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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.1992, Az.: BVerwG 3 B 90.92

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1992
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 90.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 19026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 11.10.1988 - AZ: V/V E 2073/86
VGH Hessen - 12.12.1991 - AZ: 11 UE 1488/89
nachfolgend
BVerwG - 29.09.1994 - AZ: 3 C 1.93

In dem Verwaltungsstreit
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. Dezember 1991 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet.

2

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die von der Klägerin dem Sinne nach aufgeworfene Rechtsfrage geklärt werden, ob ein Apotheker verpflichtet ist, im Eingangsbereich einer Apotheke die Trennwand zwischen Offizin und angrenzender Ladenstraße geschlossen zu halten.

Dr. Dickersbach
Sommer
Dr. Borgs-Maciejewski