Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.1992, Az.: AnwZ (B) 34/92
Antrag auf (Wieder-) Zulassung als Rechtsanwalt; Sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte; Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Fall der Unwürdigkeit ; Abwägung von der Reinhaltung des Anwaltsstandes gegen das Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung ; Hinzuziehbare Faktoren bei der Bewertung des Zeitraums zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Antrag auf Wiederzulassung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1992
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 34/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 20843
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 30. November 1992
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie
die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Jordan und Dr. Müller
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. April 1992 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat seine (Wieder-)Zulassung als Rechtsanwalt beantragt. Die Rechtsanwaltskammer hat die Versagungsgründe gemäß § 7 Nr. 5 und 9 BRAO geltend gemacht. Den dagegen gerichteten Antrag hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 3. April 1992 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Der Antragsteller war 1981 beim Amtsgericht Recklinghausen und beim Landgericht Bochum und ab 1982 beim Amtsgericht Castrop-Rauxel und beim Landgericht Dortmund als Rechtsanwalt zugelassen. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wurde wegen Vermögensverfalls nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. durch Verfügung vom 22. Januar 1988 zurückgenommen, die durch Verzicht auf die Anfechtungsmöglichkeit bestandskräftig geworden ist.
1.
Nach einer Reihe von Disziplinarverfahren (der Antragsteller erhielt zahlreiche Rügen wegen unwürdigen Verhaltens vor Gericht und gegenüber Prozeßbeteiligten) und einer Verurteilung durch das Amtsgericht Dortmund am 20. Dezember 1985 wegen Hehlerei und Urkundenfälschung (der Antragsteller hatte einen gestohlenen Porsche-Pkw erworben und "umnummern" lassen) kam er zunächst im März 1986 (bis zum 2. April 1986) und schießlich erneut am 12. Februar 1987 in Untersuchungshaft, die bis zum 2. Februar 1988 andauerte.
Das Landgericht in Bochum verurteilte ihn am 2. Februar 1988 wegen falscher uneidlicher Aussage, wegen Betrugs, versuchten Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur Unterschlagung, Hehlerei, Strafvereitelung in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zur Falschaussage, Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage sowie fortgesetzter versuchter Nötigung unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 20. Dezember 1985 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, nachdem weitere Anklagepunkte (u.a. mehrfache Anstiftung zur Falschaussage, versuchte Vergewaltigung an einer 14-jährigen, vom Antragsteller in seine Praxis bestellten Zeugin, Bedrohung, Anstiftung zum Meineid) abgetrennt worden waren; die abgetrennten Anklagepunkte sind später eingestellt worden. Die Straftaten standen überwiegend in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Anwaltstätigkeit, die er zur Begehung dieser Straftaten ausnutzte. Das war für das Landgericht Bochum der tragende Grund dafür, daß es für jede Einzeltat Freiheitsstrafen verhängte und die Aussetzung der Vollstreckung der gebildeten Gesamtstrafe zur Bewährung ablehnte.
Auf dem Hintergrund der verbüßten Untersuchungshaft ist durch Beschluß die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt worden; der Strafrest wurde 1991 erlassen.
2.
Im Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Haft hatte der Antragsteller nach seinen Angaben ca. 500.000 DM Schulden. Im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof hat er behauptet, diese Schulden bis auf einen Rest von 100.000 DM zurückgeführt zu haben. In seiner Beschwerdebegründung macht er geltend, z.Zt. bestünde noch eine Restschuld in Höhe von 75.000 DM bis 80.000 DM. Jedoch könne er schnell über "Werte" verfügen.
II.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BRAO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs ist zutreffend.
1.
a)
Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (st.Rspr.: vgl. Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 72/90). Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung maßgebend. Denn auch ein schwerwiegendes standesunwürdiges, auch strafbares Verhalten kann nach einer mehr oder minder großen Zahl von Jahren durch zwischenzeitliches Wohlverhalten und andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, muß stets das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Reinhaltung des Anwaltsstandes gegen das Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung abgewogen werden (Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 81/90).
Die Frage, wieviele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Wiederzulassung rechtlich möglich ist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Insoweit gibt es keinen festen Maßstab. Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage von verschiedenen Faktoren ab. Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen (z.B. bei geringfügigem betrügerischen und steuerunehrlichen Verhalten) bis zu fünfzehn oder zwanzig Jahren (etwa bei Abgabe unzutreffender dienstlicher Äußerungen und einer falschen eidesstattlichen Versicherung, ausnahmsweise sogar noch mehr z.B. bei schweren Fällen von Untreue oder Betrug).
