Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.06.1989, Az.: 8 AZR 641/87
Mutterschaftsurlaub; Mutterschaftsgeld; Jahressonderleistung; Urlaubsgeld; Arbeitsentgelt
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.06.1989
- Aktenzeichen
- 8 AZR 641/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 10043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Baden-Württ. 04.04.1987 - 8 Sa 33/87
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
1. Die Frau im Mutterschaftsurlaub ist durch den Bezug des Mutterschaftsgeldes sichergestellt ohne Zuschuß des Arbeitgebers gemäß § 14 MuSchG. Wenn danach aber der Arbeitgeber von finanziellen Verpflichtungen während des Mutterschaftsurlaubs freigestellt werden sollte, dann sind hiermit tarifvertragliche Regelungen vereinbar, die zur Verringerung einer Jahressonderleistung durch Zeiten des Mutterschaftsurlaubs führen.
2. Das tarifliche Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Leistung, die zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt hinzutritt. Den Tarifvertragsparteien steht es danach frei zu bestimmen, für welchen Personenkreis ein Anspruch auf Urlaubsgeld entstehen soll. Eine Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, auch den Erziehungsurlaub mit den Tatbeständen gleichzubehandeln, für die das Urlaubsgeld gezahlt wird, besteht nicht.
3. Auslegung der §§ 30 und 30 a des Manteltarifvertrages Nr. 12 für die Angehörigen des Bordpersonals der Deutschen Lufthansa vom 16.7.1984.