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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1957, Az.: V ZR 123/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1957
Aktenzeichen
V ZR 123/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg
OLG München - 11.03.1955

Fundstellen

  • DB 1958, 394 (Volltext)
  • JZ 1957, 630

Prozessführer

1. Firma L. & Co., Kommanditgesellschaft, H. am An./Ho., gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Carl L., daselbst,

2. des persönlich haftenden Gesellschafters, Kaufmanns Carl L. in H.,

Prozessgegner

die Firma Ha. Spinnerei und Weberei, Aktiengesellschaft in Ha. bei Au. gesetzlich vertreten durch den Vorstand Dr. Albert T. in Ha.,

Amtlicher Leitsatz

Enthält der Schiedsvertrag Bestimmungen über die Auferlegung der Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens, so kann das Staatsgericht ihre Anwendung nicht nach § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob die Kostenentscheidung des Schiedsspruchs einen Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung darstellt.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Oechßler, Dr. Rothe und Dr. Freitag

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Antragsgegner gegen das den Parteien am 23. März 1955 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augbsurg vom 11. März 1955 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Ein auf Grund des Deutschen Garnkontraktes vom 15. April 1942 mit Schiedsgerichtsordnung hierzu gebildetes Schiedsgericht hat am 14. Juli 1954 zwischen den Parteien folgenden Schiedsspruch gefällt:

  1. I.

    Die Beklagten (die nunmehrigen Antragsgegner) sind schuldig, an die Klägerin (die jetzige Antragstellerin) samtverbindlich

    31.701,- DM

    nebst 8 % Zinsen aus 28.560,77 DM seit 1.4.1954 zu bezahlen.

  2. II.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. III.

    Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

    Diese Kosten betragen

    230,- DM.

  4. IV.

    Die Beklagten haben als Gesamtschuldner der Klägerin zu erstatten

    1.541,05 DM.

    Im übrigen trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

  5. V.

    Der Streitwert beträgt 86.000,- DM.

2

Der schriftlich begründete Schiedsspruch wurde in von den drei Schiedsrichtern unterzeichneten Ausfertigungen den Prozeßbevollmächtigten der Parteien am 15. Juli 1954 zugestellt und am selben Tage bei der Geschäftsstelle des Landgerichts Augsburg niedergelegt.

3

Dem Schiedsspruch liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grundes:

4

Die Antragstellerin hatte behauptet, mit der Antragsgegnerin zu 1 im Frühjahr 1952 unter Bezugnahme auf den Deutschen Garnkontrakt einen Vertrag abgeschlossen zu haben, dem zufolge die Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu 1) 50.000 kg Zellwoll-Kettgarn zu liefern hatte. Die Antragsgegnerin zu 1) habe hiervon nur einen Teil zu dem noch offenen Rechnungsbetrag von 16.675,64 DM abgenommen und habe im übrigen, und zwar bezüglich 40.886,2 kg die Abnahme unberechtigt verweigert. Dadurch sei ihr - der Antragstellerin - ein erheblicher Schaden entstanden, für den sie Ersatz verlange. Die Antragsgegner bestritten den Abschluß des Vertrags und lehnten jede Zahlung ab.

5

Die Antragstellerin erhob Klage zu dem nach dem Garnkontrakt nebst dessen Schiedsgerichtsordnung in Augsburg gebildeten Schiedsgericht. Dieses fällte den oben genannten Schiedsspruch. Das Schiedsgericht kam zu dem Erkenntnis, daß der von der Klägerin behauptete Vertrag zustandegekommen, die Antragsgegnerin zu 1) auf Grund des Vertrages Garne im Werte, von 16.675,64 DM zum Zwecke des Weiterverkaufs an die Firma Conzelmann geliefert erhalten, den Kaufpreisteilbetrag von 16.675,64 DM aber nicht bezahlt habe, eine Restmenge von 40.826,2 kg noch abzunehmen hätte und wegen der Nichtannahme Schadensersatz in Höhe von 20.443,10 DM zu leisten habe, sowie außerdem. Zinsen im Betrage von 3.140,23 DM nebst 8 % aus 28.560,77 DM seit 1. April 1954 schulde.