Neben Art, Schwere, Dauer und Häufigkeit einer tatbestandsmäßigen Handlung, die ihren Ausdruck im Fall strafrechtlicher Ahndung in Art und Höhe der verhängten Strafe finden, ist bei der Prüfung eines Wiederzulassungsantrags von Bedeutung, aus welchen Gründen der Bewerber gefehlt hat, insbesondere ob es sich bei der Tat um eine einmalige Entgleisung oder um den Ausdruck eines Charaktermangels und einer niederen Gesinnung handelt; ferner, ob der Bewerber sie außerhalb oder innerhalb des Anwaltsberufs verübt hat (st. Rspr.: Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 10/84 - und vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 48/87).
b)
Die Verfehlungen des Antragstellers, die zu einer Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe - der Senat macht sich die Feststellungen dieses Urteils aufgrund eigener Prüfung zu eigen - geführt haben, wiegen ungewöhnlich schwer. Die Straftaten haben sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren hingezogen und lassen, soweit ihnen Unehrlichkeit gemeinsam ist, auf einen erheblichen Charaktermangel schließen, der gerade bei einem Rechtsanwalt als einem Organ der Rechtspflege untragbar ist (vgl. Senatsbeschluß vom 31. Oktober 1988 - AnwZ (B) 23/88). Hinzu kommt vorliegend, daß der Antragsteller diese Straftaten in Ausübung des Anwaltsberufs begangen hat. Er hat seinen Beruf und das Ansehen, den der Anwaltsstand genießt, ausgenutzt, um sich in übler Weise auf Kosten anderer rechtswidrige Vorteile zu verschaffen. Er hat damit ein Verhalten gezeigt, das ihn im Interesse der Öffentlichkeit und der Rechtsuchenden für lange Zeit als Rechtsanwalt charakterlich ungeeignet erscheinen läßt.
Bei einem unauffälligen Verhalten seit seiner Haftentlassung unter dem Druck einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung (erst im Jahre 1991 ist der Strafrest von immerhin ca. einem Jahr Freiheitsstrafe erlassen worden) kann bei der Schwere der Straftaten noch keine Rede davon sein, daß wegen Zeitablaufs eine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtlich möglich ist. Auch bei weit geringeren Verfehlungen kommt selbst bei dargelegtem zwischenzeitlichen Wohlverhalten ein deutlich längerer Zeitraum der Unwürdigkeit für den Anwaltsberuf in Betracht.
Keiner Entscheidung bedarf auch die Frage, ob die vom Ehrengerichtshof herangezogene Frist von acht Jahren aus § 7 Nr. 3 BRAO hier deshalb anwendbar ist, weil die strafrechtliche Verurteilung zum Ausschluß des Antragstellers aus der Rechtsanwaltschaft geführt hätte, wenn die Zulassung nicht bereits bestandskräftig aus einem anderen Grunde zurückgenommen gewesen wäre. Dem Ehrengerichtshof ist insoweit zuzustimmen, daß die Anordnung der Sperrfrist für eine Wiederzulassung in § 7 Nr. 3 BRAO ein Hinweis auf die gesetzgeberische Wertung eines bestimmten Tatbestandes ist, die bei vergleichbaren Tatbeständen im Rahmen von § 7 Nr. 5 BRAO nicht unberücksichtigt bleiben kann, allerdings ohne daß es einer Analogie bedarf.
2.
Der Ehrengerichtshof hat auch die Voraussetzungen des Vermögensverfalls nach § 7 Nr. 9 BRAO zutreffend angenommen. Er hat mit Recht darauf hingewiesen, daß es entsprechend der Mitwirkungspflicht des Antragsteller (vgl. § 36 a Abs. 2 BRAO) dessen Aufgabe war, im einzelnen darzulegen und zu belegen, wie er den bei Haftentlassung unstreitig vorliegenden Vermögensverfall beseitigt, wie er welche Schulden aus welchen Mitteln beglichen hat. Pauschale Angaben reichen nicht aus. Er legt weder dar, wie er in nur vier Jahren die von ihm angegebenen Schulden im Umfang einer halben Million DM (unter Berücksichtigung des zu erbringenden Schuldendienstes) getilgt hat, noch konkretisiert er, um welche Werte es sich handelt, die seiner Restschuld gegenüberstehen sollen. Auf die Notwendigkeit dieser Darlegung ist er bereits durch den angefochtenen Beschluß hingewiesen worden. Weiterer Hinweise bedurfte es deshalb nicht.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Ulsamer
Schmitz
van Gelder
Paepcke
Jordan
Müller