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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.01.2025, Az.: B 9 SB 2/25 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.01.2025
Aktenzeichen
B 9 SB 2/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 10346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:150125BB9SB225AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Leipzig - 09.03.2022 - AZ: S 25 SB 81/19
LSG Sachsen - 27.11.2024 - AZ: L 8 SB 64/22

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. November 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit einem am 6.1.2025 nach Weiterleitung durch das LSG beim BSG eingegangenen von ihm selbst unterzeichneten Schriftsatz sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 6.12.2024 zugestellt worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.