6

Die Antragstellerin erwirkte beim Landgerichts Augsburg die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Gegen diesen am 7. August 1954 zugestellten Beschluß des Landgerichte legten die Antragsgegner am 17. August 1954 Widerspruch ein mit dein Antrag auf Aufhebung des Beschlusses. Die Antragstellerin beantragte seine Bestätigung.

7

Das Landgericht hat durch Urteil seinen Beschluß bestätigt. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen dieses Urteil hatte nur insoweit Erfolg als das Oberlandesgericht wegen Ermäßigung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung um 709,35 DM unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Vollstreckbarerklärung bezüglich Nr. I des Schiedsspruchs auf 30.991,65 DM nebst 8 % Zinsen aus 28.560,77 DM vom 1. April 1954 bis zum 19. Januar 1955 und aus 27.851,42 DM seit 20. Januar 1955 beschränkte.

8

Mit der Revision verfolgen die Antragsgegner ihren Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarerklärung und des Schiedsspruchs selbst weiter. Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

9

Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe infolge Rechtsirrtums und Verfahrensverstoßes die Aufhebung des Schiedsspruchs abgelehnt und die Vollstreckbarerklärung bestätigt.

10

1.

Nach allgemeiner Meinung ist ein Schiedsspruch nach § 1041 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 5 ZPO aufzuheben, wenn er widersinnig ist (Baumbach-Lauterbach ZPO 24. Aufl. § 10,41 Anm. 5 D, Sydow-Busch, ZPO 20. Aufl. § 1041 Anm. 2; RGZ 38, 412; RG JW 1901, 161 Nr. 11; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl § 167 I 4 b a).

11

a)

Das Schiedsgericht hat unter VIII des Schiedsspruchs (Bl. 38) ausgeführt, seine Entscheidung beruhe im Grunde auf den Feststellungen, die sich aus den übereinstimmenden Parteiangaben und auf Grund des unbestrittenen und unbestreitbaren äußeren Sachablaufs ergeben hätten. Die Revision weist demgegenüber daraufhin, daß das Schiedsgericht sich bei seinen Feststellungen ganz wesentlich auf die Zeugenaussagen stütze, insbesondere in der entscheidenden Frage, ob der Vertrag zwischen den Parteien oder der Klägerin und der Firma J.-K. GmbH zustandegekommen sei, auf die Aussagen der Zeugen G., P. und Bo.. Es sei widerspruchsvoll, wenn der Schiedsspruch sich einmal auf die Zeugenaussagen stütze, dann aber ausführe, er gründe sich auf etwas, was nicht durch Zeugen aussagen feststellbar sei. Dieser Widerspruch sei umso bedeutungsvoller, als die Antragsgegner schon im Schiedsverfahren geltend gemacht hätten, daß die Zeugen die Unwahrheit gesagt hätten, und erfolglos beantragt hätten, die Zeugen zu beeidigen. Die Antragsgegner hätten auf diese Weise einen Wiederaufnahmegrund nach § 1041 Abs. 1 Nr. 6 ZPO erlangen wollen. Das Schiedsgericht sei sich aber darüber im klaren gewesen, daß es den Antragsgegnern diesen Aufhebungsgrund nehme für den möglichen Fall, daß die Zeugen ihre Wahrheitspflicht verletzt hätten. Über die Widersprüche in den Bekundungen der Zeugen sei das Schiedsgericht eingehend unterrichtet worden und ihm von den Antragsgegnern ausdrücklich erklärt worden, es sei ein Strafverfahren gegen bestimmte Zeugen beabsichtigt Nach Auffassung der Antragsgegner habe das Schiedsgericht die Zeugen nicht vereidigt, um die Möglichkeit auszuschließen, daß gegen sie ein Strafverfahren durchgeführt werde.

12

Diese Angriffe der Revision sind unbegründet. Der Schiedsspruch ergibt, im Zusammenhang betrachtet, klar, daß er auf unstreitigem Sachverhalt, Urkunden und auf Zeugenaussagen beruht.

