Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1977, Az.: I ZR 68/75
„Kettenkerze“
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.01.1977
- Aktenzeichen
- I ZR 68/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 16395
- Entscheidungsname
- Kettenkerze
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 06.12.1974
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1977, 817-818 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1977, 557-558 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Gedanke, ein als Zwischenstufe im Rahmen der Herstellung (hier: Herstellung von Einzelkerzen) anfallendes Erzeugnis (hier: mehrere Kerzen aneinandergereiht an einem Docht) praktisch unverändert als selbständig verkehrsfähiges Erzeugnis in den Handel zu bringen, liegt nicht auf geistig-ästhetischem Gebiet und kann daher keine geschmacksmusterrechtliche Eigentümlichkeit begründen.
- 2.
Einer solchen abstrakten Idee - unabhängig von der konkreten Gestaltung der verwendeten Kerzenelemente - kann auch kein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz zugebilligt werden.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1977 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Klägerin, das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Dezember 1974 aufgehoben.
Die Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 3. Februar 1974 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien stellen Wachserzeugnisse her und vertreiben sie, darunter auch sogenannte Kettenkerzen. Dabei handelt es sich um Kerzenstränge, die dadurch gekennzeichnet sind, daß jeweils mehrere als Kerzen dienende Elemente an einem Docht mit Abstand zueinander in gleicher Richtung aufgereiht sind.
Die Klägerin hat solche Kerzenformen als erstes Unternehmen auf den Markt gebracht. Sie hat - unter Inanspruchnahme einer Schutzfrist von 7 Jahren - am 30. April 1968 beim Amtsgericht Memmingen zum Aktenzeichen MR I/Fol. 115 Nr. 430 ein Geschmacksmuster für ein Modell mit folgendem Aussehen angemeldet:
Die Klägerin ist ferner Inhaberin des am 16. August 1968 angemeldeten, im Jahre 1972 verlängerten Gebrauchsmusters 6 751 450 mit folgenden Schutzansprüchen:
- 1
Verkaufseinheit für Kerzen, gekennzeichnet durch einen Docht (1), auf dem mehrere Kerzen (2) im Abstand voneinander aufgereiht sind, und einem Aufhänger (4) an einer der äußersten Kerzen.
- 2
Verkaufseinheit nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Aufhänger (4) an der Kerze (2) angreift, an deren Fuß sich die nächstfolgende Kerze (2) anschließt.
- 3
Verkaufseinheit nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Aufhänger (4) am freien Dochtende befestigt ist.
- 4
Verkaufseinheit nach Anspruch 1-3, dadurch, gekennzeichnet, daß der Kerzenstrang von einer durchsichtigen Schutzhülle (3) umgeben ist, die an dem Aufhänger (4) befestigt ist.
- 5
Verkaufseinheit nach Anspruch 1-4, dadurch gekennzeichnet, daß die Länge des Kerzenstranges zwischen 30 cm und 90 cm liegt und insbesondere etwa 60 cm beträgt.
Über die der Geschmacksmusteranmeldung zugrunde liegende Form hinaus stellt die Klägerin auch Kettenkerzen mit eiförmigen und kugelförmigen Gliedern her. Für die letztgenannten Ausführungen bietet sie zugleich einen Leuchter an, der durch eine schlitzartige Öffnung des Kerzentellers die Aufhängung einer Kettenkerze ermöglicht und folgendes Aussehen hat:
Der Beklagte zu 1), nunmehr die Beklagte zu 2), stellt ebenfalls Kettenkerzen her, jedoch mit eiähnlichen Gliedern. Auch hierfür werden Ständer (Leuchter) angeboten, und zwar zwei mit folgendem Aussehen:
Der Beklagte zu 1) hat ferner 15 Geschmacksmusteranmeldungen für Kettenkerzen vorgenommen, deren Kerzenglieder verschiedene Formgestaltungen (lt. Anlagen A 1 - A 16) aufweisen.
Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihrer Schutzrechte. Außerdem nimmt sie Urheberrechtsschutz sowohl hinsichtlich der Kettenkerzen als auch hinsichtlich des von ihr angebotenen Leuchters in Anspruch. Sie hält die Beklagten für verpflichtet, den Vertrieb von Kettenkerzen schlechthin einzustellen. Sie wirft den Beklagten ferner eine wettbewerbswidrige unmittelbare Übernahme ihrer Idee und eigenartigen Leistung unter Verwendung einer nach ihren Wünschen entwickelten Kerzenfräsmaschine vor.
Die Klägerin hat mit ihrer zunächst nur gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klage beantragt,
- 1
den Beklagten zu 1) zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Kettenkerzen mit Gliedern beliebiger Form - ohne oder mit einem Leuchter - herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen,
- 2
den Beklagten zu 1) zu verurteilen, ihr über seine Handlungen gemäß Ziffer 1 Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der verkauften Waren, der Lieferdaten, der Lieferpreise und der belieferten Abnehmer;
- 3
festzustellen, daß der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen des Beklagten gemäß Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird.
Der Beklagte zu 1) hat Neuheit und Eigentümlichkeit des Geschmacksmusters der Klägerin in Abrede gestellt; nach seiner Auffassung liegt auch eine unerlaubte Nachbildung nicht vor. Für einen Urheberrechtsschutz, so hat der Beklagte zu 1) ausgeführt, fehle die erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der ästhetischen Gestaltung. Dem Gebrauchsmuster, das im übrigen nur eine besondere, von dem Beklagten zu 1) in dieser Form nicht benutzte Verkaufseinheit schützen solle, fehlten Neuheit, Fortschritt und Erfindungshöhe. Ein Wettbewerbsverstoß scheide schon deshalb aus, weil der Beklagte zu 1) seine Werkzeuge zur Anfertigung der Kettenkerzen aus dem Serienangebot des Herstellers bezogen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und im Verlauf des Berufungsverfahrens die Klage auch gegen die Beklagten zu 2) bis 4) gerichtet, nachdem die Beklagte zu 2), deren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten zu 3) und 4) sind, das Unternehmen des Beklagten zu 1) fortführt und am 12. September 1973 im Handelsregister eingetragen worden ist. Die Klägerin hat ihre bisherigen Anträge mit der Maßgabe weiterverfolgt, daß dem Unterlassungsantrag gegen die Beklagten zu 2)-4) und dem Rechnungslegungs- und Feststellungsantrag bis zum 11. September 1973 gegen den Beklagten zu 1) und vom 12. September 1973 ab gegen die Beklagten zu 2)-4) stattgegeben wird.
Sie hat ferner folgende Hilfsanträge gestellt:
- 1
den Klageanträgen insoweit stattzugeben, als es sich um Kettenkerzen handelt, die im Fräsverfahren hergestellt werden;
ferner hilfsweise,
- 2.
den Klageanträgen insoweit stattzugeben, als es sich um Kettenkerzen handelt, bei denen der Abstand zwischen zwei Wachskörpern zwischen 1 mm und der halben Länge der Wachskörper in Dochtrichtung liegt;
ferner hilfsweise,
- 3.
den Klageanträgen insoweit stattzugeben, als es sich um Kettenkerzen handelt, die im Fräsverfahren hergestellt werden und bei denen der Abstand zwischen zwei Wachskörpern zwischen 1 mm und der halben Länge der Wachskörper in Dochtrichtung liegt;
ferner hilfsweise,
- 4.
den Klageanträgen insoweit stattzugeben, als es sich um Kettenkerzen - ohne oder mit einem Leuchter - mit Gliedern der aus den Anlagen A 1- A 16 ersichtlichen Formen handelt.
