Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.11.1976, Az.: 1 StR 502/76
Ordnungsgemäße Ablehnung der Vernehumg eines Zeugen; Verlesung der Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen des Zeugen; Unerreichbarkeit eines Zeugen wegen Aufenthalts im Ausland
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.11.1976
- Aktenzeichen
- 1 StR 502/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 24.03.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Prozessgegner
1. Textiltechniker Mustaf H. aus M., geboren am ... 1951 in G. L. (Ju.)
2. Elektriker Milaim D. aus M., geboren am ... 1951 in S.K. Gl. (Ju.)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. November 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten H.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten D. gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. März 1976 werden verworfen.
- II.
Der Angeklagte D. trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- III.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch diese Revision den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten H. freigesprochen und den Angeklagten D. wegen Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten (die durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt gilt) verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat zuungunsten der Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung des formellen Rechts. Der Angeklagte D. greift das Urteil des Tatgerichts mit der Sachbeschwerde an. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft:
1.
Der Vertreter der Anklagebehörde hat in der Hauptverhandlung beantragt:
- a)
Die Hauptverhandlung auszusetzen und die Akten der Staatsanwaltschaft zur Feststellung zuzuleiten, ob der Zeuge P. ordnungsgemäß geladen worden ist und warum er nicht erschienen ist;
- b)
den Zeugen persönlich zu vernehmen, da die Voraussetzungen der Verlesung der Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen des Zeugen nicht gegeben sind;
- c)
hilfsweise ... den Zeugen durch einen ersuchten jugoslawischen Richter zum Beweis für die Täterschaft der Angeklagten vernehmen zu lassen.
Die Strafkammer hat die Anträge abgelehnt und die Verlesung der Niederschriften über die Aussagen des Zeugen P. vor der Polizei vom 24. Februar und 2. März 1975 angeordnet. Die Strafkammer hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Zeuge in absehbarer Zeit vor dem erkennenden Gericht nicht vernommen werden könne und nur seine Vernehmung in der Hauptverhandlung "nach gegebener Sachlage zur Erforschung der Wahrheit dienlich" sei. Infolgedessen komme die Vernehmung durch einen ersuchten jugoslawischen Richter nicht in Betracht.
Das Tatgericht hat in seinem Beschluß die Bemühungen, die angestellt worden sind, um den Zeugen zum Erscheinen vor der Strafkammer zu veranlassen und das Verhalten des Zeugen im einzelnen dargelegt.
Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, durch die Ablehnung ihrer Anträge habe das Tatgericht die Vorschriften der §§ 250, 251 Abs. 2 StPO verletzt. Das Urteil beruhe auf dem Gesetzesverstoß. "Bei dem Zeugen P. handelt es sich um den Geschädigten, den wichtigsten Zeugen für das den beiden Angeklagten zur Last gelegte Verbrechen des schweren Raubes. Nur durch seine Aussage in der Hauptverhandlung hätten die Angeklagten überführt werden können."
2.
Die Strafkammer hat nicht gegen das Gesetz verstoßen.
a)
Hält ein bekannter Zeuge sich an einem bekannten Ort des Auslands auf, so darf er als unerreichbar angesehen werden, falls nur seine Vernehmung in der Hauptverhandlung zur Erforschung der Wahrheit beizutragen vermag, aber nicht herbeigeführt werden kann. In einem solchen Falle ist die Vernehmung vor einem ersuchten Richter nutzlos und damit überflüssig, weil sie sich zur Sachaufklärung nicht eignet (BGHSt 13, 300, 302; 22, 118, 122; BGH bei Dallinger MDR 1975, 368; RGSt 46, 383, 386; RG JW 1927, 1491 Nr. 23; RG HRR 1937, 361; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 226).
b)
Die "gegebene Sachlage", auf welche die Strafkammer sich bezieht, wurde zwar nicht näher verdeutlicht. Es war aber für den Vertreter der Staatsanwaltschaft nicht zweifelhaft, was die Strafkammer gemeint hat:
Der Geschehensablauf war unklar, die Angeklagten als Täter nicht sicher identifiziert.
Beide Gesichtspunkte berechtigen die Strafkammer, die eingehende Vernehmung des Geschädigten vor ihr, dem mit der Sach- und Rechtslage vertrauten erkennenden Gericht und die Gegenüberstellung des Geschädigten und der Angeklagten (sowie des Geschädigten und anderer Zeugen) als unerläßlich anzusehen.
3.
Die Entscheidung der Frage, ob ein Zeuge "in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann" (§ 251 Abs. 2 StPO), erfordert eine "Abwägung der Bedeutung der Sache und der Wichtigkeit der Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung einerseits gegen das Interesse an der reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens andererseits unter Berücksichtigung der Pflicht zu erschöpfenden Sachaufklärung" (BGHSt 22, 118, 120). Das sich aus dieser Abwägung ergebende Ausmaß der Bemühungen, die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung zu ermöglichen und der in Kauf zu nehmenden Schwierigkeiten für die reibungslose und beschleunigte Durchführung des Verfahrens bestimmt das Tatgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BGH bei Dallinger MDR 1974, 369; BGH, Urt. vom 27. Mai 1975 - 1 StR 658/74).
Die Strafkammer hat das Erforderliche getan. Um ihrer Pflicht zur Erforschung der Wahrheit zu genügen, hat sie zweimal die Haupt Verhandlung ausgesetzt, weil der Zeuge P. nicht geladen werden konnte oder entgegen seiner wiederholt gemachten Zusage trotz Ladung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen war (Bl. 184, 197, 203 d.A.). Sie hat die zweite Aussetzung beschlossen, obwohl insbesondere die "Mobilität der Angeklagten und der Zeugen" (Bl. 188 d.A.), die Fortdauer der Haftverschonungsauflagen und die "kurz befristete" Aufenthaltserlaubnis des Angeklagten H. (Bl. 250 d.A.) dagegen sprachen.
Es war nicht rechtsfehlerhaft, daß die Strafkammer eine nochmalige Aussetzung ablehnte, auch wenn nicht geklärt war, ob der Zeuge die neue Ladung zu dem auf 24. März 1976 anberaumten Hauptverhandlungstermin erhalten hatte. Die Besonderheiten des Verfahrens drängten auf seinen baldigen Abschluß. Das Verhalten des Zeugen rechtfertigte die Folgerung, daß er zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht bereit und das Zugehen einer Ladung ohne Einfluß ist.
Vom Beweiswert hängt die Zulässigkeit der Verlesung von Niederschriften über nichtrichterliche Vernehmungen nach § 251 Abs. 2 StPO nicht ab. Daß er besonders sorgfältiger Prüfung bedarf (vgl. Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 251 Rdn. 54), hat die Strafkammer nicht verkannt.
II.
Die Revision des Angeklagten D.:
Die Überprüfung des Urteils hat nichts ergeben, was den Schuldspruch und den Strafausspruch als rechtsfehlerhaft erscheinen ließe.
III.
Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.
Loesdau
Pikart
Herdegen
Kuhn