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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.12.2024, Az.: B 8 SO 6/24 B

Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.12.2024
Aktenzeichen
B 8 SO 6/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 30782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:161224BB8SO624B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Chemnitz - 14.07.2020 - AZ: S 27 SO 33/19
LSG Sachsen - 26.03.2024 - AZ: L 8 SO 75/20

Redaktioneller Leitsatz

Die Frage, ob "Leistungen zur Teilhabe in der Form des persönlichen Budgets (...) auch bei fehlenden Verträgen und/oder schwebend unwirksamen Verträgen, insbesondere bei erbrachten Leistungen durch Angehörige, zu gewähren sind", ist in sich nur schwer verständlich und es bestehen bereits Zweifel, ob damit überhaupt eine abstrakte, über die Lösung des konkreten Einzelfalls hinausgehende Rechtsfrage aufgeworfen ist.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Dezember 2024 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Bieresborn und Stäbler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. März 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W, C, beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets für die Zeit vom 31.5.2017 bis zum 7.2.2022.

2

Der am 1997 geborene Kläger ist schwer behindert (Grad der Behinderung von 100; Merkzeichen "G", "aG" und "H"). Seinen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets begründete er damit, seine Mutter, eine ausgebildete Förderschullehrerin, sei hinreichend qualifiziert dafür, ihn über 20 Stunden wöchentlich zu betreuen. Die verbleibenden 20 Stunden würden andere Leistungserbringer übernehmen. Der beklagte überörtliche Sozialhilfeträger bewilligte dem Kläger daraufhin Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten seiner Integration in einem Förder- und Betreuungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), die der Kläger nicht in Anspruch nahm, weil dies nicht seinen Wünschen entsprach; den Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets lehnte der Beklagte unter Hinweis auf den Nachranggrundsatz ab (Bescheide vom 5.12.2017 und vom 6.12.2017; Widerspruchsbescheid vom 21.1.2019). Im Laufe des Klageverfahrens bewilligte die beigeladene Stadt als örtlicher Sozialhilfeträger vom 25.11.2019 bis zum 31.7.2020 688,83 Euro monatlich für Assistenzleistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (8 Stunden wöchentlich) im Rahmen eines Arbeitgebermodells; nach Ablauf dieses Zeitraums nahm der Kläger keinen professionellen Betreuungsdienst in Anspruch. Die Klage ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts <SG> Chemnitz vom 14.7.2020). Der Beklagte hat im Laufe des Berufungsverfahrens einen Integrierten Teilhabeplan vom 30.11.2020 erstellt und auf dieser Grundlage Leistungen der Eingliederungshilfe als persönliches Budget für die Zeit ab dem 8.2.2022 bewilligt. Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, zwar habe es während des laufenden Rechtsstreits eines neuen Leistungsantrags zum 1.1.2020 nicht bedurft. Es bestehe aber kein Rechtsschutzbedürfnis für die noch streitige Zeit bis zur Bewilligung des persönlichen Budgets, weil der Kläger keiner Kostenforderung ausgesetzt sei. Er habe wegen der notwendigen Assistenz durch professionelle Kräfte zeitweise Leistungen von der Beigeladenen erhalten und im Übrigen keine Verträge geschlossen, sodass er nicht vertraglich zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet gewesen sei. Seine Mutter habe keine Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht und komme auch als Leistungserbringerin nicht in Betracht (Urteil vom 26.3.2024).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht. Zudem beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.

II

4

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Frage formuliert, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.

6

Der Kläger stellt die Frage, ob "Leistungen zur Teilhabe in der Form des persönlichen Budgets (...) auch bei fehlenden Verträgen und/oder schwebend unwirksamen Verträgen, insbesondere bei erbrachten Leistungen durch Angehörige, zu gewähren sind". Diese Frage ist in sich nur schwer verständlich und es bestehen bereits Zweifel, ob damit überhaupt eine abstrakte, über die Lösung des konkreten Einzelfalls hinausgehende Rechtsfrage aufgeworfen ist. Will man die Frage dahin verstehen, ob budgetfähig auch Leistungen sind, die von fachlic h qualifizierten Angehörigen erbracht werden und ob insoweit der Abschluss eines Vertrags zwischen dem Budgetnehmer und dem Angehörigen für die Bewilligung eines persönlichen Budgets Voraussetzung ist, fehlt es unabhängig davon, ob ausreichend dargestellt ist, dass diese Fragen überhaupt (noch) abstrakt klärungsbedürftig sind, jedenfalls an ausreichenden Darlegungen zur konkreten Klärungsfähigkeit dieser Frage im vorliegenden Revisionsverfahren.

7

Der Kläger führt nur aus, die Tatbestandsvoraussetzungen für ein persönliches Budgeterschöpften sich darin, dass die Leistungen budgetfähig seien und es sich dem Grunde nach um Leistungen der Eingliederungshilfe handele. Mit der Rechtsprechung des BSG, wonach für einen vollständig vor Bewilligung eines persönlichen Budgets in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nur Kostenfreistellung und Kostenerstattung, nicht aber rückwirkende Bewilligung eines persönlichen Budgets beansprucht werden kann (vgl nur BSG vom 8.3.2016 - B 1 KR 19/15 R - BSGE 121, 32 = SozR 4-3250 § 17 Nr 4), setzt er sich nicht auseinander. Soweit vom Beigeladenen ein persönliches Budget (und nicht lediglich eine Einzelleistung) bewilligt worden sein sollte (wovon das LSG offenbar ausgeht) und also für bestimmte Zeiträume (vor dem 31.12.2019) die Höhe des Budgets streitig ist, fehlt es ebenfalls an einer Auseinandersetzung mit der sich anschließenden Entscheidung des Senats, wonach im Streit um die Höhe des persönlichen Budgets Ansprüche nur dann in Betracht kommen können, wenn im abgelaufenen Zeitraum tatsächlich höhere Ausgaben getätigt werden mussten (BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - BSGE 131, 246 = SozR 4-3500 § 57 Nr 1, RdNr 30). Die Feststellung des LSG, dass solche Ausgaben wegen des Einsatzes der Mutter nicht getätigt worden sind, hat der Kläger aber nicht angegriffen; er wendet sich lediglich dagegen, dass das LSG insoweit den Abschluss eines Vertrags fordert. Unabhängig davon, ob dies die Zulässigkeit oder die Begründetheit der erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage betrifft, wird mit den Ausführungen des Klägers nicht nachvollziehbar, dass auf Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG sein Obsiegen in der Sache in Betracht kommt und es also auf die Klärung der von ihm gestellten Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt ankommt.

8

Im Übrigen hat das LSG zwar ausgeführt, dass der Rechtskreiswechsel zum 1.1.2020 im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage unerheblich sei und zum Beleg dafür eigene Rechtsprechung zitiert (Sächsisches LSG vom 13.7.2022 - L 8 SO 48/21 - ZFSH/SGB 2022, 672). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich das LSG aber bewusst von der Rechtsprechung des Senats ab, wonach das auf den Regelungen des Sechsten Kapitels des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) begründete Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zum 31.12.2019 geendet hat (vgl BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - BSGE 131, 246 = SozR 4-3500 § 57 Nr 1, RdNr 19). Ausführungen des Klägers dazu, weshalb vom Senat gleichwohl eine Entscheidung in der Sache für Zeiträume ab dem 1.1.2020 getroffen werden könnte, fehlen aber gänzlich.

9

Aus den dargelegten Gründen kann dem Kläger auch PKH nicht bewilligt werden. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.