Das Berufungsgericht hat - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - auf der Grundlage des Klagegeschmacksmusters den Klageanträgen nach obiger Maßgabe und unter Einschränkung auf die konkrete Verletzungsform gemäß Hilfsantrag 4 - jedoch ohne Leuchter - entsprochen. Mit ihrer Revision wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung. Die Klägerin beantragt mit ihrer Anschlußrevision die Verurteilung der Beklagten in erster Linie aus dem beanspruchten - zeitlich weiterreichenden - Urheberrechtsschutz. Beide Parteien beantragen wechselseitig, die Zurückweisung der gegnerischen Revision.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines Urheberrechtsschutzes für die Kettenkerzen (mit zylinderähnlichen, eiförmigen und kugelförmigen Gliedern) sowie für den Leuchter der Klägerin und zwar jeweils für sich als auch in Kombination verneint; diesen Gestaltungen komme kein solcher Grad an ästhetischem Gehalt zu, daß von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden könne.
Das Berufungsgericht hat ferner das Bestehen eines Gebrauchsmusterschutzes (der wegen zwischenzeitlichen Ablaufs der Schutzfrist nur für die Vergangenheit bis 1974 von Bedeutung sein könnte) verneint; der für die Entstehung eines Gebrauchsmusterrechts erforderliche technische Fortschritt sei nicht gegeben.
Dagegen hat das Berufungsgericht das von der Klägerin angemeldete Geschmacksmuster als rechtswirksam angesehen; die Beklagten hätten die zugunsten des Musters bestehende Neuheitsvermutung nicht widerlegen können. Nach Auffassung des Berufungsgerichts besitzt das Klagemuster ferner eine für den Geschmacksmusterschutz hinreichende Eigentümlichkeit. Die von den Beklagten herausgebrachten und weiterhin (entsprechend ihren eigenen Musteranmeldungen) für eine künftige Herstellung vorgesehenen Kettenkerzen hat das Berufungsgericht als unfreie Nachbildung des Klagemodells angesehen; das eigenschöpferische Element des Klagemodells - die Aneinanderreihung einzelner Kerzen an einem Docht - kehre in den Verletzungsformen wieder; gegenüber dieser - für den ästhetischen Gesamteindruck entscheidenden - Übereinstimmung trete die unterschiedliche Ausgestaltung der Kerzenglieder zurück.
Der gegen diese Beurteilung gerichteten Revision der Beklagten war der Erfolg nicht zu versagen; die Anschlußrevision der Klägerin ist unbegründet.
II.
Das Berufungsgericht hat die nach § 1 Abs. 2 GeschmMG erforderliche Neuheit und Eigentümlichkeit des von der Klägerin am 30. April 1968 angemeldeten und in Form einer Abbildung des Modells niedergelegten Geschmacksmusters bejaht. Die Revision greift zwar ohne Erfolg die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß das Modell neu im Sinn des § 1 Abs. 2 GeschmMG sei; mit Recht wendet sie sich jedoch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß das angemeldete und niedergelegte Modell eine für den Geschmacksmusterschutz hinreichende gestalterische Eigentümlichkeit besitze.
1.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war den einschlägigen Fachkreisen aus den Patentschriften Nr. 14452 aus dem Jahre 1881 (Maschine zur Fabrikation von Kerzen und Lichten) und Nr. 374312 aus dem Jahre 1923 (Kerzengießvorrichtung mit über und unter der Form angeordneten Dochtstützen) bekannt, daß bei der Kerzenherstellung im Gießverfahren der Kerzendocht durch mehrere Formen verlaufen sollte, so daß jeweils einige Kerzen auf einem zusammenhängenden Docht hintereinander aufgereiht waren, um dann jedoch nach Abschluß dieses Produktionsvorgangs voneinander abgetrennt zu werden. In den Wirtschaftsverkehr und in den Handel sind diese hintereinander aufgereihten Kerzen jedoch nicht gelangt. Das Berufungsgericht hat ferner (zugunsten der Beklagten) unterstellt, daß ebenfalls bei einer Kerzenherstellung im Fräsverfahren (unter Verwendung bestimmter Maschinen) jeweils eine Reihe von Kerzen an einem durchgehenden Docht als Zwischenprodukt entsteht. Doch werden beim Hersteller auch diese Kerzen - entsprechend ihrer Bestimmung als Einzelkerzen - voneinander getrennt; die auf einer bestimmten Fertigungsstufe entstehende Reihe von auf einem durchgehenden Docht befindlichen Kerzen war (zur Zeit der Anmeldung und Niederlegung des Klagemusters) ebenfalls nicht Gegenstand des Verkehrs.
