Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1989, Az.: 3 StR 553/88
Jugendstrafe; Einbeziehung früherer Urteile; Zugrundeliegende Sachhalte und Zumessungsgründe ; Zulässigkeit einer Verurteilung bei vorheriger Einstellung des Verfarhrens; Anforderungen an Einbeziehung von bereits ergangenen Urteilen in die Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1989
- Aktenzeichen
- 3 StR 553/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11984
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 11.03.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1989, 308
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Amtlicher Leitsatz
Bei der Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe unter Einbeziehung früherer Urteile ist es rechtsfehlerhaft, bei der Erörterung der schädlichen Neigung und der Strafzumessung im einzelnen auf die tragenden Strafzumessungserwägungen des einbezogenen Urteils zu verweisen, ohne die zugrundeliegenden Sachhalte und Zumessungsgründe mitzuteilen.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts
am 18. Januar 1989
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. März 1988 wird
- a)
auf die Revision des Angeklagten Ö. soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin berichtigt, daß er des Diebstahls in elf Fällen und des versuchten Diebstahls in vier Fällen schuldig ist;
- b)
auf die Revisionen der Angeklagten Ü. und Ö., soweit sie verurteilt worden sind, in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Ö. wegen Diebstahls in sechzehn Fällen, davon viermal wegen Versuchs, unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 7. September 1987 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und den Angeklagten Ü. wegen Diebstahls in vier Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 2. Juli 1987 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten Ö. führt bei ihm zur Berichtigung des Schuldspruchs. Das Landgericht hat bei der rechtlichen Würdigung (UA S. 40) entgegen den Feststellungen auf UA S. 22 dem Angeklagten Ö. eine Beteiligung in Fall B 5 zugeordnet und statt dessen bei Fall B 4 nicht berücksichtigt, daß insoweit zwei Fälle des vollendeten Diebstahls vorliegen.
In Fall B 14, den die Kammer als vollendeten Diebstahl angesehen hat (UA S. 40), war der Schuldspruch zu berichtigen, weil nach den zugrundeliegenden Feststellungen (UA S. 26, 27) nur ein Versuch gegeben ist. In Fall C 11, den die Kammer dem Angeklagten Ö. im Rahmen der rechtlichen Würdigung als versuchten Diebstahl zur Last legt (UA S. 40, 41), ist das Verfahren dagegen gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt worden (Ziffer 1 des Urteilstenors, vgl. UA S. 34, 39) und kann deshalb nicht mehr Gegenstand des Schuldspruchs sein.
Die Revision des Angeklagten Ü. und die weitergehende Revision des Angeklagten Ö. sind, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten, unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). DieÜberprüfung des Urteils hat insoweit keine die Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
Im Rechtsfolgenausspruch kann das Urteil dagegen bei beiden Angeklagten keinen Bestand haben. In die jeweils verhängten einheitlichen Jugendstrafen hat das Landgericht bei beiden Angeklagten gemäß § 31 Abs. 2 JGG die zuvor gegen sie ergangenen Urteile des Amtsgerichts Wuppertal einbezogen. Sowohl bei der Erörterung der schädlichen Neigungen (UA S. 42) als auch bei der Strafzumessung im einzelnen (UA S. 45, 49) verweist die Kammer auf die das jeweils einbezogene Urteil tragenden Strafzumessungserwägungen, ohne die zugrundeliegenden Sachverhalte und die Zumessungsgründe mitzuteilen. Beim Angeklagten Ö. erschöpft sich das Urteil in der Feststellung der Vorverurteilung durch das Jugendschöffengericht Wuppertal (UA S. 17); beim Angeklagten Ü. wird zwar der Sachverhalt mitgeteilt, der der letzten Verurteilung zugrunde lag (UA S. 8), es fehlen jedoch die der Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten zugrundeliegenden Zumessungserwägungen ebenso wie die entsprechenden Feststellungen zu den wiederum einbezogenen Urteilen des Amtsgerichts Wuppertal vom 6. März und 11. September 1985. Damit werden weder Art und Schwere der einzelnen Taten erkennbar noch der Umfang der Beteiligung seitens der Angeklagten (vgl. BGHSt 16, 335, 337; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 2 und Strafzumessung 1). Die im übrigen mitgeteilten Strafzumessungserwägungen sind so formelhaft und kurz, daß dem Senat eine Überprüfung nicht möglich ist, von welchen Strafzumessungsgründen die Jugendkammer sich hat leiten lassen und ob sie von einer zutreffenden Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände bei der Bildung der jeweiligen Einheitsjugendstrafe ausgegangen ist (vgl. BGH, NStZ 1982, 466, NStZ 1987, 183). Der Strafausspruch gegen den AngeklagtenÜ. gibt dem Senat Veranlassung darauf hinzuweisen, daß sämtliche früheren Urteile - auch soweit sie bereits in eine frühere Entscheidung einbezogen waren - im einzelnen aufzuführen und in die neu zu verhängende einheitliche Jugendstrafe erneut einzubeziehen sind (BGHSt 16, 337). Zu bemerken ist ferner, daß die frühere Kostenentscheidung ihren Bestand verliert; sie ist in dem neuen Urteil selbständig zu treffen (vgl. Eisenberg, JGG, 3. Aufl., § 31 Rdn. 46).
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