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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.02.2025, Az.: B 8 SO 43/24 BH

Zahlung eines pauschalierten Mehrbedarfs wegen Zuerkennung des Merkzeichens G

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
18.02.2025
Aktenzeichen
B 8 SO 43/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12791
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:180225BB8SO4324BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hamburg - 29.09.2023 - AZ: S 7 SO 578/22 D
LSG Hamburg - 10.06.2024 - AZ: L 4 SO 52/23 D

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Bieresborn und Prof. Dr. Luik
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. Juni 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung eines pauschalierten Mehrbedarfs wegen Zuerkennung des Merkzeichens G für die Zeit vom 11.4.2019 bis zum 31.3.2021 streitig.

2

Die 1948 geborene Klägerin bezieht neben einer Altersrente sowie einer Betriebsrente von der Beklagten ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ab dem 11.4.2019 erkannte ihr das Versorgungsamt Hamburg einen Grad der Behinderung von 50 und das Merkzeichen G zu (Bescheid vom 12.4.2021). Die Beklagte bewilligte ihr daraufhin höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs 1 Nr 1 SGB XII ab April 2021. Höhere Leistungen bereits ab dem 11.4.2019 lehnte sie ab (Bescheid vom 4.5.2021; Widerspruchsbescheid vom 13.10.2022). Die Klage hiergegen hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Hamburg vom 29.9.2023; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Hamburg vom 10.6.2024). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse sei erst mit Wirkung vom 1.4.2021 mit dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes eingetreten.

3

Die Klägerin beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil.

II

4

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

5

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung zu § 30 Abs 1 SGB XII nicht; die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Wegen des Nachweises der Voraussetzungen für den Mehrbedarf hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung ausdrücklich auf den Bescheid der zuständigen Behörde für die Feststellung des Merkzeichens Bezug genommen (vgl BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 25/16 R - SozR 4-3500 § 30 Nr 5 RdNr 17 f). Aus diesen Gründen ist auch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht ersichtlich.

6

Es ist auch nicht erkennbar, dass ein zugelassener Rechtsanwalt mit Erfolg einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend machen könnte. Anhaltspunkte für eine von der Klägerin behauptete Verletzung des gesetzlichen Richters liegen nicht vor. Das LSG durfte nach seinem Ermessen und auch ohne ein Einverständnis der Beteiligten in den Fällen einer Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) durch Beschluss der Berufsrichter des Senats die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs 5 SGG). Hiervon hat das LSG durch Beschluss vom 9.1.2024 nach vorheriger Anhörung der Beteiligten Gebrauch gemacht (vgl BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 13). Anhaltspunkte für Ermessensfehler bestehen angesichts der geklärten Sach- und Rechtslage nicht.

7

Mit der Ablehnung von PKH entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO).