Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.04.2025, Az.: B 2 U 38/24 BH
Erstattung von Reise- und Verpflegungskosten im Zusammenhang mit einer stationären Heilbehandlung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.04.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 38/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18654
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:070425BB2U3824BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mainz - 24.03.2023 - AZ: S 10 U 118/22
- LSG Rheinland-Pfalz - 26.11.2024 - AZ: L 3 U 56/23
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Prozesskostenhilfe (PKH) ist auch dann zu versagen, wenn der Antragsteller letztlich nicht dasjenige erreichen kann, was er mit dem Prozess in der Hauptsache anstrebt. Die Gewährung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist daher auch von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Revision abhängig zu machen.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Erstattung von Reise- und Verpflegungskosten im Zusammenhang mit einer stationären Heilbehandlung des Klägers.
Der Kläger erhielt wegen der Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls stationäre Heilbehandlung vom 14.12.2021 bis 22.2.2022. Die Beklagte gewährte ihm einen Vorschuss auf die Reisekosten in Höhe von 150 Euro. Mit Schreiben vom 13.4.2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung von Verpflegungskosten während des stationären Aufenthalts, die er mit "fast" 3000 Euro bezifferte, sowie von Reisekosten in Höhe von weiteren 850 Euro. Die Beklagte lehnte eine Kostenerstattung ab. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und erhob vor Erlass eines Widerspruchsbescheids Klage (Az S 10 U 90/22). Die Beklagte wies den Widerspruch zurück.
Das SG hat nach Anfrage beim Kläger neu die hier gegenständliche Klage erfasst (Az S 10 U 118/22). Nach weiteren Ermittlungen zu Grund und Höhe der geltend gemachten Kosten hat es die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 24.3.2023). Das LSG hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte nach Teilanerkenntnis zur Zahlung von Reisekosten in Höhe von 406 Euro unter Anrechnung des Vorschusses verurteilt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 26.11.2024).
Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 18.12.2024 und vom 8.1.2025 an das BSG gewandt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
1. Unabhängig von den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Es ist nicht ersichtlich, dass ein nach Gewährung von PKH beigeordneter Rechtsanwalt (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg einzulegen und zu begründen.
Nach § 160 Abs 2 SGG darf das BSG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf einen solchen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Grund ergeben. Ein Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG i.V.m. Art 20 Abs 3 GG) oder des rechtlichen Gehörs des Klägers (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) kommt unter dem Aspekt der Beantragung von PKH für das Berufungsverfahren sowie der Gewährung einer Reisebeihilfe für den Verhandlungstermin am LSG nicht in Betracht. Das LSG hat dem Kläger PKH bewilligt und nach Abgabe des Teilanerkenntnisses der Beklagten dem Berufungsverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten mehr eingeräumt. Der Kläger war daher auf die ihm bewilligte Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten zu verweisen, auch weil sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war. Die Reisebeihilfe hat das LSG ergänzend mangels Nachweises einer Mittellosigkeit abgelehnt, was nicht zu beanstanden ist. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat hier ab. Insoweit verweist er auf die Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren B 2 U 35/24 BH, die für das hier gegenständliche Verfahren entsprechend gelten.
2. Es kann hier aber auch dahinstehen, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich begründet werden könnte. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist nicht allein danach zu beurteilen, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. PKH ist auch dann zu versagen, wenn der Antragsteller letztlich nicht dasjenige erreichen kann, was er mit dem Prozess in der Hauptsache anstrebt. Denn PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung solcher Verfahren zu ermöglichen, welche im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können, die also ein vernünftiger Rechtsuchender nicht auch auf eigene Kosten führen würde (BSG Beschlüsse vom 20.12.2024 - B 12 KR 15/24 BH - juris RdNr 5, vom 10.3.2022 - B 9 V 6/21 BH - juris RdNr 8 und vom 5.9.2005 - B 1 KR 9/05 BH - SozR 4-1500 § 73a Nr 2 RdNr 3, jeweils mwN; BVerfG Kammerbeschluss vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 RdNr 8 und BVerfG Beschluss vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 ua - BVerfGE 81, 347 = juris RdNr 25). Die Gewährung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist daher auch von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Revision abhängig zu machen. Ein Erfolg in der Hauptsache muss zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance darf aber nicht nur eine entfernte sein (BVerfG Kammerbeschlüsse vom 3.12.2013 - 1 BvR 953/11 - juris RdNr 16 und vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 RdNr 12 und BVerfG Beschluss vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 ua - BVerfGE 81, 347 = juris RdNr 26).
So liegt der Fall hier. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger materiell-rechtlich noch mehr als vor dem LSG erreichen kann. Seine Schreiben an das BSG enthalten zu den hier gegenständlichen Reise- und Verpflegungskosten keine Ausführungen. Vor dem LSG hat er bis zuletzt Belege für Verpflegungsaufwendungen ebenso wenig vorweisen können wie Nachweise für Reisekosten, die über den von der Beklagten anerkannten Betrag hinausgehen. Daher scheidet die geltend gemachte Kostenerstattung bereits aus tatsächlichen Gründen aus. Die Beklagte ist auch nicht aus rechtlichen Gründen nach den Grundsätzen zur Rechtsscheinhaftung oder wegen einer besonderen Härte (§ 39 Abs 2 SGB VII) zur Zahlung der geltend gemachten Aufwendungen verpflichtet.
3. Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).