Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.11.1955, Az.: 2 AZR 86/54
Wirksamkeit einer Kündigung; Juristische Person; Kündigungserklärung; Willensbildung; Mehrköpfiger Vorstand; Führung der Vorstandsgeschäfte; Zumutbarkeit der Weiterarbeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.11.1955
- Aktenzeichen
- 2 AZR 86/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10015
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 12.01.1954 - 2 Sa 537/53
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 2, 207 - 214
- AP Nr. 5 zu § 626 BGB
- DB 1955, 1227 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1956, 141-142 (Kurzinformation)
- NJW 1956, 239-240 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Für die nach außen eintretende Wirksamkeit einer von einer juristischen Person erklärten Kündigung kommt es nur darauf an, ob die Kündigungserklärung dem Gesetz und der Satzung entspricht, nicht aber auch darauf, ob die vorangegangene innere Willensbildung der juristischen Person frei von rechtlichen Mängeln ist.
2. Bei dem mehrköpfigen Vorstand einer juristischen Person unterliegt es keinem rechtlichen Bedenken, daß ein Vorstandsmitglied oder mehrere Vorstandsmitglieder vom Gesamtvorstand ermächtigt werden, die Vorstandsgeschäfte zu führen und die juristische Person zu vertreten.
3. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Entlassung aus wichtigem Grunde (BGB § 626) nur daraufhin nachprüfen kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig angewendet hat, d.h. ob ein bestimmter Vorgang an sich, ohne die tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalles als solche, einen wichtigen Grund abzugeben geeignet ist.
4. Richtig angewendet ist der Begriff des wichtigen Grundes nur dann, wenn unter Berücksichtigung aller vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, insbesondere der Belange beider Teile, erwogen worden ist, ob die Weiterarbeit zugemutet werden kann. Nur dann kann das Revisionsgericht seiner Prüfungspflicht genügen. Andernfalls ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß das angefochtene Urteil auf einer Verkennung des Begriffs des wichtigen Grundes beruht.