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§ 20 StrRehaG - Kostenregelung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG)
Amtliche Abkürzung
StrRehaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
253-1

Der Bund trägt 65 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Leistungen nach diesem Gesetz entstehen.