Bekannt war danach zur Zeit der Anmeldung und Niederlegung des Klagemodells, daß im Rahmen des technischen Fertigungsvorgangs und als rein technisch bedingte Zwischenstufe mehrere Kerzen an einem durchgehenden Docht hintereinander aufgereiht und alsbald nach Abschluß dieser Zwischenstufe voneinander abgetrennt wurden, um die allein als Gegenstand des Verkehrs bekannte Einzelkerze zu fertigen. Damit war aber die aus dem Fertigungsablauf bekannte Aneinanderreihung mehrerer Kerzen an einem Docht für die Fachkreise nur ein technisch bedingtes, kurzfristiges Zwischenstadium in der Gesamtfertigung; ein selbständig verkehrsfähiges Erzeugnis haben auch die Fachkreise darin nicht gesehen. Bei diesem Sachverhalt konnte aber das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß die Neuheit des Musters bejahen. Auch für die mit dem angeführten Fertigungsablauf vertrauten Fachkreise war die Kettenkerze als selbständig verkehrsfähiges Erzeugnis neu.
2.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Klagemodell hinreichend eigentümlich im Sinn des § 1 Abs. 2 GeschmMG. Die im Verkehr bekannten geschmacklichen Gestaltungsformen für Kerzen, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, wiesen eine erhebliche Variationsbreite auf; so seien neben der herkömmlichen länglich-zylinderförmigen Kerze mit einem sich allmählich verjüngenden Kopf auch Kerzen in Ei- und Kugelgestalt mit allmählich ineinander übergehenden Zwischenformen, ferner Kerzen mit trapez- und tropfen- sowie konus- und gewindeartig sich drehenden Formen bekannt. Doch handle es sich dabei immer nur um einzelne Kerzen. Der in der Kettenkerze der Klägerin zum Ausdruck kommende Gedanke, die einzelnen Kerzen am Docht zusammenhängend zu belassen und so in den Verkehr zu bringen, weiche von diesem bisherigen Formenschatz erheblich ab und rufe gegenüber einer einzelnen Kerze einen andersartigen, eigentümlichen Eindruck hervor; dieser sei daher als das Ergebnis einer eigenartigen, formschöpferischen, eigenpersönlichen Tätigkeit anzusehen.
Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß ein Muster oder Modell eigentümlich im Sinn des § 1 Abs. 2 GeschmMG ist, wenn es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- oder farbenschöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets ausgerüsteten Mustergestalters hinausgeht ( BGH GRUR 1969, 90, 95 - Rüschenhaube, insoweit nicht in BGHZ 50, 340 ). Die Frage, ob das Muster den erforderlichen schöpferischen Gehalt aufweist, ist - wie der erkennende Senat (aaO) ausgeführt hat - objektiv aufgrund der auf dem betreffenden Gebiet geleisteten geschmacklichen Vorarbeit und in Verbindung mit den zur Verfügung stehenden freien Formen zu ermitteln; dabei sind solche bereits vorhandenen Gestaltungselemente zu berücksichtigen, die als in inländischen Fachkreisen bekannt anzusehen sind. Letzteres hat das Berufungsgericht verkannt, wenn es hierzu auf die Kenntnis der voraussichtlichen Kundschaft der nach dem Klagemodell gefertigten Kettenkerzen abgestellt hat. Die Auffassung der für geschmackliche Fragen aufgeschlossenen und einigermaßen vertrauten Durchschnittsbetrachter - nicht auch darüber hinausgehend die Meinung flüchtiger und an diesen Fragen uninteressierter Abnehmerkreise - ist zwar dafür maßgebend, welchen ästhetischen Gesamteindruck das Muster oder Modell macht und durch welche Eigenheiten dieser Gesamteindruck bestimmt wird (vgl. BGHZ 27, 351, 356 - Candida; BGH GRUR 1965, 198, 199 - Küchenmaschine). Für den Vergleich des so ermittelten ästhetischen Eindrucks des Musters oder Modells mit den vorbekannten Formgestaltungen kommt es jedoch nicht darauf an, welche Kenntnis diese Kreise von dem