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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1971, Az.: VII ZR 53.70

Berechnung des Honorars eines Architekten ; Herstellungssumme als Kostenanschlagssumme; Heranziehung der Kostenschätzung als Grundlage für die Gebührenerrechnung ; Rechtfertigung eines höheren Honorars entsprechend der höheren Bauklasse; Einschluss der von Verwandten und Bekannten erbrachten Lieferungen und geleisteten Arbeiten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1971
Aktenzeichen
VII ZR 53.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11553
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 12.02.1970
LG Krefeld

Fundstellen

  • DB 1972, 285 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 317 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 448-449 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Eheleute Paul und Edeltraud R., L., N.straße ...

Prozessgegner

V. der V. f. A. D. e.V.,
vertreten durch ihren Vorstand, den Architekten Werner M., K., E.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Vom Auftraggeber persönlich oder von Dritten unentgeltlich oder gegen eine der Arbeit nicht entsprechende geringfügige Entlohnung erbrachte Leistungen sind mit dem üblichen Entgelt der Kostenanschlagssumme oder den Herstellungskosten hinzuzurechnen.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1971
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Erbel, Dr. Vogt, Schmidt und Meise
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12. Februar 1970 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Architekt R. hat für die Beklagten ein Wohnhaus in L. geplant und dessen Ausführung beaufsichtigt.

2

Nach § 3 Ziff. 1 des Architekten(-formular)-Vertrags vom 12. Oktober 1959 sollte sich das Honorar des Architekten nach den Bestimmungen der GOA richten. Unter Ziff. 2 ist hinter den vorgedruckten Worten "das Honorar für" eingefügt: "die Leistungen des § 19, 1 a-g, bei einer reinen Herstellungssumme von 40.000 DM in Bauklasse III beträgt 7 %."

3

Bereits am 12. Oktober 1959 erteilte der Architekt den Beklagten eine Rechnung über die Leistungen nach § 19 Abs. 1 a-g GOA aufgrund einer "Herstellungssumme" von 40.000 DM. In einer ihr beigefügten Berechnung vom selben Tag waren die reinen Herstellungskosten (ohne Architekten- und Ingenieurgebühren) mit 40.000 DM ermittelt.

4

Infolge Finanzierungsschwierigkeiten wurde mit den Bauarbeiten erst am 20. August 1962 begonnen. Einen Teil der Bauarbeiten führten die Beklagten mit der Unterstützung von Angehörigen selbst aus.

5

Nach Beendigung der Bauarbeiten stellte der Architekt den Beklagten am 25. Januar 1965 die abschließende Rechnung über 5.233,43 DM aus. Dieser lag die Aufstellung der "Baukosten" vom 16. Januar 1965 über (39.328,90 DM Unternehmerleistungen und 18.635,75 DM Eigenleistungen) insgesamt 57.964,65 DM zugrunde. Unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beklagten hat die Klägerin als vom Architekten an sie abgetretene Restforderung 1.526,06 DM nebst Zinsen eingeklagt.

6

Das Landgericht hat der Klägerin nur 98,30 DM (nebst Zinsen), das Oberlandesgericht noch die weiteren 1.427,76 DM (mit Zinsen) zuerkannt. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Zu § 3 Ziff. 2 des Architektenvertrags

8

Mit der unter § 3 Ziff. 2 des Architekten(formular)vertrags eingefügten Bestimmung, daß das Honorar für die Leistung des § 19 Abs. 1 a-g GOA bei einer reinen Herstellungssumme von 40.000 DM in Bauklasse III 7 % betrage, soll nach Ansicht des Berufungsgerichts nur gesagt sein, daß, falls die reinen Herstellungskosten 40.000 DM ausmachen, das Architektenhonorar 7 % hiervon betrage; die Vertragspartner hätten den Betrag von 40.000 DM nicht als Berechnungsgrundlage vereinbart.

9

Die Revision greift diese Auslegung mit Erfolg an.

10

1.

Die Auslegung des Berufungsgerichts läuft darauf hinaus, die Vertragspartner hätten im Architektenvertrag die theoretische Feststellung getroffen, daß in Bauklasse III bei 40.000 DM Herstellungskosten die Architektengebühr 7 % hiervon betrage. Welchen Sinn eine solche Feststellung haben sollte, ist nicht erkennbar, denn der Gebührensatz von 7 % ist ohne weiteres aus § 10 Abs. 1 der nach § 3 Ziff. 1 des Vertrags anzuwendenden GOA zu entnehmen und bedarf keiner vertraglichen Festlegung.

11

Es ist deshalb naheliegend, daß mit der Einsetzung der "reinen Herstellungssumme von 40.000 DM" in § 3 Ziff. 2 des Vertrags etwas für das Vertragsverhältnis wesentliches vereinbart und nicht bloß etwas festgestellt werden sollte, was sich ohnehin aus § 10 GOA ergibt.

