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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.05.2025, Az.: B 2 U 24/24 BH

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
08.05.2025
Aktenzeichen
B 2 U 24/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 15734
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:080525BB2U2424BH0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Baden-Württemberg - 24.07.2015 - AZ: L 8 U 633/15

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juli 2015 sowie für das Verfahren der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil und die Revision werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit Urteil vom 24.7.2015 hat das LSG der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben und sie im Übrigen zurückgewiesen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil eingelegte Beschwerde hat das BSG mit Beschluss vom 7.12.2016 (B 2 U 119/16 B) verworfen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 25.4.2024 beim LSG Wiederaufnahmeklage erhoben, Nichtzulassungsbeschwerde/Revision gegen das Urteil eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) hierfür beantragt. Nach Abtrennung der Wiederaufnahmeklage (Beschluss vom 12.6.2024) hat das LSG das Verfahren wegen der übrigen Anträge an das BSG verwiesen (Beschluss vom 27.6.2024).

II

2

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil weder eine Nichtzulassungsbeschwerde noch eine Revision gegen das Urteil des LSG vom 24.7.2015 hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO). Denn dieses Urteil ist dadurch rechtskräftig geworden, dass der Senat die dagegen von einer postulationsfähigen Bevollmächtigten eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichend dargelegten Zulassungsgrundes mit Beschluss vom 7.12.2016 (B 2 U 119/16 B) verworfen hat (§ 160a Abs 4 Satz 3 SGG). Mit Eintritt der formellen Rechtskraft ist das Urteil unangreifbar geworden. Es kann nur noch aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs, etwa einer Wiederaufnahmeklage (§§ 179, 180 SGG), abgeändert werden, nicht aber mehr durch ordentliche Rechtsmittel wie die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a SGG) oder die Revision (§ 160 SGG) angefochten werden (vgl Hübschmann in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 141 RdNr 3). Da dem Kläger somit keine PKH zu bewilligen ist, hat er nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.

3

2. Die vom Kläger selbst eingelegten Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde und Revision sind ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG), weil der Kläger Rechtsmittel, Anträge und sonstige Gesuche - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte wirksam an das BSG herantragen lassen kann (§ 73 Abs 4 SGG).

4

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.