bereits vorhandenen Formenschatz besitzen. Entscheidend ist vielmehr - wie bei der Beurteilung der Frage der Neuheit des Musters oder Modells -, welche Formgestaltungen bei den inländischen Fachkreisen als bekannt anzusehen sind; denn von deren Durchschnittskönnen und -wissen soll sich das Muster oder Modell durch seine schöpferische Eigentümlichkeit abheben. Es ist daher rechtsirrig, wenn es das Berufungsgericht - abweichend von seiner zutreffenden Beurteilung der Neuheit - für die Frage der Eigentümlichkeit des Klagemodells - auf die Kenntnis der interessierten Abnehmer abgestellt und aus diesem Grund nur Einzelkerzen der verschiedensten Gestaltungen als vorbekannte Vergleichsformen herangezogen hat. Nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war den einschlägigen Fachkreisen vielmehr bereits - zumindest aus den Patentschriften Nr. 14452 und 374312 und den diesen beigefügten Abbildungen - auch die Aneinanderreihung mehrerer Kerzen an einem durchgehenden Docht - wenn auch nur als Zwischenstadium der Einzelkerzenfertigung - bekannt. Neu war den Fachkreisen nur, diese an einem Docht aneinandergereihten Kerzen als selbständig verkehrsfähiges Erzeugnis, nämlich als sogenannte Kettenkerze, in den Handel zu bringen. Darin liegt jedoch nicht eine schöpferische Leistung auf ästhetischem Gebiet, die allein eine geschmacksmusterrechtliche Eigentümlichkeit begründen könnte.
Dabei geht es hier nicht um die Formgestaltung der einzelnen Kettenelemente. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts soll vielmehr die geschmackliche Wirkung des Musters allein darauf beruhen, daß einzelne Kerzenelemente auf einem durchgehenden Docht, aneinandergereiht worden sind. Dadurch werde, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein Ketteneffekt oder der Eindruck einer Kerzenschlange erzielt, so daß die gesamte Kettenkerze als gestalterische Einheit erscheine, die in sich wiederum verschiedene Formen annehmen könne; etwa gerade herabhängend oder liegend, dabei kreis- oder bogenförmig angeordnet. Hinzu komme der Eindruck der gleichmäßigen, sich wiederholenden Formen der einzelnen Kerzen; doch bringe es der einheitliche Charakter der Kette mit sich, daß die Formgestaltung des einzelnen Kettenelements gegenüber der Wirkung der gesamten Kette zurücktrete. Das Berufungsgericht hat daher als entscheidend für den eigentümlichen Eindruck der Kettenkerze den Gedanken bezeichnet, die einzelnen Kerzen am Docht zusammenhängend zu belassen und so in den Verkehr zu bringen; in diesem Gedanken und in dem darauf beruhenden Eindruck hat es die eigenartige formschöpferische, eigenpersönliche Tätigkeit des Modellgestalters gesehen. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts beruht auf dem von ihm irrig zugrundegelegten Vergleich der Kettenkerze mit den dem Publikum bekannten Einzelkerzen. Wird jedoch wie geboten - die Kettenkerze mit der den Fachkreisen bereits bekannten Aneinanderreihung mehrerer Kerzen an einem durchgehenden Docht verglichen, so zeigt es sich, daß der vom Berufungsgericht als Grundlage der eigenschöpferischen Gestaltung angesehene Gedanke, die einzelnen Kerzen am Docht zusammenhängend zu belassen und so in den Verkehr zu bringen, im Ergebnis lediglich die Idee beinhaltet, das als Zwischenstufe im Rahmen der Einzelkerzenherstellung anfallende Erzeugnis praktisch unverändert als selbständig verkehrsfähiges Erzeugnis in den Handel zu bringen. Diese Idee liegt aber nicht auf geistig-ästhetischem Gebiet. Es handelt sich vielmehr um eine kaufmännisch technische Idee, die für das danach hergestellte und vertriebene Erzeugnis eine geschmacksmusterrechtliche Eigentümlichkeit nicht begründen kann.
