Bundessozialgericht
Urt. v. 15.09.1988, Az.: 9/9a RV 50/87
Ausweichberuf; Vergleichsberuf; Höhe; Berufsschadensausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.09.1988
- Aktenzeichen
- 9/9a RV 50/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 11419
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stuttgart 13.10.1987 - S 15 V 509/87
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- SozR 3100 § 30 Nr 74
Amtlicher Leitsatz
Erreicht ein Beschädigter in seinem Ausweichberuf eine über dem Vergleichsberuf liegende Berufsstellung und gibt er diese schädigungsbedingt auf, so hat er nur dann Anspruch auf Berufsschadensausgleich, wenn sein Einkommen unter das Vergleichseinkommen sinkt; eine höhere Berufsstellung im Ausweichberuf kann nicht als Vergleichsberuf gewertet werden (Aufgabe von BSG vom 30.11.1971 10 RV 150/70 = SozR Nr 53 zu § 30 BVG).