13

Auf Seite 15 des Schiedsspruchs führt das Schiedsgericht aus, seine Überzeugung gründe sich auf die eigenen Erklärungen des Antragsgegners Carl L. zum Teil auch auf die Zeugenaussagen, die vorgelegten Urkunden und überwiegend auf den tatsächlichen, von den Parteien nicht zu bestreitenden Sachablauf. Auf Seite 18 des Schiedsspruchs heißt es: "Daß die Aussagen der Zeugen über diesen Inhalt der Abmachungen hinsichtlich der Vertragspartnerschaft auf Wahrheit beruhen, ergibt sich ... zwingend wiederum aus den eigenen Auslassungen des Beklagten .... Das Schiedsgericht hält unter diesen Umständen dafür, daß die Zeugenaussagen und die eigenen Einlassungen des Beklagten erweisen ...". Das Schiedsgericht hat insbesondere bei der Erörterung der Frage, ob die Zeugen beeidigt werden sollten, ausgeführt, soweit es Zeugenaussagen verwertet habe, stünden diese in so hohem Maße im Einklang mit den übereinstimmenden Parteiangaben, den vorgelegten Urkunden und dem unbestrittenen äußeren Sachablauf, daß eine Beeidigung weder wegen der selbständigen Bedeutung der Zeugenaussagen für die Entscheidung noch zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich sei. Ob die vom Schiedsgericht festgestellte weitgehende Übereinstimmung der Zeugenaussagen mit den sonstigen Entscheidungsgrundlagen tatsächlich gegeben war, ist in Rahmen der Vollstreckbarerklärung und in dem Aufhebungsverfahren, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht nachzuprüfen. Davon aber, daß die Begründung des Schiedsspruchs derart widerspruchsvoll sei, daß Gründe im Sinne des Gesetzes nicht mehr vorlägen (Sydow-Busch ZPO § 1041 Anm. 8), kann nicht gesprochen werden.

14

b)

Ebensowenig ist es ein Aufhebungsgrund, wenn das Schiedsgericht durch die Nichtbeeidigung von Zeugen den Antragsgegnern die Möglichkeit einer Aufhebungsklage nach § 1041 Abs. 1 Nr. 6 ZPO in Verbindung mit § 580 Nr. 3 ZPO vorenthalten hat. Mit Recht hat das Landgericht ausgeführt, in der Frage der Beeidigung habe, da die Schiedsgerichtsordnung hierüber nichts bestimme, das Schiedsgericht freies Ermessen gehabt (§ 1043 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat hinzugefügt, weder die Sachdarstellung der Antragsgegner noch die Akten des Schiedsgerichts ergäben einen Anhaltspunkt dafür, daß das Schiedsgericht bei der Entscheidung über die Beeidigung der Zeugen die Grenzen seines pflichtgemäßen Ermessens verletzt habe.

15

Pflichtwidrig wäre es allerdings, wenn das Schiedsgericht zwar zur Wahrheitsfindung die Beeidigung der Zeugen für notwendig erachtet hätte, aber mit Rücksicht auf die angekündigte Strafanzeige von der Beeidigung abgesehen hätte. Etwas Derartiges haben die Antragsgegner in der Tatsacheninstanz aber nicht Behauptet, geschweige denn einen Beweis dafür angetreten. Eine Pflicht des Schiedsgerichts, die Zeugen zu beeidigen, um einer Partei später die Möglichkeit zu geben, allenfall über § 1041 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Aufhebung des Schiedsspruchs zu erwirken, besteht nicht.

16

2.

Die Revision sieht in der Kostenentscheidung des Schiedsgerichts einen unter § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fallenden Verfahrensverstoß des Schiedsgerichts, weil die Kostenentscheidung der Nr. 11 der Schiedsgerichtsbedingungen des Garnkontraktes nicht entspreche. Nr. 11 lautet:

"Die Kosten sind von den Schiedsrichtern in der Entscheidung formal festzusetzen und der Partei aufzuerlegen, gegen welche die Entscheidung ausfällt. Wird ein geltend gemachter Anspruch vom Schiedsgericht nur teilweise anerkannt, so sind die Kosten auf beide Parteien entsprechend zu verteilen."

