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Bundessozialgericht
Urt. v. 15.09.1988, Az.: 9/9a RV 50/87

Ausweichberuf; Vergleichsberuf; Höhe; Berufsschadensausgleich

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.09.1988
Aktenzeichen
9/9a RV 50/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11419
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stuttgart 13.10.1987 - S 15 V 509/87

Fundstelle

  • SozR 3100 § 30 Nr 74

Amtlicher Leitsatz

Erreicht ein Beschädigter in seinem Ausweichberuf eine über dem Vergleichsberuf liegende Berufsstellung und gibt er diese schädigungsbedingt auf, so hat er nur dann Anspruch auf Berufsschadensausgleich, wenn sein Einkommen unter das Vergleichseinkommen sinkt; eine höhere Berufsstellung im Ausweichberuf kann nicht als Vergleichsberuf gewertet werden (Aufgabe von BSG vom 30.11.1971 10 RV 150/70 = SozR Nr 53 zu § 30 BVG).