12

2.

Daß die Herstellungssumme von 40.000 DM, wie die Revision meint, die Kostenanschlagssumme i. S. des § 5 Abs. 1 GOA darstellen sollte, ist allerdings dem Vertrag nicht zu entnehmen. Die Revision beruft sich hierfür auf die der Teilrechnung vom 12. Oktober 1959 beigefügte "Berechnung der reinen Herstellungskosten" vom selben Tage. Diese Berechnung spricht jedoch gerade gegen die Annahme, der Betrag von 40.000 DM habe die Kostenanschlagssumme dargestellt. Sie ergibt eindeutig, daß sie nur eine "nach cbm umbauten Raumes" erstellte Kostenschätzung war, die nach § 5 Abs. 3 GOA solange als Grundlage für die Berechnung der Gebühr heranzuziehen ist, als eine Kostenanschlagssumme nicht feststeht. So hat auch der Architekt in der Rechnung vom 12. Oktober 1959 nach ihr die Teilgebühren für die bis dahin erbrachten, in § 19 Abs. 1 a-c GOA aufgeführten Teilleistungen berechnet. Eine Massen- und Kostenberechnung i. S. des § 19 Abs. 1 d GOA, die die Kostenanschlagssumme ergibt, hatte er bis dahin nicht erstellt.

13

3.

Der Architekt hat aber auch später keine Kostenanschlagssumme errechnet. Zu Unrecht wertet das Berufungsgericht als Kostenanschlagssumme den Betrag von 57.964,65 DM, den der Architekt in der Aufstellung vom 16. Januar 1965 zusammengestellt und seiner abschließenden Gebührenrechnung vom 25. Januar 1965 zugrundegelegt hat. Diese Aufstellung hat der Architekt, nachdem das Haus gebaut war, an Hand der von ihm ermittelten Leistungen der Unternehmer- und der Eigenleistungen der Beklagten angefertigt. Die in ihr aufgeführten Beträge stellen die "endgültigen Herstellungskosten" i. S. des § 5 Abs. 2 Satz 2 GOA dar. Unter "Kostenanschlagssumme" sind dagegen nach § 19 Abs. 1 d GOA vor der Bauausführung "durch Aufstellung von Massenberechnungen und Einsetzen ortsüblicher Preise oder durch die Aufstellung von Leistungsbeschreibungen mit Zusammenstellung der Unternehmerangebote" im voraus ermittelte, also lediglich "veranschlagte" Herstellungskosten i. S. des § 5 Abs. 1 GOA zu verstehen.

14

4.

Nach § 5 Abs. 3 GOA ist jedoch, solange eine Kostenanschlagssumme nicht feststeht, als Grundlage für die Gebührenerrechnung die Kostenschätzung heranzuziehen. Hierbei haben die Vertragsparteien es im vorliegenden Falle belassen. Es stand ihnen frei, von der Feststellung einer Kostenanschlagssumme abzusehen, statt dessen sich mit einer Kostenschätzung zufriedenzugeben und diese als Berechnungsgrundlage für die Gebühr festzulegen. Ohne eine Kostenanschlagssumme festzustellen, haben sie in § 3 Abs. 4 des Vertrags, worauf die Revision zutreffend hinweist, bestimmt, daß die Grundlage des vereinbarten Honorars der bei Abschluß des Vertrags vorliegende Umfang des Werkes und die vereinbarten Leistungen des Architekten seien, daß jedoch - entsprechend der Regelung in § 5 Abs. 2 S. 1 GOA - bei Änderung des Umfangs des Werkes oder der Leistungen des Architekten durch Maßnahmen des Auftraggebers oder mit seinem Einverständnis, das Honorar sich entsprechend ändere. "Das Honorar" i. S. des § 3 Abs. 4 ist aber die in Abs. 2 auf 7 % von 40.000 DM festgelegte Gebühr. Dem Vertrag ist nicht zu entnehmen, daß die endgültigen Herstellungskosten die Berechnungsgrundlage sein sollte.

15

5.

Es kommt somit, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, darauf an, ob, wie die Klägerin behauptet hat, durch von den Beklagten verlangte spätere Maßnahmen höhere Baukosten entstanden sind (§ 3 Abs. 4 des Vertrags). Das wird das Berufungsgericht zu prüfen haben.

16

II.

Zu § 6 Abs. 2 GOA

17

Soweit es nach vorstehenden Ausführungen zu § 3 Ziff. 2 des Architektenvertrags darauf ankommt, ob durch Maßnahmen der Beklagten oder mit deren Einverständnis sich der Umfang des Werkes oder der Leistungen des Architekten geändert haben (§ 3 Abs. 4 des Architektenvertrags) und dadurch den Betrag von 40.000 DM übersteigende Baukosten entstanden sind, müssen auch die Eigenleistungen der Beklagten berücksichtigt werden. Das hat das Berufungsgericht mit Recht dem § 6 Abs. 2 GOA entnommen.

