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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.02.1971, Az.: 5 AZR 318/70

Versicherungsnehmer; Versicherungsvertrag; Gefahrperson

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.02.1971
Aktenzeichen
5 AZR 318/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 17.04.1970 - 3 Sa 10/70

Fundstellen

  • DB 1971, 924
  • DB 1971, 532 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1971, 542-543 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen genommene Versicherung gegen Unfälle eines Dritten gilt als Fremdversicherung zugunsten der Gefahrperson, wenn diese in den Versicherungsvertrag nicht schriftlich eingewilligt hat (im Anschluß an BGHZ 32, 44).

2. Steht im vorgenannten Falle der Abschluß des Versicherungsvertrages in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, so hat der Versicherungsnehmer die erhaltene Versicherungssumme in der Regel an die versicherte Gefahrperson herauszugeben.