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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.07.1985, Az.: III ZR 167/84

Nichtannahme der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der (öffentlich-rechtlichen) culpa in contrahendo; Anspruchskonkurrenz von Amtshaftung und culpa in contrahendo

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1985
Aktenzeichen
III ZR 167/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 14739
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 10.07.1984 - AZ: 7 U 144/83

Prozessführer

Stadt S.,
vertreten durch den Oberbürgermeister in Saarbrücken, Rathaus.

Prozessgegner

Jürgen G., So. straße ..., W.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
am 11. Juli 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 10. Juli 1984 - berichtigt am 16. August 1984 - (7 U 144/83) wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 29.661.830,00 DM.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben.

2

1.

Der Senat hat zu den für den Rechtsstreit erheblichen Rechtsfragen bereits in seinen Urteilen vom 7. Februar 1980 (III ZR 23/78 = BGHZ 76, 343) und vom 5. Mai 1983 (III ZR 177/81 WM 1983, 993) Stellung genommen. Eine Fortentwicklung der dort dargelegten Grundsätze ist nicht geboten. Die von der Revision herausgestellten Fragen lassen sich nur einzelfallbezogen beantworten.

3

2.

Der Senat hat in den genannten Urteilen darauf hingewiesen, daß die Beklagte nach den Grundsätzen der (öffentlich-rechtlichen) culpa in contrahendo zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet sei, wenn sie die Verhandlungen über den Abschluß des Erschließungsvertrages, von dem die Erteilung der Baugenehmigung allein noch abhängig gewesen sei und dessen Zustandekommen nach ihrem bisherigen Verhalten vom Kläger als sicher hätte angenommen werden dürfen, ohne triftigen Grund, aus sachfremden Erwägungen, schuldhaft abgebrochen habe. Eine Haftung der Beklagten gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG komme in Betracht, wenn die Forderung der Beklagten nach einer Bürgschaft von 4,5 Mio DM "nicht stichhaltig" und sogar nur "vorgeschoben" gewesen sei, um die Vertragsverhandlungen zum Scheitern zu bringen. Im Hinblick auf die Teilungsgenehmigungen, die gemäß § 21 Abs. 1 BBauG 1960 zu einer Bindung in planungsrechtlicher Hinsicht geführt hätten, habe für die Beklagte die Amtspflicht bestanden, diese gesetzliche Bindung nicht durch grundlose Ablehnung des dem Kläger in Aussicht gestellten Erschließungsvertrages im Ergebnis zu unterlaufen.

4

Diese Anspruchsvoraussetzungen hat das Berufungsgericht aufgrund des Ergebnisses der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme bejaht. Es hat deshalb die Zahlungsklage sowohl nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo als auch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich.

5

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend zwischen den Haftungsgrundlagen der öffentlich-rechtlichen culpa in contrahendo und der Verletzung von Amtspflichten (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) unterschieden, greift nicht durch. Ansprüche aus Amtshaftung und solche aus culpa in contrahendo stehen zueinander in Anspruchskonkurrenz, wie sich auch aus den vorangegangenen Revisionsurteilen ergibt. Der Amtshaftungsanspruch reicht allerdings weiter als der lediglich den Ersatz des Vertrauensschadens gewährende Haftungsgrund der culpa in contrahendo. Der nach § 839 BGB zu ersetzende Schaden umfaßt alle Nachteile, die sich infolge der Amtspflichtverletzung ergeben haben. Welche Haftungsgrundlage jeweils bei den vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen heranzuziehen ist, hat das Berufungsgericht dem Höheverfahren überlassen dürfen.

6

Bei dem angefochtenen Urteil handelt es sich nicht um eine Beweislastentscheidung. Das Berufungsgericht ist vielmehr aufgrund der von ihm durchgeführten Zeugenvernehmungen zu der Überzeugung gekommen, die Steigerung von 2.595.000,00 DM an Erschließungskosten auf 4,5 Millionen DM durch die Beklagte sei sachlich nicht gerechtfertigt gewesen, sondern habe zum Scheitern der Verhandlungen führen sollen, sei also "vorgeschoben" gewesen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Es hat weder erhebliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen noch werden seine Schlußfolgerungen nicht von den Zeugenaussagen gedeckt. Das gilt auch für seine Feststellung, der Kläger und die Scherlo-WoBau seien im Sommer 1974 durchaus in der Lage gewesen, für 3 Mio. DM Sicherheiten zu leisten. Die von der Revision angebrachten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht begründet erachtet; von einer Begründung wird nach § 565 a ZPO abgesehen. Das Berufungsgericht hat im Beweisbeschluß vom 28. Februar 1984 die Beklagte gebeten, im einzelnen darzulegen, welche Kosten genau bei der überschlägigen Kostenermittlung des Tiefbauamtes im März 1973 (Erschließungskosten 2.800.000,00 DM) zugrundegelegt wurden und welche Kosten dann eingesetzt wurden, die Erschließungskosten von 4,5 Millionen DM ergaben. Dem Berufungsgericht reichte ersichtlich das bisherige Vorbringen der Beklagten, das es im einzelnen genau bezeichnet hatte, nicht aus. Es begegnet keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht die nicht hinreichende Erfüllung dieser Auflage der Beklagten nachteilig berücksichtigt hat. Es hat ohne Rechtsfehler die Beklagte hinsichtlich dieser Angaben, die in ihren Bereich fielen, als substantiierungspflichtig ansehen dürfen. Zudem sollte die Auflage der vom Senat im Urteil vom 5. Mai 1983 erwähnten Prüfung dienen, ob die eingesetzten Kosten mit § 123 ff BBauG zu vereinbaren waren (S. 11 ff des Urteilsumdrucks). Von der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und von weiterer Beweiserhebung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler absehen dürfen.

7

Da auch im übrigen gegen das angefochtene Urteil durchgreifende revisionsrechtlich beachtliche Bedenken nicht zu erheben sind, muß die Revision der Beklagten letztlich erfolglos bleiben.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 29.661.830,00 DM.

Krohn,
Kröner,
Boujong,
Engelhardt,
Halstenberg