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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 31.08.1999, Az.: 2 BvR 1523/99

Verfassungsmäßigkeit der Versagung des Aufschubs aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Hinblick auf ein Vater-Kind-Verhältnis; Funktion der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG)

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
31.08.1999
Aktenzeichen
2 BvR 1523/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29571
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 23.06.1999 - AZ: 4 G 1533/99
VG Kassel - 07.07.1999 - AZ: 4 G 1793/99
VG Kassel - 23.07.1999 - AZ: 4 G 1921/99
VG Kassel - 23.07.1999 - AZ: 4 G 1922/99

Fundstellen

  • AUAS 2000, 43-44
  • FPR 2005, 115
  • FStBW 2000, 375-376
  • FStHe 2000, 496-497
  • FStNds 2000, 462-463
  • FamRZ 1999, 1577-1578 (Volltext mit red. LS)
  • GV/RP 2000, 525-526
  • InfAuslR 2000, 67-69
  • Jugendhilfe 2000, 270-271
  • NJW 2000, 1179 (red. Leitsatz)
  • NVwZ 2000, 282-284 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Walter H. Kiehl)
  • NVwZ 2000, 59-60 (Volltext mit red. LS)
  • ZAR 2000, 138

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kasselvom 23. Juli 1999 - 4 G 1922/99 (1) -,
b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kasselvom 23. Juli 1999 - 4 G 1921/99 (1) -,
c) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kasselvom 7. Juli 1999 - 4 G 1793/99 (1) -,
d) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kasselvom 23. Juni 1999 - 4 G 1533/99 (1) -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Prozessführer

1. Herr S ... ,

2. K ... ,
die Beschwerdeführerin zu 2. gesetzlich vertreten durch den Beschwerdeführer zu 1. und Frau Elke Krüger, ebenda,

Rechtsanwältinnen Gudrun Weckmann-Lautschund Kolleginnen, Bahnhofstraße 27, Esslingen

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richter Sommer, und
die Richterin Osterloh
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 31. August 1999
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem die Beschwerdeführer im Hinblick auf das zwischen ihnen bestehende Vater-Kind-Verhältnis den Aufschub aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer zu 1. bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt haben. Sie ist nicht annahmegeeignet, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG; BVerfGE 90, 22 <25 f.>[BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92]).

2

1.

Der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kommt nicht nur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift, vollständig der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>). Dem Bedürfnis nach wirksamem Rechtsschutz dürfen sich die Fachgerichte bei der Gewährung von Eilrechtsschutz nicht dadurch entziehen, dass sie überspannte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes stellen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>[BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88];  93, 1 <15>[BVerfG 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91]).

3

Hieran gemessen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass dem "untergetauchten" Beschwerdeführer zu 1. die begehrte einstweilige Anordnung wegen fehlenden Anordnungsgrundes mit der Begründung versagt worden ist, Eilrechtsschutz könne auch nach Bekannt werden seines Aufenthaltsortes noch rechtzeitig gewährt werden. Die Fallbeispiele aus Baden-Württemberg, die von den Beschwerdeführern im fachgerichtlichen Verfahren zum Beleg für eine Eilbedürftigkeit auch bei untergetauchten Antragstellern vorgebracht worden sind, mussten für das Verwaltungsgericht angesichts der ihm bekannten Behördenpraxis in Hessen, auf die es vorliegend allein ankam, noch nicht von Verfassungs wegen die Eilbedürftigkeit und damit den Anordnungsgrund zum Zeitpunkt seiner Entscheidungen bewirken.

4

Die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang erstmals im Rahmen der Verfassungsbeschwerde problematisierte Frage der Ermöglichung einer freiwilligen Ausreise (als Anordnungsgrund) ist bislang noch nicht Gegenstand einer fachgerichtlichen Prüfung gewesen (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

5

Mit ihren Ausführungen zum Bestehen eines Anordungsanspruchs aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG können die Beschwerdeführer nicht durchdringen, denn auf den "nur ergänzenden" Ausführungen zu Art. 6 GG und Art. 8 EMRK beruhen die beiden angegriffenen Beschlüsse vom 23. Juli 1999 nicht. Die alle angegriffenen Beschlüsse tragende Verneinung eines Anordnungsgrundes bedeutet nicht, dass das Verwaltungsgericht bei gegebener Eilbedürftigkeit - also bei Bekannt werden des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführer zu 1., sodass seine Abschiebung tatsächlich vollzogen werden könnte - die Prüfung eines Anordnungsanspruchs unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG ablehnen würde. Im Gegenteil deuten seine Hilfserwägungen in den beiden Beschlüssen vom 23. Juli 1999 darauf hin, dass es dann - gegebenenfalls tragend - in die entsprechende Prüfung eintreten würde.

