Art. 64 ScheckG - Fristen für Ausübung der Rückgriffsrechte
Bibliographie
- Titel
- Scheckgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ScheckG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4132-1
Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Scheckverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Scheck ausgestellt worden ist.