Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1982, Az.: 1 StR 537/82
Einbringen der Ergebnisse einer richterlichen Vernehmung eines in der Hauptverhandlung die Aussage verweigernden Zeugens durch die Vernehmung des Richters; Besonders schwerer Fall der Nötigung bei Zwang zum Geschlechtsverkehr über einen beachtlichen Zeitraum
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1982
- Aktenzeichen
- 1 StR 537/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11356
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 29.04.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1983, 72
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung u.a.
Prozessführer
Taxifahrer Georg N. aus O.-R., geboren am ... 1952 in K. (DDR)
Amtlicher Leitsatz
Zur Annahme eines besonders schweren Falles der Nötigung, wenn ein Ehegatte den anderen zum Geschlechtsverkehr zwingt.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Oktober 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus Stuttgart als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. April 1982 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen der Nötigung, je in Tateinheit mit Körperverletzung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch mit der Sachbeschwerde Erfolg.
II.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.
Die Verletzte hat hinsichtlich beider Körperverletzungen Strafantrag gestellt, die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse für beide Fälle bejaht. Die Erklärung der Staatsanwaltschaft unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung (BGHSt 16, 225, 230).
2.
Mit der Revision kann nicht geltend gemacht werden, im Hinblick auf die Straferwartung hätte die Sache vor dem Amtsgericht verhandelt werden müssen (BGHSt 21, 334, 358). Dafür, daß der Angeklagte aus Willkür seinem gesetzlichen Richter entzogen worden sei, fehlt jeder Anhalt.
3.
Die durch die Straftaten verletzte Ehefrau des Angeklagten verweigerte in der Hauptverhandlung gemäß § 52 StPO das Zeugnis, Daraufhin vernahm das Landgericht den Richter am Amtsgericht N., der die Ehefrau am 17. Dezember 1981 richterlich vernommen hatte, über deren damalige Aussage als Zeugen. Die Revision rügt, die Voraussetzungen für die Vernehmung des Richters hätten nicht vorgelegen, weil er die Zeugin damals - bei Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht - nicht darauf hingewiesen habe, daß durch seine Vernehmung ihre (bei der richterlichen Vernehmung vorgelesene) polizeiliche Aussage in die Hauptverhandlung eingeführt werden könne.
Die Rüge geht fehl. Die Ergebnisse jener richterlichen Vernehmung durften durch die Vernehmung des Richters in die Hauptverhandlung eingebracht werden (BGHSt 2, 99; st. Rspr.); ein Hinweis der von der Revision geschilderten Art war nicht erforderlich.
Fehlerhaft wäre es freilich gewesen, wenn die Strafkammer nicht die Bekundungen des Richters verwertet, sondern unmittelbar auf die Aussagen der Ehefrau vor der Polizei zurückgegriffen hätte (BGHSt 21, 149). Das ist indes nicht geschehen (UA S. 14, 16; vgl. hierzu BGHSt 21, 151 [BGH 07.10.1966 - 1 StR 305/66]).
III.
Soweit die Revision mit der Sachrüge den Schuldspruch angreift, ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Zwingt ein Ehegatte den anderen zum Geschlechtsverkehr, so kann das Nötigung sein (RGSt 71, 109, 110; BayObLGSt 1960, 249 = NJW 1961, 280; Wilts, Protokolle des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform 6. Wahlperiode S. 1603; Müller-Emmert ebenda S. 1606; vgl. auch Hanack, Verhandlungen des 47. DJT Band I Rdn. 59 ff.; Helmken, Vergewaltigung in der Ehe, Heidelberg 1979; derselbe ZRP 1980, 171). Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die rechtliche Bewertung.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben; daß jeweils ein besonders schwerer Fall im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB vorliegt, ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
Das Landgericht hat die erste Tat unter anderem deshalb als besonders schwer eingestuft, weil der Angeklagte seine Ehefrau "über einen beachtlichen Zeitraum hinweg" (Juni bis Dezember) "in einer Vielzahl von Einzelhandlungen (ca. 10)" zum Geschlechtsverkehr gezwungen hat (UA S. 18). Die Strafkammer hat hierbei zu Recht mildernd in Betracht gezogen, daß die räumliche Nähe der Ehegatten in der gemeinsam benutzten Wohnung und im gemeinsam benutzten Schlafzimmer es dem Angeklagten "nicht leicht gemacht haben mag, auf Intimitäten mit seiner Ehefrau gänzlich zu verzichten" (UA S. 18/19). Das Landgericht hat aber nicht erörtert, was die Ehefrau veranlaßt hat, ungeachtet der ihr vom Angeklagten zuteil werdenden Behandlung über diesen Zeitraum hinweg die eheliche Wohnung und das eheliche Schlafzimmer mit ihm zu teilen. Zwar hatte der Angeklagte seine Ehefrau Ende Mai 1980 gegen ihren Willen in die eheliche Wohnung zurückgeholt, doch läßt das Urteil nicht erkennen, warum die Ehefrau, wirtschaftlich und persönlich offenbar unabhängig (ein Kind war nicht vorhanden), im Verlauf von sieben Monaten aus der Wohnung oder jedenfalls dem ehelichen Schlafzimmer nicht wieder auszog. Dadurch, daß sie das nicht tat, kann in dem Angeklagten die Vorstellung entstanden sein, sie nehme die einzelnen Vorfälle doch nicht so schwer; ihr Widerspruch gegen geschlechtliche Kontakte verlor dadurch beträchtlich an Gewicht.
Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Ehefrau "zum bloßen Objekt seiner sexuellen Befriedigung degradiert" (UA S. 18), könnte dahin verstanden werden, das Verhalten des Angeklagten sei nach Auffassung der Strafkammer mit der Absicht oder jedenfalls dem Bewußtsein verbunden gewesen, seine Ehefrau in besonderer Weise zu demütigen oder zu erniedrigen. Das wird durch die sonstigen Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte wollte möglicherweise an der Ehe festhalten und hätte es wohl vorgezogen, mit seiner Frau auf freiwilliger Basis zu verkehren. Ihre Weigerung durfte er nicht mit Gewalt brechen; deshalb wird er bestraft. Eine in besonderem Maße beleidigende oder Geringschätzung verratende Gesinnung liegt darin indes noch nicht ohne weiteres.
Da die letztgenannte Zumessungserwägung in beiden Fällen eine Rolle spielt und auch sonst nicht auszuschließen ist, daß die Zumessung im ersten Fall die Festlegung der Strafe für die zweite Tat beeinflußt hat, kann der Strafausspruch insgesamt nicht bestehen bleiben.
Ulsamer
Schikora
Foth
Granderath