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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.05.2004, Az.: IX ZB 189/03

Fortsetzung eines Restaurantbetriebs mit dem Einverständnis eines Insolvenzverwalters; Interesse an der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens durch Neugläubiger bei Nichterfüllung der Verbindlichkeiten aus einem ersten Insolvenzverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.05.2004
Aktenzeichen
IX ZB 189/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 14378
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Neubrandenburg - 27.06.2003
AG Neubrandenburg

Fundstellen

  • BGHR 2004, 1318
  • BGHReport 2004, 1318
  • DB 2004, XII Heft 27-28 (amtl. Leitsatz)
  • DStR 2004, XVI Heft 31 (Kurzinformation)
  • EWiR 2004, 987 (red. Leitsatz)
  • InVo 2004, 442 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 2004, 518* (amtl. Leitsatz)
  • MDR 2004, 1260 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 2004, 515 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 2004, VIII Heft 31 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 2004, 1349 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZI 2004, 444 (Volltext mit amtl. LS)
  • RENOpraxis 2004, 148
  • RENOpraxis 2005, 27
  • StuB 2005, 143
  • WM 2004, 1589 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAP 2004, 1027 (Kurzinformation)
  • ZInsO 2004, 739 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZVI 2004, 518-519 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • ZVI (Beilage) 2004, 11 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Vermag der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbständig tätige Schuldner die daraus herrührenden Verbindlichkeiten nicht zu erfüllen, haben die Neugläubiger, solange das Insolvenzverfahren nicht abgeschlossen ist, grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und
die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 18. Mai 2004
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 27. Juni 2003 wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Mit Beschluß vom 15. Januar 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, der ein Restaurant betrieb, eröffnet. Dieses Verfahren dauert noch an.

2

Die Gläubigerin hat beim Insolvenzgericht beantragt, ein zweites Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen, und zur Begründung vorgetragen: Der Schuldner habe den Betrieb des Restaurants mit Einverständnis des Insolvenzverwalters fortgesetzt. Er sei nicht mehr in der Lage, die neu entstandenen Verbindlichkeiten, insbesondere die Lohnansprüche seiner Mitarbeiter, zu denen die Antragstellerin gehöre, zu begleichen. Er habe ihr nunmehr wirksam zum 28. Februar 2003 gekündigt.

3

Das Insolvenzgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen, das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Antragstellerin verfolgt mit diesem Rechtsmittel ihr Begehren weiter.

4

II.

Die gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

5

1.

Die Zulassungsentscheidung des Landgerichts bindet den Senat nicht. Das Beschwerdegericht besitzt keine rechtliche Kompetenz, über diese Frage zu entscheiden. Ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, obliegt die Prüfung der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO allein dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht (BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, WM 2003, 1829, 1830).

6

2.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO).

7

a)

Das von der Rechtsbeschwerde angesprochene Problem, ob das gesamte vom Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen zur Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO gehört oder diese Vorschrift das Neuvermögen nicht erfaßt, welches der Schuldner zur Erfüllung von Neuverbindlichkeiten benötigt, hat der Senat, soweit die Rechtsfrage hier entscheidungserheblich werden kann, bereits mit Beschluß vom 20. März 2003 (IX ZB 388/02, NZI 2003, 389, 392) beantwortet. Danach gehören die Einkünfte, die der Schuldner aus selbständiger Tätigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, in vollem Umfang und nicht lediglich in Höhe des nach Abzug der Ausgaben verbleibenden Gewinns zur Insolvenzmasse. Der Senat hat damit der Sache nach bereits dort die gegenteilige, insbesondere von Nerlich/Römermann/Andres, InsO § 35 Rn. 93, vertretene Mindermeinung abgelehnt. In Anbetracht des zweifelsfreien Wortlauts der Vorschrift des § 35 InsO, der sich mit dem eindeutig geäußerten Willen des Gesetzgebers deckt (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 122), besteht keine Veranlassung, in eine erneute Sachprüfung einzutreten. Die Auffassung von Röllenbleg, die Regelung des § 35 InsO über den Neuerwerb verstoße gegen Grundrechte des Schuldners (NZI 2004, 176, 178 f), geht offensichtlich fehl, weil sie den rechtlichen Zusammenhang mit den Regeln über die Restschuldbefreiung verkennt (vgl. MünchKomm-InsO/Lwowski, § 35 Rn. 44 f; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 35 Rn. 38 f) und nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Schuldner beantragen kann, ihm von den erwirtschafteten Einnahmen ebensoviel zu belassen, wie ihm bei Einkünften aus abhängiger Tätigkeit zustände (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2003, aaO).

8

b)

Die Annahme der Vorinstanzen, die Antragstellerin habe nicht dargelegt, daß der Schuldner Vermögen habe, welches weder gemäß § 35 InsO zur Insolvenzmasse gehört noch nach § 36 InsO unpfändbar ist, steht daher in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Auf dieser Grundlage ist die Ansicht des Landgerichts, die Antragstellerin, habe kein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dargetan, nicht ernsthaft zu bezweifeln.

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.