Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1977, Az.: VIII ZR 172/76
Anspruch auf Auszahlung eines Pfändungs-Erlöses ; Eigentumserwerb durch Verarbeitung gelieferter Jungkälber (Mästung); Auslegung und Subsumtion des Tatbestandsmerkmals "Herstellung einer neuen beweglichen Sache"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1977
- Aktenzeichen
- VIII ZR 172/76
- Entscheidungsform
- Versäumnisurteil
- Referenz
- WKRS 1977, 13048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt - 29.01.1975
- LG Gießen
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1978, 341-342 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 307 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 697-698 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Albert R., Nutz- und Zuchtviehgeschäft, Alleininhaber Albert R., Ro.straße ... in G.
Prozessgegner
Rechtsanwalt Dr. jur. Hans H., N.platz ... in Re.,
als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma W. GmbH & Co. KG, A.-Sch. Straße ... in Re.
Amtlicher Leitsatz
Ein Haustier wird nicht dadurch zu einer neuen Sache i.S. des § 950 BGB, daß sich im Laufe seiner physischen Entwicklung neue wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeiten ergeben. Das gilt auch dann, wenn die physische Entwicklung des Tiers durch Besonderheiten der Ernährung und der Aufzucht auf einen einzigen bestimmten wirtschaftlichen Verwendungszweck ausgerichtet ist.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 29. Januar 1975 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin lieferte dem Landwirt S., der in I./He. eine Mastkälberzucht betrieb, in der Zeit vom 18. Januar bis 6. Juli 1972 insgesamt 439 Jungkälber zum Preise von 121.700 DM. In den Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin, die den einzelnen Kaufverträgen zugrundegelegt waren, hatte die Klägerin sich bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises "das Eigentum am Kaufgegenstand sowie der Nachzucht, die während der vorgenannten Zeit aus dem betreffenden Tier hervorgeht", vorbehalten. Im selben Zeitraum bezog S. Kälber auch von der Viehverwertungsgenossenschaft Frankfurt und von anderen Lieferanten; der Umfang jener anderweitigen Lieferungen ist streitig.
Die ursprüngliche Beklagte, die während des Revisionsverfahrens in Konkurs gefallen und an deren Stelle der jetzige Beklagte als ihr Konkursverwalter getreten ist (im folgenden: die Beklagte), ließ aufgrund titulierter Forderungen von mindestens 125.000 DM am 2. Mai und am 27. Juli 1972 insgesamt 596 Kälber in S. Ställen pfänden. Im Herbst 1972 verwertete sie einen Teil ihres Pfandguts durch freihändigen Verkauf und hinterlegte von dem erzielten Erlös einen Teilbetrag von 125.000 DM beim zuständigen Amtsgericht.
Im jetzigen Rechtsstreit geht es um den von der Beklagten hinterlegten Betrag. Die Klägerin nimmt ihn aufgrund ihres Eigentumsvorbehalts an den Kälbern, die Beklagte aufgrund der von ihr ausgebrachten Pfändungen in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte zur Einwilligung in die Auszahlung des Erlöses an die Klägerin verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen eingelegten Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Prozeßbevollmächtigte des jetzt beklagten Konkursverwalters war zur Revisionsverhandlung geladen, ist jedoch nicht aufgetreten.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben.
I.
Während in erster Instanz die Parteien vornehmlich darum gestritten haben, ob die Klägerin überhaupt unter Eigentumsvorbehalt an S. geliefert hat, ob ihr aus den Lieferungen noch offene Forderungen gegen S. und demnach Eigentumsrechte an den von ihr gelieferten Kälbern zustanden und ob die Beklagte Kälber der Klägerin oder Kälber anderer Lieferanten gepfändet und verwertet hat, läßt das Berufungsgericht diese Fragen auf sich beruhen. Auch die weitere Frage, ob die von den einzelnen Lieferanten bezogenen Kälber in S. Ställen miteinander untrennbar vermengt wurden und ob etwa dadurch die Klägerin ihr Alleineigentum verloren hat (vgl. § 948 BGB), ist im angefochtenen Urteil offen gelassen. Das Berufungsgericht verneint schon deshalb Rechte der Klägerin an dem hinterlegten Erlös, weil ein etwaiges (Vorbehalts-)Eigentum bei Eintritt der Schlachtreife der Kälber gemäß § 950 BGB untergegangen sei: S. habe durch Verarbeitung der Jungkälber, nämlich durch deren planmäßige Mästung, eine neue Sache hergestellt, wobei der Wert dieser Verarbeitung nicht erheblich geringer gewesen sei als der Wert der Jungkälber; dadurch habe S. das Eigentum an den schlachtreifen Kälbern erworben, und die Beklagte habe in Eigentum ihres Schuldners vollstreckt.
