kosten des Vorverfahrens das Schicksal der Kosten der Klage teilen. Dies ist der Sinn der gesetzlichen Regelung.
4.
Das Berufungsgericht hat schließlich auch der vorbeugenden Feststellungsklage, die es als sachliche Klageänderung zugelassen hat, im Ergebnis zu Recht den Erfolg versagt. Die mit dieser Klage begehrte Feststellung, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, die von ihn aufgehobene verkehrspolizeiliche Anordnung erneut zu erlassen, scheitert bereits - was das Berufungsgericht offengelassen hat - am fehlenden Rechtsschutzinteresse. Ein solches Interesse ist für den vorbeugenden Rechtsschutz gegen künftige behördliche Eingriffe - angesichts der vorläufigen Rechtsschutzmöglichkeiten, die § 80 Abs. 5 VwGO dem Betroffenen gibt - nur in Ausnahmefällen zu bejahen (BVerwGE 26, 23 [25]; 40, 323 [326]). Da der Beklagte das verkehrspolizeiliche Verbot, das der Kläger mit seiner vorbeugenden Klage abwehren will, gerade aufgehoben und die Beigeladene die Straßensperre aufgrund des Schutzbereichgesetzes als eigene Maßnahme übernommen hat, fehlt jeder hinreichende Grund, die Möglichkeit eines erneuten Verkehrsverbots des Beklagten als so naheliegend und den Kläger schon jetzt so beeinträchtigend anzusehen, daß ihm ein weiteres Abwarten nicht zugemutet werden kann. Sein vorbeugendes Klagebegehren ist daher unzulässig. Auf die Begründetheit der Klage und die in diesem Zusammenhang gegen das Berufungsurteil erhobenen Verfahrensrügen des Klägers kommt es nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Klamroth
Willberg
Kreiling
Dr. Franßen