6

2.

Die "ergänzenden" Hinweise des Verwaltungsgerichts in den Beschlüssen vom 23. Juli 1999 geben der Kammer allerdings für ein mögliches weiteres Eilverfahren nach Bekannt werden des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers zu 1. Anlass zu folgenden Bemerkungen:

7

Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>;  80, 81 <93>[BVerfG 11.04.1989 - 2 BvG 1/89]). Es ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>;  80, 81 <93 ff. [BVerfG 11.04.1989 - 2 BvG 1/89]> sowie Kammerbeschlüsse vom 1. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 -, InfAuslR 1993, S. 10 f., und vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, S. 394 f.). Dabei lässt sich das Bestehen einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Beistandsgemeinschaft verfassungsrechtlich tragfähig nicht allein mit einem Verweis auf die Möglichkeit der Betreuung im erforderlichen Umfang auch durch die Mutter verneinen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 <95>[BVerfG 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84] und Kammerbeschlüsse vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, BayVBl 1996, S. 144, vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, S. 341 f., und vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, in JURIS veröffentlicht). Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird, sondern der Vater - allein oder gemeinsam mit der Mutter - wesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbringen kann, die gegebenenfalls auch als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG entfalten (vgl. Kammerbeschluss vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, in JURIS veröffentlicht).

8

Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) das gemeinsame Sorgerecht auch für nicht eheliche Kinder geschaffen und die gemeinsame Sorge auch bei Scheidung der Eltern nunmehr als Regelfall vorgesehen. Er hat damit seiner aus Art. 6 Abs. 1 GG bestehenden Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie Rechnung getragen (für nicht eheliche Kinder auch der aus Art. 6 Abs. 5 GG zur Schaffung gleicher Bedingungen wie für eheliche Kinder). Ein Zurücktreten des Vollzugsinteresses könnte daher nunmehr bereits auf Grund der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung zu Gunsten nicht ehelicher Väter und eines gemeinsamen Sorgerechts sowie eines Anspruchs des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen anzunehmen sein (vgl. §§ 1626 Abs. 1 und 3, 1626a BGB; vgl. auch § 1684 Abs. 1 BGB). Insofern weisen die Beschwerdeführer zutreffend auf die zusammen mit der Mutter der Beschwerdeführerin zu 2. am 8. Juli 1999 notariell erklärte Anerkennung der Vaterschaft durch den Beschwerdeführer zu 1. und die gemeinsame Sorgerechtserklärung sowie darauf hin, dass es sich auch um einen in die Abwägung einzubeziehenden öffentlichen Belang und nicht lediglich das private Interesse des Beschwerdeführer zu 1. handele.

9

Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen die durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten privaten Interessen des Beschwerdeführers zu 1. und der Beschwerdeführerin zu 2. nicht ohne weiteres schon deshalb, weil der Beschwerdeführer zu 1. vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Durch das nachträgliche Entstehen einer von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft ist eine neue Situation eingetreten. Es müsste daher aufgezeigt werden, durch welches verfassungsrechtlich beachtliche überwiegende Interesse eine Entfernung des Beschwerdeführers zu 1. aus dem Bundesgebiet dennoch gerechtfertigt sein kann (vgl. Kammerbeschluss vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, S. 394 f.).

10

Das Verwaltungsgericht hat zudem bei seinen Ausführungen, dass eine vorübergehende Trennung nicht unverhältnismäßig sei, nicht zu erkennen gegeben, welchen Zeitraum einer Trennung des Beschwerdeführers zu 1. von der Beschwerdeführerin zu 2. es für noch zumutbar hält. Wenn es in diesem Zusammenhang allein auf die Möglichkeit der Weiterverfolgung des in der Hauptsache begehrten Aufenthaltsrechts vom Ausland aus sowie darauf verweist, dass die Trennung nicht auf Dauer angelegt sei, so lässt dies besorgen, dass es auch eine längere Trennungszeit noch als "vorübergehend" und damit zumutbar ansieht. Es ist indes zu berücksichtigen, dass gerade bei einem kleinen Kind - die Beschwerdeführerin zu 2. ist zweieinhalb Jahre alt - die Entwicklung sehr schnell voranschreitet, sodass hier auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG schon unzumutbar lang sein kann.

11

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Sommer
Osterloh