Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.2008, Az.: 3 StR 514/08
Zulässigkeit der Revision eines Nebenklägers mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer nicht zum Anschluss berechtigten Gesetzesverletzung; Pflicht eines Nebenklägers zur Darlegung des seine Anschlussbefugnis stützenden verletzten Strafgesetzes und seine Beschwer durch das Urteil in seiner Stellung als Nebenkläger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.12.2008
- Aktenzeichen
- 3 StR 514/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 26839
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel - 26.06.2008
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 2009, 182
Verfahrensgegenstand
Sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 9. Dezember 2008
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten R. und S. S. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine Erstattung der dem Angeklagten P. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 473 Rdn. 10).
Gründe
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt angeführt:
"Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu, er kann das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten (§ 400 Abs. 1 StPO). Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert, welches seine Anschlussbefugnis stützende Strafgesetz mithin verletzt sei. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt dem nicht (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 400 Rdnr. 6 m.Nw.d.Rechtspr.)."
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