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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.2003, Az.: 2 ARs 383/03

Zuständigkeit des Jugendgerichts; Verweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit nach Eröffnung des Hauptverfahrens ; Abgabe an ein Erwachsenengericht höherer Ordnung ; Rechtsfolgenkompetenz des Jugendrichters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.2003
Aktenzeichen
2 ARs 383/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 19388
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Zerbst - AZ: 4 Ds 173 Js 32088/02
AG Hamburg-Harburg - AZ: 621-285/03

Fundstelle

  • StraFo 2004, 103

Tenor:

Die Beschlüsse des Amtsgerichts - Jugendrichter - Zerbst vom 26. Juni und 22. Juli 2003 werden aufgehoben. Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache bleibt das Amtsgericht - Jugendrichter - Zerbst.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BGH - 03.12.2003 - AZ: 2 AR 249/03