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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.08.1990, Az.: 1 AZR 372/89

Stiftungsstatus; Gruppenwahl

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.08.1990
Aktenzeichen
1 AZR 372/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 10050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Baden-Württ. 23.03.1989 - 4a Sa 88/88

Fundstellen

  • BAGE 65, 311 - 329
  • AuR 1990, 388 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1990, 2271 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1991, 808-811 (Volltext mit amtl. LS)
  • InfAuslR 1990, 383 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1991, 514-518 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1990, 383

Amtlicher Leitsatz

1. Schreibt das Statut einer Stiftung vor, daß Arbeitnehmervertreter in Organe der Stiftung in "allgemeiner Wahl" zu wählen sind, so kann eine von der Stiftungsverwaltung zu erlassende Wahlordnung nicht die Wahl der Arbeitnehmervertreter in Gruppenwahl vorschreiben. Die Bestimmung der Wahlart ist materielles Statutenrecht und kann daher nur unter den gleichen Voraussetzungen geändert werden, unter denen eine Änderung des Status zulässig ist.

2. Gewährt das Statut einer Stiftung den Arbeitnehmern der Stiftungsunternehmen das Recht, Vertreter in die Organe der Stiftung zu wählen, so sind diese Arbeitnehmer auch berechtigt, Bestimmungen in der von der Stiftungsverwaltung erlassenen Wahlordnung als nicht dem Statut entsprechend gerichtlich anzufechten.