Abgesehen hiervon kann Gegenstand eines Geschmacksmusterschutzes - in gleicher Weise wie eines Urheberrechtsschutzes - stets nur die konkrete Verkörperung eines schöpferischen Gedankens auf ästhetischem Gebiet sein, nicht dagegen die abstrakte Idee, einzelne Kerzenelemente, gleich welcher Formgestaltung herzustellen und zu verbreiten, deren übereinstimmendes Merkmal allein darin besteht, daß die einzelnen Kerzen durch einen Docht miteinander verbunden bleiben. Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach dieses übereinstimmende Merkmal ausreichen soll, für Kettenkerzen auch bei unterschiedlicher Gestaltung der einzelnen Kerzenelemente ein Ausschließlichkeitsrecht zu begründen, ist unvereinbar mit dem urheberrechtlichen Grundsatz, daß die künstlerische Schaffensfreiheit nicht durch Ausschließlichkeitsrechte an abstrakten Eigenschaften eines Werkes wie Stil, Motiv, Technik und Methode der Darstellung eingeengt werden darf ( BGHZ 5, 1, 4 ff - Hummelfiguren m.w.N.).
Damit scheidet aber nicht nur ein Geschmacksmusterschutz, sondern auch der - von der Anschlußrevision weiter verfolgte - Urheberrechtsschutz aus.
III.
Da das Berufungsgericht die Klage aus dem Geschmacksmuster der Klägerin für begründet erachtet hat, hat es den weiterhin beanspruchten wettbewerblichen Leistungsschutz gegen eine Übernahme der fremden Leistung nicht geprüft. Das Vorbringen der Klägerin - seine Richtigkeit unterstellt - rechtfertigt einen solchen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nicht.
Die Klägerin sieht die Wettbewerbswidrigkeit im Verhalten der Beklagten darin, daß diese unter Ausnutzung der Idee und der Verkaufserfolge der Klägerin ebenfalls mit Kettenkerzen auf den Markt gekommen seien. Ihre eigenen Kettenkerzen, so hat die Klägerin vorgetragen, seien Erzeugnisse von besonderer wettbewerblicher Eigenart mit der Eignung, Herkunftsvorstellungen zu erwecken; ihre Nachbildung sei daher wettbewerbswidrig. Die Wettbewerbswidrigkeit der Ausbeutung ihrer Leistung durch die Beklagten ergebe sich schon daraus, daß beide Parteien die für die Anfertigung von Kettenkerzen erforderlichen Werkzeuge von demselben Hersteller bezogen hätten; diese Werkzeuge seien aber - aufbauend auf einer Idee des damaligen Betriebsleiters der Klägerin - nach deren Wünschen entwickelt worden. Das Verhalten der Beklagten sei auch deshalb wettbewerbswidrig, weil die Beklagten durch den Vertrieb ihrer Kettenkerzen den Nachholbedarf ausnutzten, den die Klägerin durch den Vertrieb ihrer speziell für Kettenkerzen geschaffenen Leuchter geweckt habe.
Aus diesem Vorbringen lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine wettbewerbswidrige Leistungsübernahme durch die Beklagten entnehmen.
Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Nachahmung von nicht unter Sonderschutz stehenden Erzeugnissen kommt, wie der erkennende Senat wiederholt ausgeführt hat (zuletzt BGH GRUR 1976, 434, 436 - Merkmalklötze), nur ausnahmsweise in Frage. Um einen Verstoß gegen § 1 UWG annehmen zu können, bedarf es weiterer über die Tatsache der bloßen Nachbildung hinausgehender Umstände, die diese als sittenwidrig erscheinen lassen; insbesondere kann ein solcher Wettbewerbsschutz gegen Nachbildung nur einem Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart gewährt werden, also einem Erzeugnis, dessen konkrete Ausgestaltung oder einzelne bestimmte Merkmale geeignet sind, für die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder auf Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (vgl. BGH WRP 1976, 370, 372 - Ovalpuderdose). Eine solche wettbewerbliche Eigenart kann der Kettenkerze der Klägerin zwar nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil die geschmacksmusterrechtliche Eigentümlichkeit fehlt; wettbewerbsrechtliche Eigenart und musterrechtliche Eigentümlichkeit können sachlich nicht gleichgesetzt werden (BGH aaO). Doch kann die Klägerin weder für das von ihr hinterlegte Modell der Kettenkerze noch für die von ihr vertriebenen Kettenkerzen mit eiförmigen und kugelförmigen Kerzengliedern (BU S. 5) eine - den Leistungsschutz aus § 1 UWG rechtfertigende - wettbewerbliche Eigenart beanspruchen, da es sich bei diesen Kerzenelementen um die allgemeinüblichen Kerzenformen handelt, denen der Verkehr keinerlei Hinweischarakter und Gütevorstellungen entnimmt. Soweit die Klägerin die Eigenart ihrer Kettenkerzen - unabhängig von der konkreten Gestaltung der verwendeten Kerzenelemente - schon in der Aneinanderreihung von Kerzen an einem Docht erblicken und dementsprechend jede Kettenkerze unabhängig von ihrer konkreten Gestaltung verboten wissen will, übersieht sie, daß ein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nur einer konkreten Gestaltung, nicht aber einer abstrakten Idee - nämlich an einem Docht aneinandergereihte Kerzen als selbständiges verkehrsfähiges Erzeugnis in den Handel zu bringen - gewährt werden kann (vgl. bereits BGHZ 18, 175, 183, 184 - Werbeidee). Der Umstand, daß die Klägerin als erstes Unternehmen mit Kettenkerzen auf den Markt gekommen ist und für diese Ware den Markt erschlossen hat, macht die Nachbildung noch nicht wettbewerbswidrig, selbst wenn aufgrund dessen für einen gewissen Zeitraum die Gefahr einer Warenverwechslung bestehen sollte (vgl. BGHZ 35, 341, 349 - Buntstreifensatin I). Auch aus dem Gesichtspunkt der Ausnutzung eines Ersatzbedarfs, den die Klägerin durch ihre eigens für Kettenkerzen geschaffenen Leuchter hervorgerufen haben will, läßt sich die Nachbildung der Kettenkerze nicht beanstanden. Die Lieferung von Ersatz oder Zubehör zu einem fremden Erzeugnis ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig, (vgl. BGH GRUR 1976, 434, 436 - Merkmalklötze); besondere Umstände, die allenfalls den Vorwurf der Sittenwidrigkeit rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht dargetan. Schließlich besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagten beim Bezug ihrer Werkzeuge von demselben Lieferanten, von dem auch die Klägerin ihre Kerzenfräsmaschine bezogen hat, in wettbewerbswidriger Weise vorgegangen wären. Die Behauptung, die Beklagten hätten ebenfalls eine solche Maschine bezogen, die auf einer Idee der Klägerin beruhend nach deren Wünschen entwickelt worden sei, läßt einen solchen Schluß noch nicht zu; eine vertragliche Verpflichtung des Werkzeuglieferanten, die fragliche Maschine allein für die Klägerin herzustellen, ist ebensowenig behauptet wie ein wettbewerbswidriger Einbruch in die Vertragsbeziehungen der Klägerin durch die Beklagten.
IV.
Der Klage mußte danach in vollem Umfang der Erfolg versagt bleiben. Auf die Revision der Beklagten war daher das Berufungsurteil, das der Klage nach Maßgabe der konkreten Verletzungsform (Hilfsantrag 4) stattgegeben hatte, aufzuheben; die Anschlußrevision der Klägerin war zurückzuweisen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen (§ 91 ZPO).