17

Im Schiedsspruch heißt es hinsichtlich der Kosten: Die Kostenentscheidung erfolgt in sinngemäßer Anwendung der §§ 92, 100 ZPO. Im einzelnen führt das Schiedsgericht dann aus, die Antragsgegner hätten der Antragstellerin, die die Auslagen für die Schreibkraft, Spesen und die Vergütung des Obmanns des Schiedsgerichts voll getragen habe, diese Aufwendungen zur Hälfte zu ersetzen, während im übrigen also insbesondere wegen der eigenen Kosten Ersatzansprüche der Parteien gegeneinander nicht gerechtfertigt seien.

18

Die Revision meint, angesichts des Streitwerts von 86.000 DM hätten bei Zuerkennung eines Betrags von nur 31.000 DM die Kosten nicht gegeneinander aufgehoben werden dürfen, umso weniger als den Antragsgegnern, insbesondere wegen der Notwendigkeit, einen Korrespondenzanwalt zu beauftragen und an den Sitz des Schiedsgerichts zu fahren, höhere eigene Kosten entstanden seien, als der Antragstellerin.

19

Auch dieser Angriff geht fehl. Soweit das Schiedsgericht über die Kosten befindet, entscheidet es, wie bei der Hauptsache, über zwischen den Parteien entstandene Ansprüche. Die Richtigkeit der Sachentscheidung des Schiedsgerichts in der Hauptsache ist durch das Staatsgericht nicht nachprüfbar, es sei denn, sie verstieße gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung (§ 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers steht die Entscheidung über die Kosten gegenüber der Entscheidung der Hauptsache an Bedeutung zurück, wie sich beispielsweise darin zeigt, daß die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird (§ 99 Abs. 1 ZPO) und daß für die Berufungs- und Revisionssumme die Verfahrenkosten außer Betracht bleiben (§ 511 a Abs. 2, § 546 Abs. 3, § 4 ZPO). Es läge daher nicht im Sinne des Gesetzes, die Kostenbestimmung im Schiedsvertrag als von den Parteien vereinbarte Verfahrensregeln anzusehen, deren unrichtige Anwendung ein hinsichtlich der Kosten unzulässiges Verfahren im Sinne des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO darstellen würde. Da von einem Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung durch die Kostenentscheidung nicht die Rede sein kann, liegt ein Aufhebungsgrund nicht vor.

20

3.

Die Antragsgegner hatten im Berufungsverfahren geltend gemacht, das Schiedsgericht habe bei der abstrakten Schadensberechnung je kg nicht abgenommenes Garn versehentlich 0,19 DM von dem gefallenen Grundpreis abgezogen, anstatt diesen Betrag dazuzuzählen. Dieses Versehen sei zumindest von dem sachverständigen Schiedsrichter Müller vorsätzlich nicht berichtigt worden, obwohl das Schiedsgericht von dem sachverständigen Schiedsrichter Diemer aufgeklärt worden sei. Der Schaden sei infolgedessen vom Schiedsgericht um 14.736,69 DM zu hoch bemessen worden. Das Berufungsgericht führt dazu aus, die mit dem Vorbringen behauptete Rechtsbeugung (§ 336 RStGB) sei zwar ein Mangel nicht nur in der Entscheidungsfindung, sondern auch im Verfahren und einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. Die an sich einschlägigen Bestimmungen des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO seien aber durch die Sonderregelung des § 1041 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausgeschaltet. Mit der Bezugnahme auf § 580 ZPO in Nr. 6 sei auch auf § 581 ZPO verwiesen, d.h. der Aufhebungsgrund der Rechtsbeugung sei nur gegeben, wenn der der Rechtsbeugung beschuldigte Schiedsrichter eben wegen dieser Rechtsbeugung rechtskräftig verurteilt sei oder die Durchführung des Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen könne. An dieser Voraussetzung fehle es aber. Schon deswegen sei von einer Vernehmung der Schiedsrichter als Zeugen zu dem Sachverhalt, die von den Antragsgegnern beantragt war, abzusehen.

21

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs. (RG JW 1901, 721 13; BGH 14.V.52 - II ZR 276/51; NJW 1952, 1018; Lind-Möhr Nr. 6 zu § 139 BGB). Die Ausführungen der Revision, die Verletzung von § 1041 Abs. 1 Nr. 2 und § 286 ZPO rügt, geben keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Der Revisionsangriff ist demnach unbegründet.

