Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1991, Az.: 1 StR 19/91
Einfuhr von Betäubungsmitteln ; Zeitpunkt der Vollendung; Grenze; Rauschgift; Einfuhrgebiet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.03.1991
- Aktenzeichen
- 1 StR 19/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11973
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Traunstein
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1992, 376
Redaktioneller Leitsatz
Eine Einfuhr von Betäubungsmitteln ist in dem Zeitpunkt vollendet, in dem das Rauschgift die Grenze des Einfuhrgebiets passiert.
Gründe
I. Das Landgericht Traunstein hat die Angeklagten durch Urteil vom 28. August 1990 wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren neun Monaten verurteilt und die Einziehung des sichergestellten Rauschgifts sowie des Pkw des Angeklagten Z. angeordnet. Die Revision des Angeklagten O. hat keinen Erfolg, die des Angeklagten Z. führt zur Aufhebung des gegen ihn ergangenen Strafausspruchs.
II. Die Schuldsprüche weisen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten nicht auf. Zutreffend hat die Strafkammer die Angeklagten als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB angesehen. Die Tatsache, daß die gemeinsam geplante Einfuhr von den Angeklagten - allein aus Sicherheitsgründen - getrennt durchgeführt wurde, steht dem nicht entgegen. Die Angeklagten hatten die Tat, wie sich aus ihrem umfassenden Geständnis ergeben hat, von Anfang an als gemeinsame geplant und ins Werk gesetzt, der erwartete Kurierlohn von 50.000 DM sollte jedem zur Hälfte zukommen. Beide Angeklagte hielten sich mit ihrem Tatbeitrag innerhalb des gemeinsamen Tatplans.
III. 1. Bei der Bemessung des Schuldumfangs hat die Strafkammer zutreffend beiden Angeklagten die eingeführte Gesamtmenge von 4.830,7 g Heroin zugerechnet. Dies gilt zunächst zweifellos für die vom Angeklagten Z. in seinem Pkw eingeführte Menge von 2.924,1 g.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt, hinsichtlich der vom Angeklagten O. mitgeführten 1.906,6 g liege keine Einfuhr im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vor, weil der Angeklagte Z. bereits 11 1/2 Stunden zuvor nach seiner Festnahme den Zollbeamten die Ankunft des Angeklagten O. angekündigt habe. Von diesem Zeitpunkt an sei das von O. mitgeführte Heroin objektiv nicht mehr auf dem Weg zum Konsumenten, sondern nunmehr auf dem Weg in die Hände der Polizei gewesen.
Diese Ansicht erscheint nicht zutreffend. Die Rechtsprechung, auf welche die Stellungnahme des Generalbundesanwalts verweist, betrifft durchweg Fälle, in welchen Rauschgiftgeschäfte von V-Männern der Polizei bereits mit der Absicht begonnen wurden, die jeweilige Rauschgiftmenge nicht in den Handel gelangen zu lassen (vgl. BGH, StV 1981, S. 549 m.w.Nachw.). So liegt es hier nicht. Der Angeklagte O. hat den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr, entsprechend dem mittäterschaftlichen Tatplan, verwirklicht. Die Straftat war, hinsichtlich der von ihm mitgeführten Teilmenge, mit seiner Einreise vollendet. Daß die Polizei von der bevorstehenden Einreise bereits wußte und seine Festnahme unter der Voraussetzung, daß er den Tatplan verwirklichte, sicher vorauszusehen war, steht der Tatvollendung nicht entgegen.
Entgegen der Ansicht der Revision, welche auch der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme teilt, hat sich auch der Angeklagte Z. die vom Mitangeklagten O. eingeführte Menge zurechnen zu lassen. Da die Tat vollendet wurde, ist für Erwägungen über einen Rücktritt des Angeklagten Z. kein Raum. Der Mitangeklagte O. handelte entsprechend dem gemeinsamen Tatplan; ein bloßes Lossagen des Angeklagten Z. von dem eigenen Tatbeitrag vermochte diesen ebenso wenig aufzuheben wie die Festnahme des Angeklagten O. nach der Tatvollendung, denn bis zur Vollendung durch O. wirkte der Tatbeitrag des Angeklagten Z. unverändert fort (vgl. auch BGH, Urt. vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90).
Die Auffassung der Beschwerdeführer, der Angeklagte Z. habe - falls man von Mittäterschaft ausgehe - mit seiner Anzeige die ihn treffende Gestellungspflicht und damit zugleich die Gestellungspflicht seines Mittäters erfüllt, geht fehl. Die Gestellungspflicht "spielt bei der Einfuhr keine Rolle mehr" (Körner MDR 1986, 717). Nach jetzt einhelliger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt die Vollendung der Einfuhr im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (unter Beachtung von § 2 Abs. 2 BtMG) "zu dem Zeitpunkt ein, in dem das Rauschgift die Grenze zu diesem Gebiet (sc. dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland) passiert" (BGHSt 31, 252, 254; ebenso BGHSt 34, 180; BGH NStZ 1983, 369; BGH MDR 1986, 420). Es bestand also keine Gestellungspflicht, durch deren Erfüllung der Angeklagte Z. für sich, unter Umständen auch für O., die Bestrafung wegen unerlaubter Einfuhr hätte vermeiden können.
2. Die Nachprüfung des Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten O. ergeben. Die Strafkammer hat die nach ihrer Wertung für die Strafzumessung bestimmenden Umstände im Urteil dargelegt und rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß sie § 31 BtMG "in besonderem Maße" angewandt habe.
Dagegen muß über den Strafausspruch gegen den Angeklagten Z. nochmals verhandelt werden. Zwar hat das Landgericht auch diesem Angeklagten "in besonderem Maße die Vergünstigung aus der Vorschrift des § 31 BtMG" zugute gehalten und hat hierbei wesentlich darauf abgestellt, daß Z. alsbald nach seinem Aufgreifen die bevorstehende Schmuggel-Einreise des O. preisgegeben hat. Die Ausführungen lassen aber nicht erkennen, ob sich das Landgericht der besonderen Bedeutung dieses Verhaltens bewußt war. Z. hat mit seiner Enthüllung seine (kraft Mittäterschaft) eigene - hinsichtlich dieser unerlaubten Einfuhr noch bevorstehende - Tat angezeigt. Das konnte die Vollendung der Einfuhr durch den Mittäter O. zwar nicht verhindern, führte aber zur sofortigen Aufdeckung der Tat, weshalb das Verhalten des Angeklagten Z. insoweit an der untersten Grenze des strafbaren Verhaltens liegt. Ob die Strafkammer das - hinsichtlich dieses Tatteils - so gesehen hat, erscheint fraglich.
Die Einziehung bleibt bestehen.