18

1.

Für die Berechnung der Architektengebühr sind nach § 5 GOA die Kosten des Bauwerks und die Bauklasse, in die das Werk einzuordnen ist, maßgebend. Die Einstufung in die Bauklassen richtet sich nach dem Ausbauverhältnis (§ 8 GOA). Ein reicherer Ausbau erfordert vom Architekten mehr Arbeit und steigert seine Verantwortung. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen ein höheres Honorar entsprechend der höheren Bauklasse. Die gleichen Gesichtspunkte gelten für die Baukosten als Berechnungsgrundlage der Gebühren. In ihnen drückt sich der Umfang des Bauwerks aus. Auch mit dessen Umfang, also mit den Baukosten, steigen in der Regel die Arbeit und Verantwortung des Architekten.

19

2.

Ist demnach der Honorarberechnung der sich im Umfang und Ausbau ausdrückende Wert des Bauwerks zugrundezulegen, so kann es grundsätzlich auf die Honorierung der Architektenleistung keinen Einfluß haben, wer die einzelnen Bauleistungen erbringt. Die Verantwortung des Architekten für die richtige Planung, die Verwendung geeigneter Materialien und eine mangelfreie Ausführung bleibt die gleiche. Demgemäß heißt es in § 6 Abs. 1 Satz 2 GOA, daß die Baukosten - sei es als Kostenanschlagssumme oder als Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) - sämtliche Kosten der zur Herstellung des Werkes aufzuwendenden oder aufgewendeten Sachlieferungen und Leistungen umfassen. Lediglich solche Baunebenkosten sind in § 6 Abs. 1 Satz 3 ausgenommen, die Angelegenheiten betreffen, mit denen der Architekt nichts zu tun hat. Dem Grundsatz entsprechend ist jedoch in § 6 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, daß vom Auftraggeber selbst zur Erstellung des Werks beigesteuerten Lieferungen oder Leistungen den Baukosten hinzuzurechnen sind. Dazu zählen auch Arbeitsleistungen, und es macht keinen Unterschied, ob sie vom Auftraggeber persönlich oder von Dritten für ihn erbracht werden. Das ergibt sich ohne weiteres aus den Worten: "Übernimmt der Auftraggeber selbst Lieferungen oder Leistungen ...". Damit sind auch von Verwandten und Bekannten erbrachte Lieferungen und geleistete Arbeiten gemeint.

20

3.

Die selbst übernommenen Lieferungen oder Leistungen sind nach § 6 Abs. 2 Satz 1 mit den dem Auftraggeber "tatsächlich erwachsenden Einstandspreisen" den Baukosten hinzuzurechnen. Dieser Wortlaut paßt für die Materialien, nicht aber für eigene Arbeiten des Auftraggebers oder von Dritten unentgeltlich oder für einen Freundeslohn geleistete Arbeiten. Die Lücke ist jedoch durch sinngemäße Anwendung der Bestimmung auszufüllen. Hat der Auftraggeber die von ihm Beschäftigten üblicherweise entlohnt, so stellen die von ihm gezahlten Beträge den ihm erwachsenen Einstandspreis i. S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 dar. Persönlich oder von Dritten unentgeltlich oder gegen eine der Arbeit nicht entsprechende geringfügige Entlohnung erbrachten Leistungen sind mit dem üblichen Entgelt anzusetzen. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß andernfalls die Herstellungssumme kein wahres Bild der wirklichen Leistungen des Architekten ergäbe. Für "gestiftete" Baustoffe ist in § 6 Abs. 2 Satz 3 ausdrücklich bestimmt, daß sie mit dem Marktpreis anzusetzen sind. Für unentgeltlich geleistete und eigene Arbeiten muß das gleiche gelten. Der Ansicht der Revision, der Lohnwert unentgeltlicher Handwerkerleistungen des Bauherrn, seiner Verwandten und sonstiger Dritter dürfe den Herstellungskosten nicht zugeschlagen werden, kann somit nicht gefolgt werden. In den früheren Fassungen der GOA war gesagt, daß der ortsübliche Wert der vom Auftraggeber selbst übernommenen Leistungen oder Lieferungen den Herstellungskosten hinzugerechnet wird (§ 20 der GOA vom 1. Juni 1937). Es spricht nichts dafür, daß in der GOA 1950 eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden sollte.

21

III.

Das angefochtene Urteil ist aus den zu I angeführten Gründen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Glanzmann
Erbel
Vogt
Schmidt
Meise