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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.1989, Az.: 1 StR 299/89

Förderung zweier Diebstahlstaten durch einen Tatbeitrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1989
Aktenzeichen
1 StR 299/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 15324
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 05.08.1988

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum Diebstahl

Prozessführer

Mato P. aus C./G. geboren am ... 1961 in U. (Jugoslawien),

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof
hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. September 1989
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 5. August 1988, soweit es ihn betrifft,

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist,

    2. b)

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2

Wie in dem auf die Revision der Staatsanwaltschaft ergangenen Urteil des Senats vom heutigen Tage näher dargelegt ist, hat der Angeklagte durch einen Tatbeitrag zwei Diebstahlstaten gefördert und hierdurch nur eine Beihilfe zum Diebstahl begangen. Soweit sich die Revision auch hiergegen wendet, ist sie unbegründet. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO stand nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

3

Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der beiden Einzelstrafen und der daraus gebildeten Gesamtstrafe nach sich.

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