22

4.

Gleiches gilt, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, für den von den Antragsgegnern behaupteten Prozeßbetrug der Antragstellerin, der darin bestehen soll, daß diese in der Aufstellung der Deckungsverkäufe Lieferungen an drei Firmen zu insgesamt, 1.436,3 kg Garn bewußt nicht angegeben halbe (§ 1041 Abs. 1 Nr. 6, § 580 Nr. 4, § 581 ZPO).

23

5.

Zu Unrecht führt die Revision noch Beschwerde darüber, daß das Berufungsgericht eine Aufrechnung der Antragsgegner nicht zugelassen habe. Die Antragsgegner hatten im Berufungsverfahren behauptet, die Antragsgegnerin zu 1) habe, wie ihnen erst im Lauf des Schiedsverfahrens bekannt geworden sei, einen Lieferungsvertrag über 14.000 kg Garn mit der Firma, Co. in Ta. abgeschlossen gehabt. Die Firma J.-K. oder der Zeuge G., für deren Tätigkeit, weil sie lediglich Strohmänner gewesen seien, die Antragstellerin einstehen müsse, hätten jedoch mit Erfolg darauf hingewirkt, daß dieser Lieferungsvertrag nicht vollzogen werde, indem sie insbesondere die Auftragsbestätigung für den Vertrag widerrechtlich an sich genommen und der Antragsgegnerin zu 1) vorenthalten hätten. Im Schiedsverfahren habe der Antragsgegner zu 2) auf diese Unterdrückung der Auftragsbestätigung hingewiesen. Im Berufungsverfahren hatten die Antragsgegner erklärt, sie hielten sich zur Aufrechnung mit dem ihnen aus dem Verhalten der Antragstellerin in der Angelegenheit Co. zustehenden Schadensersatzanspruch für berechtigt.

24

Das Berufungsgericht führt aus, da der Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegner diese angebliche Äußerung des Antragsgegners zu 2), die in einer mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts abgegeben sein sollte, nicht schriftsätzlich aufgegriffen habe, habe das Schiedsgericht annehmen dürfen, die Behauptung werde nicht mehr aufgestellt. Die Rüge eines Verfahrensverstoßes des Schiedsgerichts (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) gehe daher fehl. Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist hier nicht ersichtlich. Die Revision beschränkt sich auch darauf, die Begründung des Berufungsgerichts - zu Unrecht - als unverständlich zu bezeichnen.

25

Die "Aufrechnung" im Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht dahin gewürdigt, daß die Vertragsgegner mit einer bestimmten oder nach ihrem Vorbringen bestimmbaren Gegenforderung nicht aufgerechnet hätten, sondern nur von der Möglichkeit einer solchen Aufrechnung gesprochen hätten. Auf jeden Fall war aber - im Gegensatz zu der ohne Begründung verfochtenen Meinung der Revision - eine Aufrechnung im Berufungsverfahren deswegen nicht mehr zulässig, weil, wie das Berufungsgericht feststellt, das eigene Vorbringen der Antragsgegner ergibt, daß die Aufrechnungslage schon vor Abschluß des Schiedsverfahrens gegeben war. Die Aufrechnung nach Abschluß des Schiedsverfahrens im Verfahren vor dem Staatsgericht ist hinsichtlich ihrer Zulässigkeit wie die Aufrechnung im Verfahren auf Vollstreckungsgegenklage zu behandeln (BGHZ 6, 263 [266]; RGZ 64, 229).

26

6.

Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht es abgelehnt hat, den Schiedsspruch wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 1041 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erfordert, daß dem Schiedsgericht vorgelegte Urkunden und Augenscheinsobjekte von den Parteien zwecks Stellungnahme eingesehen werden können. Die Antragstellerin hatte ihre bis Juni 1952 verwendeten Auftragsbestätigungs- und Rechnungsformulare (sogenannte Fließbandsätze) dem Schiedsgericht vorgelegt (Bl. 130 Schiedsakten Anlage 3 ff nach Bl. 140 Schiedsakten). Die Antragsgegner wünschten die bei einem Zeugen (G.) eingegangene Durchschrift einer an die Antragsgegnerin zu 1) gerichteten Auftragsbestätigung vom 9. April 1952 mit jenen Formblättern zu vergleichen. Der Durchschlag war dem Schiedsgericht vorgelegt worden, jedoch von ihm dem Zeugen wieder herausgegeben worden. Das Berufungsgericht führt aus, der Vorsitzende des Schiedsgerichts habe es den Antragsgegnern gegenüber abgelehnt, Unterlagen an die Parteien herauszugeben und auf Akteneinsicht verwiesen. Vom 17. Mai 1954 an seien die Fließbandsätze, vom 30. Mai 1954 an auch der vom Zeugen wieder eingereichte Durchschlag beim Schiedsgericht zur Einsicht bereit gelegen. Das Schiedsgericht habe den Wiedereingang zwar den Antragsgegnern nicht mitgeteilt, sich jedoch darauf verlassen dürfen, daß der Prozeßvertreter der Antragsgegner seine schon mit Schriftsatz vom 17. Mai 1954 angekündigte Akteneinsicht durchführen werde, umso mehr, als das Schiedsgericht durch Beschluß vom 9. Juni 1954 den Parteien eine Frist zur abschließenden Stellungnahme gesetzt habe. Ob die Antragstellerin den Antragsgegnern mit ihrem Schriftsatz auch noch die betreffenden Formulare zugestellt habe was nach dem Inhalt eines Schriftsatzes (der Antragsgegner) vom 18. Juni 1954 übrigens bejaht werden müsse, sei, meint das Berufungsgericht, ohne Bedeutung, weil § 131 Abs. 1 ZPO eine solche Beifügung von Urkunden zu einen Parteischriftsatz, der sich auf sie bezieht, für das ordentliche Prozeßverfahren zwar vorschreibe, es sich aber hier um keine grundlegende Bestimmung jedes geordneten Verfahrens handle, sie somit im Schiedsgerichtsverfahren nicht gelte.

27

Die Revision beanstandet hier, daß nicht ersichtlich sei, wie das Berufungsgericht zu der (beiläufigen) Feststellung komme, daß die Fließbandsätze den Antragsgegnern von der Antragstellerin zugestellt worden seien. Die Revision rügt insoweit mangelnde Begründung des Berufungsurteils und Verletzung des § 286 ZPO. Bei dem Schriftsatz vom 18. Juni 1954; den sie nicht hat finden können, dürfte es sich um den kurz vorher Seite 25 des Berufungsurteils zitierten Schriftsatz der Antragsgegner im Schiedsgerichtsverfahren (Bl. 165 Schiedsakten) handeln, in dem zu Beginn davon die Rede ist, daß die Fließbandsätze nicht in der erforderlichen Form - also doch anscheinend irgendwie - den Antragsgegnern zur Verfügung gestellt worden seien. Es kommt jedoch darauf nicht an, da die Zustellung angesichts der Möglichkeit der Einsicht bei Gericht, einerlei ob von ihr Gebrauch gemacht wurde oder nicht, rechtlich nicht geboten war, ein unzulässiges Verfahren im Sinne des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der Unterlassung der Zustellung also keinesfalls lag und wegen der Möglichkeit der Einsicht beim Schiedsgericht, wie der Berufungsrichter zutreffend ausführt, auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht gegeben ist.

28

7.

Bedenken äußert die Revision schließlich noch gegen die rechtliche Würdigung, die das Berufungsgericht dem Einwand der Antragsgegner zuteil werden läßt, der Schiedsspruch sei insofern unklar oder widersinnig, als er nicht erkennen lasse, welche Ansprüche die Antragstellerin erhoben und worüber entschieden sei. Es handelt sich hierbei insbesondere um einen Teilschadensersatzanspruch von 10.089,89 DM und einen Anspruch der Antragstellerin auf Freistellung von der Zahlung von Provisionen. Auf eine Beschränkung des Klagantrags der Antragstellerin im Schriftsatz vom 10. Juni 1954 (Bl. 164 Schiedsakten) fragte das Schiedsgericht bei den Antragsgegnern an, ob dieser teilweisen Klagrücknahme zugestimmt werde (Bl. 178 Schiedsakten), was die Antragsgegner aber verweigerten (Bl. 181 Schiedsakten). Im Schiedsspruch heißt es zu den erwähnten Ansprüchen:

