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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1994, Az.: 1 StR 576/94

Revision; Staatsanwaltschaft; Sicherungsverwahrung; Begründung; Strafverbüßung als Warnung; Prognose

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1994
Aktenzeichen
1 StR 576/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 12496
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

a) Es besteht für die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, Revision allein mit der Begründung einzulegen, daß eine Überprüfung der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung erfolgen müsse.

b) Wird damit gerechnet, daß der Angeklagte nach Verbüßung seiner Strafe wieder straffällig wird, so reicht die Annahme, daß bereits die Strafverbüßung Warnung genug sei, für die Begründung des Verzichts auf die Sicherungsverwahrung nicht aus.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision greift die Staatsanwaltschaft das Urteil insofern an, als das Landgericht die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

2

1. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision wirksam auf die Frage der Sicherungsverwahrung beschränkt. Zwischen der Strafe und einer Maßregel der Unterbringung besteht grundsätzlich keine Wechselwirkung (BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 3). Auch aus dem Umstand, daß in der Praxis die Anordnung einer Maßregel sich häufig strafmildernd auswirkt, können keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Trennbarkeit der Anfechtung hergeleitet werden (BGHR aaO.). Lediglich im Rahmen der materiellen Prüfung kann die unterbliebene Anordnung der Unterbringung Bedeutung für die Strafzumessung haben; dies setzt jedoch voraus, daß der Rechtsfolgenausspruch insgesamt angefochten und deshalb auch die Strafhöhe einer Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich ist.

3

Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich im Einzelfall den Urteilsgründen oder der Strafzumessung entnehmen läßt, da.ß die Strafe von dem Unterbleiben einer Maßregel beeinflußt sein kann (BGHR aaO.). Das ist hier jedoch sicher auszuschließen. Das Landgericht hat in dreizehn Fällen jeweils die Mindeststrafe verhängt; nur in einem einzigen Fall, der durch besondere erschwerende Umstände gekennzeichnet war, hat es diese Strafe geringfügig überschritten. Angesichts des straffen Zusammenzuges der Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von 13 Jahren schließt der Senat auch aus, daß die Strafkammer auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn sie die Sicherungsverwahrung angeordnet hätte. Nach alledem ist ein - der Beschränkung der Revision entgegenstehender - untrennbarer Zusammenhang zwischen Strafzumessung einerseits und dem Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung andererseits zu verneinen (vgl. BGHSt 7, 101).

4

2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, daß die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Anordnung einer Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB abgelehnt hat, widersprüchlich sind. Die Kamm r schließt sich zunächst ausdrücklich den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen an, wonach von dem Angeklagten aufgrund seiner Persönlichkeitsmerkmale ähnliche Straftaten, auch nach Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe, zu erwarten seien. Damit nicht zu vereinbaren ist die weitere - an sich mögliche - Prognose des Landgerichts, angesichts der Höhe der verhängten Strafe könne erwartet werden, daß sich der Angeklagte schon die Strafverbüßung hinreichend zur Warnung dienen lassen werde (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 1 und 3; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 66, RN 20); die Anordnung der Sicherungsverwahrung sei deshalb nicht geboten. Die Feststellungen des Tatrichters geben auch nichts für die Annahme her, der Sachverständige habe mit dem Ausdruck "längere Freiheitsstrafe" ein erheblich unter der erkannten Gesamtstrafe liegendes Strafmaß gemeint. Hätte die Kammer insofern Zweifel gehabt, so hätte sie diese durch entsprechende Befragung des Sachverständigen klären oder dies zumindest versuchen müssen.

5

Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Strafkammer, wenn sie diesen Widerspruch erkannt hätte, zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung gelangt wäre. Es kommt hinzu, daß auch die Erwägungen des Landgerichts zur voraussichtlichen Dauer der Strafverbüßung bedenklich sind; denn es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, daß zu einem späteren Zeitpunkt bei der Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes (§ 57 StGB) eine positive Prognose gestellt wird, die eine erhebliche Abkürzung der Dauer der Strafverbüßung zuläßt. Daß das Landgericht insoweit selbst Zweifel gehabt hat, ergibt sich aus seinem Hinweis auf einen "Strafvollzug von möglicherweise 14 Jahren" bei der Erörterung der Sicherungsverwahrung.

6

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft war das angefochtene Urteil daher insoweit aufzuheben.