II.
1.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 950 BGB vom Berufungsgericht zu Unrecht bejaht worden sind. Trifft die Sachdarstellung der Klägerin zu, daß sie bei Eintritt der Schlachtreife der Kälber noch Forderungen gegen S. hatte und daß die Beklagte in von ihr - der Klägerin - gelieferte Kälber vollstreckt hat (was im Revisionsverfahren zu unterstellen ist), so hat die Beklagte durch Vollstreckungsmaßnahmen als Nichtberechtigte über Eigentum der Klägerin verfügt.
2.
Ein Eigentumserwerb nach § 950 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß "eine neue bewegliche Sache" hergestellt worden ist. Davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus. Bei der Prüfung, ob dieses Tatbestandsmerkmal vorliegt, hat das Berufungsgericht indessen ausschließlich auf eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise abgestellt. Eine neue Sache, so meint es, sei hier deshalb entstanden, weil S. den Kälbern ein Spezialfutter verabreicht habe, wodurch die Tiere anämisch geworden seien und daher besonders viel, im Handel geschätztes weißes Fleisch angesetzt hätten. Mit dem Eintritt der Schlachtreife sei damit eine "höhere Produktionsstufe" erreicht worden, was in Literatur und Rechtsprechung für die Annahme einer neuen Sache i.S. des § 950 Abs. 1 BGB ausreiche.
Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden.
Allerdings können häufig wirtschaftliche Gesichtspunkte von Bedeutung sein, etwa bei der Entwicklung einer Sache vom Rohstoff über das Halbfabrikat zum Fertigfabrikat (vgl. Hoffmann, NJW 1961, 1246). Das beruht aber darauf, daß in Fällen dieser Art sich eine wirtschaftliche Betrachtung ohnehin aufdrängt oder - mangels anderer greifbarer Anhaltspunkte - vielfach der Sache allein angemessen ist.
Für sie ist aber kein Raum, wenn sich schon bei natürlicher Anschauung - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung - die Annahme verbietet, daß es sich bei dem veränderten Gegenstand um eine neue Sache handelt. So gesehen erscheint es abwegig, ein Tier, das sich durch bloßes Wachstum entwickelt, - wenn auch beeinflußt durch einen besonderen Fütterungsvorgang, der dieses Wachstum beschleunigt und zu einer Vermehrung und "Verbesserung" seines Fleisches führt -, als neue Sache in dem Augenblick anzusehen, in welchem es zur Schlachtung heransteht. Dies gilt auch dann, wenn infolge der Eigenart der Ernährung eine andere Verwendung (etwa als Milchtier, Zugtier und ähnliches) als diejenige zur Schlachtung auszuschließen ist. Bei natürlicher Betrachtungsweise ist ein lebendes Tier in seinen verschiedenen physischen Entwicklungsstadien (hier: Kalb, Mastkalb, Schlachtkalb, Rind, Milchkuh, Zugtier usw.) stets mit sich selbst identisch und wird deshalb auch nach der Verkehrsauffassung niemals je nach dem erreichten Lebens- bzw. Wachstums Stadium als eine neue Sache angesehen. Dabei bedarf hier keiner Entscheidung, wie ein Fall zu beurteilen wäre, in welchem ein Tier durch besondere Abrichtung neue, im Verkehr als wertvoll angesehene Eigenschaften erhält (Blindenhund, Turnierpferd). Liegt nicht mehr vor als eine biologische, wenn auch vom Menschen gesteuerte und beeinflußte Entwicklung des Tieres, so kann auch eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht zu dem Ergebnis führen, daß von einem bestimmten Stadium der physischen Entwicklung an nunmehr eine neue Sache i.S. des § 950 Abs. 1 BGB vorliege.
Ist aber bereits zu verneinen, daß die von S. erworbenen und gemästeten Kälber mit dem Erreichen der Schlachtreife neue bewegliche Sachen geworden sind, so kommt es auf die weitere Frage, ob hier überhaupt eine "Verarbeitung" oder "Umbildung" im Sinne des Gesetzes geleistet worden ist, nicht an.
3.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung läßt sich deshalb das angefochtene Urteil nicht halten. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil nunmehr geprüft werden muß, ob die Klägerin, wie sie behauptet und wie das Landgericht angenommen hatte, Alleineigentümerin der von ihr gelieferten Kälber geblieben ist oder jedenfalls gemäß § 948 BGBMiteigentum an ihnen behielt. Die Sache muß deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Ihm bleibt auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorbehalten, weil diese Entscheidung vom Ausgang der Hauptsache abhängt.
Claßen
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Dr. Brunotte