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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.01.1974, Az.: 1 StR 198/73

Strafbarkeit wegen Entführung mit Willen der Entführten; Ausbleiben trotz Vorliegen einer ordnungsgemäßen und mit dem Hinweis auf die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens versehenen Ladung; Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.01.1974
Aktenzeichen
1 StR 198/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 11887
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Freiburg
OLG Karlsruhe

Fundstellen

  • BGHSt 25, 281 - 285
  • MDR 1974, 414 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 868-869 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Entführung mit Willen der Entführten u.a.

Amtlicher Leitsatz

Wird der in der Berufungshauptverhandlung von dem hierzu bevollmächtigten Verteidiger gestellte Antrag, den - nicht erschienenen - Angeklagten gemäß § 233 Abs. 1 StPO von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, durch einen in Anwesenheit des Verteidigers verkündeten Beschluß abgelehnt, so braucht dieser nicht auch dem Angeklagten selbst bekanntgemacht zu werden; das Gericht kann vielmehr sogleich nach § 329 Abs. 1 StPO verfahren.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 29. Januar 1974
beschlossen:

Tenor:

Wird der in der Berufungshauptverhandlung von dem hierzu bevollmächtigten Verteidiger gestellte Antrag, den - nicht erschienenen - Angeklagten gemäß § 233 Abs. 1 StPO von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, durch einen in Anwesenheit des Verteidigers verkündeten Beschluß abgelehnt, so braucht dieser nicht auch dem Angeklagten selbst bekanntgemacht zu werden; das Gericht kann vielmehr sogleich nach § 329 Abs. 1 StPO verfahren.

Gründe

1

I.

Der Angeklagte wurde vom Schöffengericht bei dem Amtsgericht Emmendingen wegen Entführung mit Villen der Entführten u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. In der Hauptverhandlung über seine Berufung blieb er trotz ordnungsgemäßer und mit dem Hinweis auf die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens versehener Ladung aus. Der für ihn auftretende, entsprechend bevollmächtigte Verteidiger beantragte, den Angeklagten gemäß § 233 Abs. 1 StPO von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Das Berufungsgericht lehnte diesen Antrag durch einen in Anwesenheit des Verteidigers verkündeten Beschluß ab und verwarf anschließend die Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO.

2

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte form- und fristgerecht Revision ein. Er rügte die Verletzung der §§ 233 und 329 StPO mit der Begründung, die Entscheidung über den Entbindungsantrag hätte ihm persönlich zugestellt und die Hauptverhandlung zu diesem Zweck ausgesetzt werden müssen; ohne diese Bekanntmachung könne sein Ausbleiben nicht als unentschuldigt angesehen werden.

3

Das für die Entscheidung über die Revision zuständige Oberlandesgericht Karlsruhe möchte das Rechtsmittel als unbegründet verwerfen und die nach seiner Meinung entscheidungserhebliche Rechtsfrage wie folgt beantworten:

"Stellt der hierzu ermächtigte Verteidiger beim Tatrichter den Antrag, den Angeklagten von seiner Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden (§ 233 Abs. 1 Satz 1 StPO), so bedarf der hierauf in der Hauptverhandlung ergehende abweisende Gerichtsbeschluß auch dann nur der Verkündung (und nicht der Zustellung oder der zusätzlichen formlosen Mitteilung an den Angeklagten selbst), wenn zwar der Verteidiger, nicht aber der Angeklagte zugegen ist; in der Berufungsinstanz steht ein solches Verfahren der anschließenden sofortigen Verwerfung der Berufung des Angeklagten (§ 329 Abs. 1,1. Halbsatz StPO) nicht entgegen."

(Vgl. NJW 1973, 1520).

4

Hieran sieht es sich jedoch durch das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 31. Oktober 1962 (SchlHA 1964, 70) gehindert. In diesem ist für einen gleichliegenden Sachverhalt ausgesprochen, daß der in der Hauptverhandlung in Gegenwart des bevollmächtigten Verteidigers verkündete Beschluß, mit dem der Antrag auf Entbindung von der Erscheinungspflicht abgelehnt wird, dem - abwesenden - Angeklagten durch förmliche Zustellung bekanntzumachen sei; das Gericht müsse ihn nach erfolgter Bekanntmachung zu einer neuen Hauptverhandlung laden; eine Verwerfung der Berufung gemäß § 329 StPO sei erst dann zulässig, wenn der Angeklagte der durch den Beschluß herbeigeführten Prozeßlage hätte Rechnung tragen können.

5

Da das Oberlandesgericht Karlsruhe von dieser Entscheidung abweichen will, hat es die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

6

II.

Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben.

7

Der Erfolg der Revision hängt nach den zutreffenden Ausführungen des vorlegenden Gerichts allein davon ab, ob der ablehnende Beschluß dem abwesenden Angeklagten selbst bekanntgemacht werden mußte; bejahendenfalls hätte das Berufungsgericht die Hauptverhandlung aussetzen oder unterbrechen müssen und nicht sogleich nach § 329 Abs. 1 StPO verfahren dürfen. Diese Rechtsmeinung war für das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht maßgebend und entscheidungserheblich.

8

In der Sache tritt der Senat - in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt - der Auffassung des vorlegenden Gerichts bei. Die Beantwortung der Vorlegungsfrage war allerdings auf die Vorgänge in der Berufungshauptverhandlung zu beschränken und dementsprechend enger zu fassen.

9

1.

Zwar ist die Rechtsprechung bisher davon ausgegangen, daß die Entscheidung über einen Antrag des Angeklagten auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung dem Betroffenen selbst bekanntgemacht werden muß (RGSt 15, 202; 29, 69; 59, 277, 279; OLG Hamm NJW 1969, 1129; für den stattgebenden Beschluß: OLG Karlsruhe Recht 31 Nr. 2626). Das soll auch gelten, wenn der Angeklagte durch einen bevollmächtigten Verteidiger vertreten wird (vgl. außer der angeführten Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts: RGSt 44, 47; 62, 259; 63, 10; KG DJZ 1930, 500; BayObLG NJW 1970, 1055; BayObLGSt 1972, 47). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird lediglich dann zugelassen, wenn der Entbindungsantrag mangels Vollmacht des Verteidigers unwirksam ist oder auf Rechtsmißbrauch beruht (BGHSt 12, 367, 369; BayObLGSt 1972, 47, 50).

10

Diese Auffassung wird im wesentlichen damit begründet, daß der Angeklagte persönlich in zuverlässiger Form benachrichtigt werden soll, damit er sein Verhalten rechtzeitig davon abhängig machen und der durch den Beschluß herbeigeführten Prozeßlage Rechnung tragen kann.

11

2.

Der dargestellten Rechtsprechung kann jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, als sie sich auf einen Gerichtsbeschluß bezieht, der den erst in der Berufungshauptverhandlung gestellten Entbindungsantrag eines hierzu bevollmächtigten Verteidigers abgelehnt hat und in dessen Anwesenheit in der Berufungshauptverhandlung verkündet worden ist (vgl. dazu BGH NJW 1973, 1006, in BGHSt 25, 165 insoweit nicht abgedruckt; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 329 Anm. 7 c; Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 329 Anm. 3; Küpper NJW 1970, 1562 und JR 1971, 325):

12

Ist der Verteidiger vom Angeklagten ermächtigt worden, den Entbindungsantrag für ihn zu stellen - und dies ist eine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Antrags, vgl. BGHSt 12, 367 -, dann umfaßt seine Vertretungsmacht auch die Befugnis, Erklärungen des Gerichts über diesen Antrag mit Wirkung für und gegen den Angeklagten entgegenzunehmen (vgl. BGHSt 9, 356, 357; BayObLGSt 1970, 228, 229). Da der vertretene Angeklagte insoweit als anwesend gilt, ist die diesbezügliche Entscheidung des Gerichts gemäß § 35 Abs. 1 StPO durch Verkündung bekanntzumachen.

13

Verlangt hiernach schon das Gesetz keine weitere Bekanntmachung gegenüber dem Vertretenen selbst, so ist sie auch nicht durch den Schutz des Angeklagten geboten. Die mit § 233 StPO verbundene Gefährdung seiner Stellung im Verfahren, der im übrigen Absatz 2 dieser Vorschrift und Nr. 115 Abs. 4 RiStBV entgegenwirken sollen, tritt erst dann ein, wenn ihn das Gericht von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbindet. Die den Entbindungsantrag ablehnende Entscheidung dagegen beläßt es gerade bei dem von der Strafprozeßordnung vorgesehenen Regelzustand, daß eine Hauptverhandlung nur in Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann und dieser zum Erscheinen verpflichtet ist (§ 230 StPO). Der Angeklagte darf auch nicht darauf vertrauen, daß er auf Grund eines erst in der Berufungshauptverhandlung gestellten Antrags von der Erscheinungspflicht entbunden wird, wenn er durch die ordnungsgemäße Ladung zu diesem Termin bereits erfahren hat, daß das Gericht seine Anwesenheit für erforderlich hält. Es liegt an ihm, sich durch einen rechtzeitig gestellten Antrag hierüber schon vorher Gewißheit zu verschaffen. Tritt wirklich einmal kurzfristig ein Umstand ein, der den Angeklagten am Erscheinen hindert, so kann er sein Ausbleiben damit entschuldigen und ist nicht auf den Weg des § 233 StPO angewiesen.

14

Jede andere Auslegung würde dem Zweck des § 329 StPO widerstreiten. Diese Vorschrift dient der Beschleunigung des Verfahrens; sie soll einen Angeklagten, der Berufung eingelegt hat, daran hindern, die Entscheidung über sein Rechtsmittel dadurch zu verzögern, daß er sich der Verhandlung entzieht (BGHSt 17, 188, 189; 23, 331, 334). Die an das unentschuldigte Ausbleiben des Angeklagten geknüpften zwingenden Rechtsfolgen dürfen und können nicht dadurch umgangen werden, daß sein bevollmächtigter Verteidiger erst in der Berufungshauptverhandlung einen Entbindungsantrag stellt. Der Angeklagte hätte es sonst in der Hand, gegen den Willen des Gesetzes eine Verschleppung des Verfahrens zu erreichen. Der Entbindungsantrag allein kann deshalb grundsätzlich nicht als genügende Entschuldigung für das Ausbleiben des Angeklagten angesehen werden (BayObLG HRR 1929 Nr. 780; OLG Zweibrücken NJW 1965, 1033). Das schließt nicht aus, daß mit dem Entbindungsantrag zusammenhängende Umstände, etwa eine an sich nicht erforderliche Begründung oder eine sonstige zusätzliche Erklärung des Verteidigers, für das Gericht gegebenenfalls Anlaß sein können, das Ausbleiben des Angeklagten als entschuldigt anzusehen und - trotz der Ablehnung des Entbindungsantrags - von der Verwerfung seiner Berufung Abstand zu nehmen.

15

Soweit der Entscheidung des Senats vom 30. Januar 1959 (BGHSt 12, 367, 369) eine andere Rechtsauffassung zugrunde liegt, wird daran nicht festgehalten.

Pfeiffer
Mösl
Pikart zugleich für RiBGH Zipfel, der beurlaubt und daher verhindert ist zu unterschreiben
Herdegen