§ 82 ThürBG - Personalaktendaten über Beihilfen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
(1) Personalaktendaten über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen und von den übrigen Personalaktendaten getrennt aufzubewahren. Sie sollen in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet und genutzt werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit sowie die für diese Organisationseinheit mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten im Rahmen folgender Aufgaben haben:
- a)
die Überprüfung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns,
- b)
die Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit des regulären internen Kontrollsystems,
- c)
die Prüfung der Wirksamkeit der Dienst- und Fachaufsicht sowie des bestehenden Risikomanagements,
- d)
die Betrugs- und Korruptionsbekämpfung.
Die Datenzugriffe sind mit der entsprechenden Begründung zu dokumentieren. Personalaktendaten über Beihilfen dürfen für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn Beihilfeberechtigte und die bei der Beihilfegewährung berücksichtigten Angehörigen im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Beihilfeunterlagen in dem für die Durchführung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262 -2275-) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Umfang gespeichert und zum Zwecke der Prüfung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel an den Treuhänder übermittelt werden.
(3) Nach Unanfechtbarkeit des einzelnen Beihilfebescheids ist eine Verarbeitung der dazugehörigen elektronisch gespeicherten Beihilfebelege nur zulässig
- 1.
bei Anfragen durch den jeweiligen Beihilfeberechtigten,
- 2.
zur Prüfung von Mehrfacherstattungen,
- 3.
für Zwecke der Rechnungsprüfung und
- 4.
zur Betrugs- und Korruptionsbekämpfung.
Satz 1 gilt nicht für Dauerbelege zum Nachweis von personenbezogenen medizinischen und sonstigen Grunddaten, deren Kenntnis bei der Bearbeitung von Folgevorgängen erforderlich ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.