§ 8 SStiftG - Beanstandung und Aufhebung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Stiftungsgesetz (SStiftG) Gesetz Nr. 1168
- Amtliche Abkürzung
- SStiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 401-1
Die Stiftungsbehörde hat Maßnahmen der Stiftungsorgane zu beanstanden, wenn sie gegen Gesetz oder Stiftungssatzung verstoßen. Sie kann verlangen, dass diese Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden.