Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1952, Az.: 4 StR 1032/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.04.1952
- Aktenzeichen
- 4 StR 1032/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10753
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 02.10.1951
Verfahrensgegenstand
schwerer Raub u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. April 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten J. und B. wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 2. Oktober 1951, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten wegen Verabredung zum Verbrechen des schweren Diebstahls verurteilt sind, und im Ausspruch der Gesamtstrafen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Gesamtstrafenbildung sowie zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten J. und B. verworfen.
Gründe
Ohne Erfolg rügt die Revision des Angeklagten J., dass der der Beteiligung oder Begünstigung verdächtige Mitangeklagte D. zum Falle K. als Zeuge gehört worden ist, nachdem des Verfahren gegen ihn zu diesem Zwecke abgetrennt worden war. Dass der Verdacht der Beteiligung oder Begünstigung einer zeugenchaftlichen Vernehmung nicht entgegensteht, ergibt sich aus § 60 Nr. 3 StPO ohne weiteres. Andererseits ist die Trennung und Verbindung von Strafverfahren gemäss § 4 StPO lediglich eine Frage des richterlichen, nur von Zweckmässigkeitsrücksichten geleiteten Ermessens. Insbesondere ist daher auch eine Abtrennung zu dem Zwecke, verfahrensrechtlich die Möglichkeit für eine zeugenschaftliche Einvernahme Mitangeklagter zu schaffen, nicht unzulässig (RG GA 36, 168; RGSt 52, 138).
Die dem Schuldspruch gegen den Angeklagten J. zugrunde gelegten Feststellungen sind ausweislich der Urteilsgründe unabhängig davon getroffen worden, ob dieser Angeklagte am 8. September 1949 mit in O. war, und ob der Mitangeklagte D. sich wahrheitswidrig selbst bezichtigt hat oder wiedererkannt worden ist. Die von der Revision zu diesen Punkten behaupteten Widersprüche könnten daher, selbst wenn sie vorlägen, das gegen den Angeklagten J. gefällte Urteil nicht gefährden.
Vergebens rügt auch die Revision des Angeklagten B., dass dieser Angeklagte im Falle K. allein auf Grund der Angaben des Mitangeklagten Da. verurteilt worden sei, während - wie an anderer Urteilsstelle ausgeführt wird - nach stündiger Rechtsprechung der Strafkammer die Belastung eines Angeklagten allein durch die Angeben eines Mitangeklagten nicht ausreiche, wenn nicht andere Umstände hinzu kämen, die die Richtigkeit der belastenden Angaben bestätigen. Denn selbst abgesehen davon, dass eine allgemeine Beweisregel solchen Inhalts mit dem Verfahrensgrundsatz freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) nicht in Einklang stehen würde, legen die Urteilsgründe ausdrücklich dar, dass das Geständnis des Angeklagten Da. und die Bekundungen des Zeugen D. in entscheidenden Punkten von den glaubwürdigen Bekundungen des Zeugen K. bestätigt wurden.
Die Verfahrensbeschwerden sind somit unbegründet.
Die Sachbeschwerde ist nur vom Angeklagten B. dahin ausgeführt worden, dass Nichtanwendung des § 49 a Abs. 3 StGB gerügt wird. Die Urteilsfeststellungen ergeben indessen einwandfrei die mit Rechtsgründen nicht angreifbare Überzeugung der Strafkammer, dass dieser Angeklagte das Hupensignal nicht etwa deshalb gegeben hat, um die anderen von dem verabredeten Einbruchdiebstahl abzuhalten und zur Rückkehr zu bewegen, sondern nur deswegen, weil auch er das die Tatausführung unmöglich machende Hundegebell wahrgenommen hatte und die anderen zu schnellerer Rückkehr veranlassen wollte. Das Urteil enthält somit die von der Revision vermisste Feststellung, dass der Angeklagte B. das Signal erst gegeben hat, nachdem die Hunde zu bellen begannen. Die tatrichterliche Würdigung, dass das Hupen hiernach nicht als Zeichen eines freiwilligen Rücktritts angesehen werden könne, unterliegt keinen Rechtsbedenken.
Die auf die allgemeine Sachrüge beider Revisionen hinvorgenommene sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtene Urteils hat auch sonst weder in der Schuldfrage noch bei der Zumessung der Einzelstrafen einen zum Nachteil der Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler hervortreten lassen. Insbesondere ist die einen Mundraub ausschliessende, tatrichterliche Feststellung, dass es sich bei den dem Zeugen K. entwendeten Nahrungsmitteln nicht um eine geringe Menge oder einen unbedeutenden Wert gehandelt hebe, durch Rechtsirrtum nicht beeinflusst. Die Schuldsprüche aus § 49 a StGB waren durch Anführung des verabredeten Verbrechens zu berichtigen.
Auf einen Rechtsfehler, nämlich auf Ausserachtlassung des § 79 StGB, beruht lediglich die auf die vorliegend abgeurteilten Verfehlungen beschränkte Bildung der Gesamtstrafen; denn die Urteilsgründe ergeben, dass beide Angeklagten anderweit rechtskräftig zu noch nicht verbüssten Strafen verurteilt worden sind.
Krumme
Engels
Dr. Hülle
Dr. Augustin