"Beide Ansprüche sind von der Klägerin zumindest durch ihre Antragstellung vom 18.6.1954 aus dem Prozeßstoff ausgeschieden worden. Da aber weder auf diesen Schriftsatz noch in dem Zeitpunkt, in welchem die beiden Ansprüche aus den Anträgen der Klägerin herausgenommen wurden, die im schiedsgerichtlichen Verfahren notwendige ausdrückliche Zustimmung der Beklagten zur teilweisen Klagezurücknahme erklärt worden ist, können an sich Zweifel über die Zulässigkeit der neuen Antragstellung entstehen. Es hat hierauf jedoch nicht weiter anzukommen, weil beide Ansprüche jedenfalls sachlich nicht begründet sind ... (wird näher ausgeführt)."

29

Das Berufungsgericht entnimmt dieser Begründung (S 17 Berufungsurteil), das Schiedsgericht lasse es dahingestellt, ob diese Klageansprüche zulässig seien, habe aber die Klage doch insoweit als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hält es in der Folge für möglich, daß im schiedsgerichtlichen Verfahren wie im ordentlichen Prozeß es unzulässig sei, unter Offenlassung der Zulässigkeit der Klage in der Sache selbst zu entscheiden (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. § 300 II C 1; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7. Aufl. § 89 IV 1, § 100 III 2 a), und daß insoweit an sich ein unzulässiges Verfahren des Schiedsgerichts gegeben sei, möge auch die Unzulässigkeit nicht das Verfahren im ganzen, sondern nur einen Teil des Verfahrens betreffen (RGZ 40, 404; 47, 426). Die Antragsgegner seien aber meint das Berufungsgericht weiter, durch die Sachbehandlung des Schiedsgerichts nicht beschwert, weil sie den Vorteil hätten, daß die beiden bezeichneten Klageansprüche als unbegründet abgewiesen seien, während die vielleicht gebotene Abweisung als unzulässig der Antragstellerin die Möglichkeit gelassen hätte, die Ansprüche nochmals anderweit geltend zu machen.

30

Die Revision äußert Bedenken, ob unter solchen Umständen eine Sachabweisung Rechtskraftwirkung habe, während die Antragstellerin diese Frage dadurch als erledigt ansieht, daß das Revisionsgericht an die Auslegung des Schiedsspruchs durch das Berufungsgericht entsprechend der vom erkennenden Senat im Urteil vom 13. Juni 1956 - V ZR 20/55 - gebilligten Rechtsprechung gebunden sei.

31

Wieweit diese Bindung geht, kann hier offen bleiben. Sie besteht jedenfalls dann nicht, wenn Auslegungsstoff durch das Berufungsgericht nicht berücksichtigt worden ist. Das trifft hier zu. Die vom Schiedsgericht angedeuteten Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Sachentscheidung über die beiden Ansprüche gründen, sich offenbar auf die möglicherweise von der Antragstellerin vorgenommene Klagerücknahme und das Schiedsgericht hat sich über diese Klagerücknahme zunächst allerdings, nicht geäußert. Zu betrachten ist jedoch der ganze Schiedsspruch, und an seinem Schluß (bei der Behandlung des Streitwerts) spricht das Schiedsgericht ja aus, daß es die Klagerücknahme für unwirksam hält. Unter Berücksichtigung dieser Äußerung des Schiedsgerichts ist festzustellen, daß trotz gegenteiligen Anscheins das Schiedsgericht die beiden hier in Frage stehenden Ansprüche als im Schiedsverfahren verblieben betrachtet hat und sie demnach als weiter zulässig erhoben, aber unbegründet beurteilt hat. Sie sind somit der Antragstellerin vom Schiedsgericht mit Rechtskraft abgesprochen worden. Ein unzulässiges Verfahren des Schiedsgerichts liegt also auch zu diesem Punkt nicht vor.

32

8.

Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Augustin Schuster Dr. Oechßler Rothe Dr. Freitag